Hof (Monarchie)

Hof (Monarchie)
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Der Hofstaat oder die Höfische Gesellschaft ist die Gesamtheit der Personen, die einen regierenden Fürsten und dessen Familie am Hofe umgeben. Monarchische Höfe sind historische Beispiele ausgefeilt ritualisierter Herrschaftsformen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Der „Hof“ (lat. curia, aula, franz. cour, engl. court) ist ursprünglich eine Ortsbezeichnung, siehe Hof (Ortsname). Er geht über auf den von Gebäuden eines Gutes umschlossenen freien Platz, auf welchem sich die Gefolgschaft des Gutsherrn versammelte, und bezeichnet dann auch diese Gefolgschaft selbst. Ferner ist er die Bezeichnung für die Residenz eines Fürsten (Hoflager) sowie für den Fürsten selbst mit seiner Familie und seiner Umgebung.

Seit dem Spätmittelalter versuchten die europäischen Fürsten und Monarchen, den Landadel auf Höfe zusammenzuziehen, um ihn unter Kontrolle zu haben und ihre zentrale Macht zu festigen. Der Soziologe Norbert Elias hat das die „Verhöflichung des Adels“ genannt (Die höfische Gesellschaft, 1969). Die Regierungsform, die in diesem Zusammenhang entstand, wird Absolutismus genannt. Ein Höhepunkt war der französische Absolutismus unter Ludwig XIV.. Sein Hofstaat im Schloss Versailles war der größte Europas und prägte weltweit die Kultur des Adels. Die Zugehörigkeit zum Hof (Hoffähigkeit) war mit großem Prestige verbunden und wurde zunehmend von Bürgerlichen angestrebt.

Der Machtverlust der Höfe im 19. Jahrhundert wurde oft mit besonderem Glanz zu kompensieren versucht, so in manchen (deutschen) Kleinstaaten oder im französischen Second Empire (siehe Operettenstaat). Dieser Glanz unterstützte oft nicht die Anliegen des aufstrebenden Bürgertums: Beispiele von Höfen, an welchen geistige Interessen gefördert und Wissenschaft und Kunst gepflegt wurden, wie am Hof der Medici und am „Weimarer Musenhof“, standen nur vereinzelt da. Die Hoftheater hingegen wurden zunehmend für das Bürgertum geöffnet.

Ägypten

Hofhaltungen waren stets sehr verschieden. Das Hofwesen des Orients, welches zum Teil theokratischen Anschauungen seine Entstehung verdankte, wurde vielfach in den abendländischen Staaten nachgeahmt.

Das alte Ägypten ist eines der ältesten Beispiele einer höfischen Gesellschaft. Alles dreht sich dort um die Zentralfigur des Königs. Die Staatsdiener drückten vor allem in ihren Titeln die Nähe zum Herrscher aus. Sie nennen sich Vertrauter oder Gefolgsmann des Königs, aber auch einziger Freund seiner Majestät oder erster Freund seiner Majestät. Dies geht soweit, dass sie sich mit Körperteilen des Königs identifizieren. Mund des Königs, oder die beiden Ohren des Königs sind beliebte Beamtenbezeichnungen. Die Gunst des Königs wird als ausgesprochen wichtig empfunden. Der Herrscher war es, der über die Karrieren am Hof entschied. [1]

Antikes Rom und Byzanz

Im Altertum fielen die Funktionen der Hofbeamten regelmäßig mit denen der Staatsdiener zusammen. So war es zum Beispiel unter den römischen Kaisern, bei welchen die hohen Militärbeamten zugleich die unmittelbare Umgebung und den Hofstaat des Kaisers bildeten.

Besonders kompliziert war die Hofhaltung in Byzanz, welche vielfache Nachahmung fand: Im Heiligen Römischen Reich waren die Kurfürsten als Inhaber der Erzämter zugleich die ersten Hofbeamten des Kaisers; doch lief dies im wesentlichen auf eine bloße Titulatur hinaus, wie dies später auch in Ansehung der Erbämter des Reichs der Fall war.

Westeuropa in der Neuzeit

Ein besonders strenges Hofzeremoniell bildete sich in Spanien aus, von wo es durch Karl V. nach Deutschland und namentlich an den österreichischen Hof gelangte.

Als dann in Versailles durch Ludwig XIV. ein glänzendes und üppiges Hofleben geschaffen und an die Stelle der spanischen Grandezza der französische Esprit getreten war, fand das französische Mode- und Etikettewesen an den deutschen Höfen vielfach Nachahmung.

