Grundbesitzer

Grundbesitzer

Grundbesitz ist der Besitz von Land, d. h. von Grundstücken oder bebauten Liegenschaften. Meistens ist jedoch mit „Besitz“ das Eigentum gemeint, weil die Umgangssprache zwischen den beiden Begriffen nur selten unterscheidet. In diesem Sinn meint also das Wort Grundbesitzer den oder die Grundeigentümer.

Teilweise wird das Wort Grundbesitz auch einschränkend verstanden, d.h. nur für unbebaute Liegenschaften.

Inhaltsverzeichnis

Eintragung im Grundbuch

In den meisten Staaten wird der Grundbesitz (das Eigentum an Liegenschaften) durch entsprechende Eintragung im Grundbuch dokumentiert. In Deutschland, Österreich und anderen Staaten hat erst diese grundbücherliche Durchführung („Einverleibung“) konstitutive Wirkung. Die Grundbücher werden vom jeweiligen Grundbuchamt (in Österreich Grundbuchgericht) geführt und mit einer gewissen Vorlaufzeit aktuell gehalten. Bei Änderungen des Grenzverlaufes oder bei Grundstücksteilungen wird eng mit dem Kataster- bzw. Vermessungsamt zusammengearbeitet.

Beim Verkauf/Kauf eines Grundstücks wird die Eigentumsübertragung noch nicht mit dem Kaufvertrag wirksam, sondern erst mit der sog. Auflassung bzw. der Aufsandungserklärung. Die Besitz- und Belastungsverhältnisse können im Regelfall im Grundbuch eingesehen und in Form eines Grundbuchsauszugs angefordert werden.

Grundbesitz kann man beleihen (Belehnung), d.h. als Sicherheit für einen Kredit benützen. Bei diesem Vorgang wird im Grundbuch eine Grundschuld oder Hypothek eingetragen, die dem Gläubiger einen bevorzugten Zugriff auf den Grundbesitz gibt, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im Gegenzug erhält der Schuldner vergünstigte Konditionen beim Darlehen; der Zinssatz bei Hypothekarkrediten ist günstiger als z.B. bei Personalkrediten, weil die Sicherheit für die kreditgebende Bank oder Sparkasse größer ist.

Geschichte

In vielen Ländern war Grundbesitz historisch nicht veräußerlich, sondern wurde vom König zum Lehen gegeben, blieb aber Eigentum des Königs. Veräußerlichkeit und Vererbbarkeit ergaben sich in einigen Ländern vom Rechtsverständnis her erst relativ spät, bis dahin wurde zum Teil mit rechtlichen Hilfskonstrukten gearbeitet, was zu vielen Eigentümlichkeiten führte, die vor allem in angelsächsisch geprägten Rechtstraditionen auffällig sind. Im Englischen spiegelt sich das historische Verständnis beispielsweise in dem Begriff real estate („königlicher Besitz“, heute Grundbesitz generell) wider.

Aspekte der Wirtschaft und Infrastruktur

Grundbesitz spielt in den klassischen Wirtschaftswissenschaften eine elementare Rolle neben der Arbeit und dem Kapital, so beispielsweise bei Karl Marx und Adam Smith. Die katholische Soziallehre und andere Anschauungen verknüpfen größeren Grundbesitz mit einer moralischen Verantwortung gegenüber der Mitwelt, ähnlich wie die Umweltbewegungen im Sinne von Bewahrung der Schöpfung.

Im Flachland ist das Grundeigentum durchschnittlich großräumiger (mit größeren Grundflächen ausgestattet) als in gebirgigen Regionen, was hauptsächlich durch die Geländeneigung und die Form der Bewirtschaftung bedingt ist. Im Gebirge bestehen oft - je nach Bundesland bzw. Kanton - spezielle Regelungen zum Schutz der alpinen Infrastruktur, der Bodenwirtschaft und teilweise auch des Fremdenverkehrs. Eine große Rolle spielen hier auch Wegerechte und andere Servitute wie das Weide- und das Wasserrecht. Weitere Regelungen zum Grundbesitz enthält der Artikel Immobilie.

Siehe auch

Weblinks

http://www.grundbesitzerverbaende.de

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