Großkredit

Großkredit

Unter einem Großkredit versteht man im Bankwesen einen Kredit, der eine bestimmte absolute oder relative Höhe überschreitet und damit für ein einzelnes Kreditinstitut ein besonderes Risiko darstellen kann.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Ein Großkredit ist nach deutschem Recht (§ 13 KWG) bei Nichthandelsbuchinstituten ein Kredit, der 10 % des haftenden Eigenkapitals des gewährenden Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts erreicht oder übersteigt. Dabei meint der Begriff Großkredit aber nicht nur ein einzelnes Darlehen, sondern umfasst die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstituts an einen Kreditnehmer im Sinne des § 19 Abs. 2 KWG (Kreditnehmereinheit) . Bei Handelsbuchinstituten besteht ein Großkredit, wenn das Gesamtbuch (Summe aus Anlagebuch und Handelsbuch) 10 % der Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet. Ein Großkredit darf nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewährt werden. Dieser Beschluss soll grundsätzlich vor Kreditgewährung erfolgen.

Ebenso wie ein Millionenkredit ist er der so genannten Evidenzzentrale der Bundesbank anzuzeigen. Bei Nichthandelsbuchinstituten dürfen sämtliche Kredite an einen Kreditnehmer (Kreditnehmereinheit) ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht mehr als 25 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts betragen (Großkrediteinzelobergrenze). Handelsbuchinstitute dürfen die Gesamtbuchgroßkrediteinzelobergrenze von 25 % der Eigenmittel nur mit Zustimmung der BaFin überschreiten. Überschreitet ein Institut seine Großkrediteinzelobergrenze, so ist der Überschreitungsbetrag im Regelfall von den Eigenmitteln abzuziehen, so dass sich die SolvV-Kennziffer des Instituts verschlechtert. Nähere Modalitäten zur Berechnungsweise der Großkredite sind neben den §§ 13, 19 und § 20 KWG insbesondere in der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) geregelt.

Diese Begrenzungen (das so genannte Großkreditregime) sollen das einseitige Kreditrisiko eines Kreditinstituts oder einer Institutsgruppe gegenüber einem Kreditnehmer begrenzen, damit Klumpenrisiken vermieden werden können.

Österreich

Nach dem österreichischen Bankwesengesetz (§ 75 BWG) gilt ein Kredit ab 350.000 Euro als Großkredit. Von Kreditinstituten gewährte Großkredite müssen an die Oesterreichische Nationalbank gemeldet werden.

Verweise

Siehe auch

Groß-und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) der BaFin

Literatur

  • Nikolaus Demmelmair: Die Großkredit-, Millionenkredit- und Organkreditvorschriften, Sparkassenverlag, 6. Auflage 2011, ISBN 978-3-09-305663-5

Weblinks


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