Die Französische Revolution trat den Ausschweifungen des französischen Hofwesens entgegen; doch suchte Napoléon Bonaparte durch eine glänzende Hofhaltung den ihm fehlenden Glanz der Legitimität zu ersetzen.

Höfe am Ende des 19. Jahrhunderts

Die Höfe des späten 19. Jahrhunderts waren zwar im Großen und Ganzen in konformer Weise organisiert, im einzelnen aber war die Gliederung der Hofbediensteten und ihrer Funktionen, namentlich auch mit Rücksicht auf den Umfang der Hofhaltung, sehr verschieden. Diese Hofbediensteten bildeten zusammen den Hofstaat des Fürsten. Sie zerfielen in Hofbeamte und Hofdiener (Hofoffizianten), je nachdem, ob es sich um den Ehrendienst bei dem Monarchen und seiner Familie, um die höhere Hofverwaltung oder nur um niedere Dienstverrichtungen handelte.

Die höheren Hofbeamten waren die Inhaber der eigentlichen Hofämter (Hofchargen, Hofstäbe), während die übrigen bloße Ehrendienste zu verrichten hatten (Hofdamen, Kammerherren, Kammerjunker). Die Hofämter konnten nur von Adligen bekleidet werden, wie auch früher überhaupt der Adel die Voraussetzung der Hoffähigkeit (Kourfähigkeit) war.

Eine Hofrangordnung bestimmte in dieser Hinsicht die Reihen- und Rangfolge der bei Hofe erscheinenden Personen. Ein besonderes Hofzeremoniell (Hofetikette) wird an den Höfen aufrechterhalten, zu dessen Wahrung besondere Beamte (Zeremonienmeister) bestellt sind.

Auch war zum Erscheinen bei Hofe eine besondere Hofkleidung erforderlich, die bei besondern Gelegenheiten, namentlich bei Hoftrauer, im einzelnen vorgeschrieben wurde. Außerdem waren gute und kultivierte (eben: höfliche) Umgangformen erforderlich, um am Hof akzeptiert zu werden. Das Protokoll und die Etikette mussten sehr genau beachtet werden, um nicht einen Skandal auszulösen. Die adeligen Herren durften zum Beispiel nicht die Schuhe ausziehen und barfuß oder nur in Strümpfen durch Schloss und Park gehen, weil dies als unfein galt.

Preußen

Die Hofbeamten waren dem Minister des fürstlichen Hofes unterstellt, so in Preußen, wo ihm zunächst das Heroldsamt für Standes- und Adelssachen, das königliche Hausarchiv und die Hofkammer der königlichen Familiengüter untergeordnet waren. Ebenso standen das Geheime Kabinett des Königs für Zivilangelegenheiten, aber auch das Geheime Kabinett für die Militärangelegenheiten unter dem Hausministerium, während die Generaladjutanten und die Flügeladjutanten des Kaisers und Königs und das kaiserliche Militärkabinett nicht als königliche Beamte, sondern als solche des Deutschen Reichs und des deutschen Kaisers fungierten.

Dagegen standen unter dem königlichen Hausminister die verschiedenen Hofchargen, welche in Preußen in oberste, Ober- und einfache Hofchargen eingeteilt wurden. Oberste Hofchargen waren: der Oberstkämmerer, der Oberstmarschall, der Oberstschenk, der Obersttruchsess und der Oberstjägermeister.

Als obere Hofchargen wurden aufgeführt: der Oberküchenmeister, der Oberschlosshauptmann, der Ober-Hof- und Hausmarschall, der Oberstallmeister und Intendant der königlichen Gärten, der Oberzeremonienmeister, der Obergewandkämmerer (Grandmaître de la garderobe), der Oberjägermeister, der Oberhofmeister, der Generalintendant der königlichen Schauspiele (Hoftheater) und die Vizeoberhofbeamten. Zu letzteren gehören der Hofmarschall des Kaisers, der Hausmarschall des Kaisers, der Vizeoberjägermeister, der Vizeoberschlosshauptmann, die beiden Vizeoberzeremonienmeister etc. Der Ober-Hof- und Hausmarschall, der Obergewandkämmerer und der Oberzeremonienmeister trugen das Prädikat „Eure Exzellenz“.

Als einfache Hofchargen wurden bezeichnet: die Schlosshauptleute, welche über die zahlreichen königlichen Schlösser gesetzt sind, die Hofmeister, die Zeremonienmeister, die Stallmeister, die Kammerherren, die Hofmarschälle der königlichen Prinzen und die Hofjägermeister.

