Haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistung

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG. Man unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Je nach Einordnung der Dienstleistung gelten verschiedene Höchstbeträge für die Berücksichtigung.

Inhaltsverzeichnis

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bezieht sich auf Arbeitnehmer im Privathaushalt, die auf Minijob-Basis entlohnt werden. Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Lohnkosten, maximal 510 Euro. D.h. die Einkommensteuer ermäßigt sich bei Lohnkosten ab 2.550 Euro um 510 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z. B.:

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden. Das Neuanlegen eines Gartens ist nicht abzugsfähig.)
  • Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt)
  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst)
  • Heimunterbringung (abzugsfähig nur die Kosten, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind).

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann auf Antrag (etwa im Lohnsteuerjahresausgleich) 20 Prozent der Lohnkosten die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, höchstens aber 4000 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Dies ist nur erlaubt, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen wurden (keine Barzahlungen).

Der Abzug als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, bei Anmeldung als geringfügig Beschäftigter über die Bundesknappschaft (Haushaltsscheckverfahren), hat Vorrang. Alle anderen Dienstleistungen, darunter auch Lohn für Beschäftigte mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, werden als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt.

Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Handwerkerleistungen

Von Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt können 20 % der Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen , höchstens 1.200 Euro (600 Euro bis 2008) jährlich, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (Steuerermäßigung). Zu den Arbeitskosten zählen auch Maschinenmieten, Fahrtkosten usw., nicht jedoch Materialkosten.

Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (sh. Einzelnachweise) enthält eine Liste, was zu den Handwerkerleistungen zählt. Wichtig ist, dass nichts Neues entsteht, sondern nur etwas repariert oder instandgesetzt wird. Außerdem muss die Handwerkerleistungen auf dem eigenen Grundstück erbracht werden, eine Fernsehreparatur in der Werkstatt des Händlers ist also nicht absetzbar, eine Reparatur vor Ort aber schon.

Beispiele für absetzbare Handwerkerleistungen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade
  • Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen, Boden
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung von Küche oder Bad
  • Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten wie Waschmaschine, Herd, TV, PC
  • Gartenarbeiten
  • Schornsteinfeger
  • Aufstellen eines Gerüsts
  • Straßenreinigung

Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (z.B. aus dem Programm "Energieeffizient Sanieren" der KfW Bankengruppe), ist kein Abzug als Handwerkerleistung möglich.

Gemeinsame Voraussetzungen

Für alle drei Typen der Steuerermäßigung nach §35a EStG (also Beschäftigungsverhältnis, Dienstleistung oder Handwerkerleistung) gelten einheitliche Anforderungen:

Zeitpunkt des Abzugs

Die Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2010, die erst im Januar 2011 bezahlt wird, ist also erst in der Einkommensteuer-Erklärung 2011 absetzbar.

Wohnungseigentümer können die gesamten Aufwendungen auch erst später in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Einzelheiten siehe BMF vom 15. Februar 2010.[1]

Ort des Haushalts

Der Haushalt muss sich im Inland, innerhalb der EU oder des EWR befinden. Zum inländischen Haushalt gehört auch eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Nach Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein Haushalt „die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person“. Ein solcher Haushalt könne „grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden“ und einen Anspruch auf Steuerermäßigung haushaltsnaher Dienstleistungen begründen.

Die genannten Höchstbeträge gelten haushalts- und nicht personenbezogen. Leben mehrere Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nur einmal in Anspruch nehmen.

Zahlungsweg

Über die Leistungen muss eine Rechnung ausgestellt werden und die Zahlung muss durch Überweisung erfolgen; damit soll die Besteuerung beim Empfänger sichergestellt und der Schwarzarbeit entgegengewirkt werden. Ab 2008 ist der Nachweis laut Gesetz nur noch auf Verlangen beim Finanzamt vorzulegen.

Nachrangiger Abzug

Der Abzug ist ausgeschlossen, sofern die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Kinderbetreuungskosten (§ 9c EStG) gehören.

Einzelnachweise

  1. BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010
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