Allodialbesitz

Allodialbesitz

Das Allod (mittellateinisch Allod oder Allodium, althochdeutsch für „Gesamtbesitz“) bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), dessen Eigentümer darüber frei verfügen konnte.

Der Besitz war somit nicht an irgendwelche Leistungen bzw. Verpflichtungen des Inhabers gegenüber anderen Personen gebunden. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.

In all diesen Eigenschaften unterscheidet sich das Allod vom Lehen, das dem Lehnsnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehörte. Das Obereigentum am Lehen verblieb beim Lehnsherrn, der von seinen Vasallen unterschiedliche zumeist durch das Gewohnheitsrecht bestimmte Leistungen verlangen konnte. Lehen ist nutzbares Eigentum, Allod dagegen ist volles Eigentum. Dies kommt auch im synonymen zeitgenössischen Begriff für Allod, Erbe und Eigen, zum Ausdruck. Der Besitz der Bürger im Geltungsbereich des Stadtrechts hatte in der Regel allodialen Charakter. Ebenso besaßen die kirchlichen Stifter ihr Land als Erbe und Eigen.

Die Umwandlung eines Lehens in Erbbesitz - zumeist durch einen Gnadenakt des Lehnsherrn - bezeichnet man als Allodifizierung oder Allodifikation.

Entstehung und historische Entwicklung

Das Allod als Besitzform entstand bei den germanischen Stämmen und Völkern, bevor es zur Ausbildung des Feudalsystems kam. Land, das ursprünglich ein Gemeingut der gesamten Volksgemeinschaft war, wurde dem einzelnen Mitglied übergeben. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Männer. Hieraus ergibt sich der wesentliche Charakter des Allodialeigentums: ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum. Der Besitzer ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte. In vielen Regionen galten zunächst nur die Eigentümer eines Allods als Freie, die an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten teilhatten. Sie waren die Mitglieder der Landesgemeinde.

Die freien Landbesitzer des frühen Mittelalters sind eine der Gruppen, aus denen sich im Laufe der Zeit der Adel entwickelte. Sie sahen sich als gleichberechtigte Partner des Landesherren, weil sie ihm als Genossen in der Landesgemeinde verbunden und ihm nicht als Vasallen untergeordnet waren. Die mit dem Allodialgut verbundenen Freiheiten (Steuerfreiheit, Jagdrecht u. a.) konnten sich in den meisten Ländern nur die adeligen Herren erhalten, die - auch wenn sie sich nach 1500 dem Landesfürsten mehr und mehr unterordnen mussten (Staatswerdung) - die politisch und ökonomisch einflussreichste Klasse der Landbesitzer blieben. Zahlreiche Herren, die ihre mächtige Stellung auf umfangreichen Allodialbesitz gründeten, gab es in den östlichen Alpenländern und in den Ländern der Böhmischen Krone.

Allodialbesitz konnte auch entstehen, wenn der Lehnsherr zu Gunsten des Vasallen auf seine Rechte verzichtete. Umgekehrt wurden gelegentlich freie Landherren für ein Vergehen bestraft, indem der Landesherr ihr Freigut in ein Lehen umwandelte.

Die Unterschiede zwischen den beiden mittelalterlichen Besitzrechtsformen Lehen und Allod wurden mit der Zeit immer geringer. Zum einen wurden den Vasallen spätestens seit dem 17. Jahrhundert keine Lehnsdienste mehr abverlangt und auch das Erbrecht der Lehnsnehmer war in der frühen Neuzeit schon sehr viel stärker, zum anderen hatten die Landesfürsten die freien Herren schon im 16. Jahrhundert zu regelmäßigen Steuerzahlungen zwingen können. Im 19. Jahrhundert schließlich wurde das Lehnsrecht in den meisten europäischen Staaten nach und nach abgeschafft . Zu dieser Zeit kommt der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts auf, wie er vor allem im Code civil geprägt worden ist. Während in Frankreich das "Régime Féodale" 1789 mit einem Federstrich des revolutionären Gesetzgebers abgeschafft wurde, dauert es in Deutschland bis zum 20. Jahrhundert, bis das Lehnsrecht endgültig abgeschafft wird: 1919 fällt in Mecklenburg der Lehensverband.

Literatur

  • Otto Brunner: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Darmstadt 1984 (unveränderter Nachdruck der 5. Auflage von 1965).

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