Zum Hofstaat gehörten ferner der Generalintendant der königlichen Hofmusik, die königlichen Leibärzte, die Privatkanzlei und der Vorleser des Königs.[2]

Auch die Gemahlinnen der gekrönten Häupter hatten ihren Hofstaat, welcher sich in Preußen bei der Kaiserin-Königin aus der Oberhofmeisterin, den Palastdamen, dem Oberhofmeister, dem Leibarzt und dem Kabinettssekretär zusammensetzte, abgesehen von den niederen Chargen; ebenso die Prinzen und Prinzessinnen der fürstlichen Häuser.

Österreich-Ungarn

Im Kaisertum Österreich galten als oberste Hofämter der Obersthofmeister, der Oberstkämmerer, der Obersthofmarschall und der Oberststallmeister, ferner die Garden, nämlich der Oberst, der Hauptmann der Arcièren-Leibgarde, der Kapitän der ungarischen Leibgarde, der Hauptmann der k.u.k. Trabantenleibgarde und der Hofburgwache und der Kapitän der k.u.k. Leibgardereitereskadron.

Zu den sogenannten Hofdiensten gehörten der Oberst-Küchenmeister, der Oberstsilberkämmerer, der Oberst-Stabelmeister, der Oberjägermeister und der Oberzeremonienmeister.

Dazu kam noch der militärische Hofstaat des Kaisers, bestehend aus den General- und den Flügeladjutanten, sowie die Militärkanzlei und die Kabinettskanzlei des Kaisers.

Vatikan

Eigentümlich ist die Unterscheidung zwischen geistlichen und weltlichen Hofchargen beim päpstlichen Hof, dem Heiligen Stuhl. Die obersten geistlichen Hofchargen (Kardinäle des Palastes) sind hier der Protodatarius (siehe Dataria), der Sekretär der Breven, der Sekretär der Bittschriften und der Staatssekretär und Präfekt der apostolischen Paläste.

Die weltlichen Hofchargen sind: der Großmeister des heiligen Hospizes, der Obersthofmarschall, der Oberststallmeister und der Generalpostmeister. Außer den geistlichen Oberhof- und Hofchargen kommen dann noch die obersten Erbämter und die Führer der päpstlichen Leibgarden hinzu.

Geistliche Hofämter

Schon im Mittelalter wurde den Fürsten die päpstliche Erlaubnis erteilt, sich eigene Hofgeistliche, sogenannte Hofbeichtväter, halten zu dürfen, wie sie sich auch schon früher besondere Hofkirchen gegründet hatten. Die Stellen dieser Beichtväter wurden zumeist mit Jesuiten besetzt, welche nicht selten den bedeutendsten Einfluss zu erlangen wussten.

Die protestantischen Fürsten stellten dann an ihren Hofkirchen Hofprediger oder Hofkapläne an.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. C. Raedler: Zur Struktur der Hofgesellschaft Ramses'II., in: R. Gundlach/A. Klug: Der ägyptische Hof des Neuen Reiches, Seine Gesellschaft und Kultur im Spannungsfeld zwischen Innen- und Außenpolitik, Wiesbaden 2006, S. 40-64
  2. vgl. Das Preußische Hofrangreglement vom 19.1.1878, in: Röhl, Kaiser, Hof und Staat, S. 95-97.

Literatur

  • John Röhl, Kaiser, Hof und Staat. Wilhelm II. und die deutsche Politik, München ²1988, v.a. S. 78-115 (zur politischen Bedeutung der Berliner Hofgesellschaft um 1900).
  • Eberhard Fritz: Knecht, Kutscher, Koch, Kammerdiener, König. Zur Sozialgeschichte des königlichen Hofes in Württemberg (1806 bis 1918). In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 66/2007. S. 249-292.
  • Norbert Elias, Die Höfische Gesellschaft (1969) Suhrkamp, Frankfurt am Main 2002 548 S. ISBN 3-518-58329-8 (Gesammelte Schriften Bd. 2)
Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text („public domain“) aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Bitte entferne diesen Hinweis nur, wenn Du den Artikel so weit überarbeitet oder neu geschrieben hast, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt und dies mit Quellen belegt ist, wenn der Artikel heutigen sprachlichen Anforderungen genügt und wenn er keine Wertungen enthält, die den Wikipedia-Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzen.

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