Hubengericht

Hubengericht
Schandpfahl zur Ausübung der Niederen Gerichtsbarkeit im Münsterland

Die Niedere Gerichtsbarkeit (Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnung patrimoniale Gerichtsbarkeit, Dorf-, Thing- oder Hubengericht wird verwendet) befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit Geldbußen oder leichteren Leibstrafen sühnbar waren. Zu denen gehörte der Pranger, das Tragen des Lästersteins, der Schandpfahl. Diese fallen unter die Rubrik Ehrenstrafen. Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der Landstände, Adlige, geistliche Stifter oder die Räte der landesunmittelbaren Städte. Über die Untertanen auf seinen Kammergütern übte der Landesherr bzw. seine Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus. Im späten Mittelalter war die Gerichtsbarkeit zu einem dinglichen Recht geworden, das dementsprechend auch verkauft oder verpfändet werden konnte.

Das Richteramt wurde selten vom Gerichtsherren selbst ausgeübt. Vielmehr gab es in den Dörfern Erb- oder Setzrichter, in den Städten Stadtrichter, die dem Schöffengericht vorstanden. Die bäuerliche oder städtische Gemeinde wirkte über die Schöffen an der Rechtsprechung mit. Die Einnahmen aus den Gerichtsgebühren und den Bußgeldern wurden zwischen Gerichtsherr und Richter geteilt. Bis weit ins 16. Jahrhundert hinein waren die Richter juristische Laien. Seit dieser Zeit setzte sich in den Städten langsam die Besetzung der Richterstellen mit an der Universität ausgebildeten Juristen durch.

Die Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. Die niedere Gerichtsbarkeit war ebenfalls für das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig.

Schwere Leibstrafen und Todesurteile durften in der Regel nur durch Hochgerichte ausgesprochen werden, die in der Regel dem Landesherrn und nicht dem Grundherrn unterstanden. Freie Reichsstädte besaßen im Allgemeinen eine eigene Niedere und Hohe Gerichtsbarkeit.

Siehe auch


Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую
Synonyme:

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Hubengericht — Hubengericht, so v.w. Dorfgericht, s.u. Dorf …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hubengericht — Hubengericht, soviel wie Dinghof, s. Ding …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Blaue Madonna — Walhausen von Steinberg Deckenhardt her gesehen Wappen von Walhausen Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Hausen (Westerwald) — Hausen Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) Koordinaten …   Deutsch Wikipedia

  • Hinkelstein von Walhausen — Walhausen von Steinberg Deckenhardt her gesehen Wappen von Walhausen Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Hünfelden-Nauheim — Nauheim (Hünfelden) Gemeinde Hünfelden Koordinaten …   Deutsch Wikipedia

  • Toteneiche — Walhausen von Steinberg Deckenhardt her gesehen Wappen von Walhausen Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Daisbach (Taunus) — Daisbach ist ein Kirchdorf im hessischen Rheingau Taunus Kreis. Es entstand am nördlichen Ufer des sich durch das Scheidertal schlängelnden Aubachs. Seit 1971 gehört die ehemals politisch selbstständige Gemeinde der neu formierten Gemeinde… …   Deutsch Wikipedia

  • Dorfgericht — Schandpfahl zur Ausübung der Niederen Gerichtsbarkeit im Münsterland Die Niedere Gerichtsbarkeit (Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnung patrimoniale… …   Deutsch Wikipedia

  • Egenroth — Gemeinde Heidenrod Koordinaten …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”