Hund als Nahrung

Hund als Nahrung
Hundefleisch-Gericht, Guilin, China mit einem Hundeschwanz garniert.

Hundefleisch wird in einigen Ländern als Nahrung genutzt, zum Beispiel in Korea, Vietnam und einigen südlichen Provinzen Chinas wie Guangdong. Allerdings hat sich in vielen Kulturen ein Nahrungstabu herausgebildet, das den Verzehr verbietet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte und Verbreitung des Konsums

In der europäischen Geschichtsschreibung wurden diverse Fälle beschrieben, in denen Hunde als „Notration“ gedient haben. Dies betraf Hungersnöte, Notsituationen in Kriegen (wie die Belagerung von Paris im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71[1]), sowie einzelne Personen oder kleinere Gruppen, die sich in einer extremen Lage befanden (Polarexpeditionen[2], Armut). Als Symbol für große Verzweiflung hat dieses Verhalten auch Eingang in die Literatur gefunden: in einer Szene in Hauptmanns „Webern“ schlachtet ein alter Mann seinen Hund. Allerdings gab es auch in Gebieten, in denen die Bevölkerungsmehrheit kein Hundefleisch aß, Regionen, in denen regelmäßig Hunde verspeist wurden. Beispiele dafür sind das Appenzeller- und das Bündnerland in der Schweiz oder einige sächsische Städte. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den Jahren um 1900 in Chemnitz durchschnittlich 226, in Dresden 136 und in Zwickau 58 Hunde jährlich geschlachtet.[1]

Schriftliche Zeugnisse, die die Zubereitung von Hundefleisch als kulinarische Tradition belegen, sind u.a. aus China bekannt. Bereits im 4. Jahrhundert vor Christus wurde Hundefleisch vom Philosophen Mengzi empfohlen. Nähere Angaben zur „Wirkung“ finden sich dann beispielsweise in einer Enzyklopädie des 16. Jahrhunderts. Die Bewertung war allerdings von Provinz zu Provinz verschieden: Die Mandschu im Norden verachteten die Menschen im Süden dafür. Sun Yat-sen, der Revolutionär gegen die Dynastie der Mandschuren, begann seine politischen Treffen mit einem Hundemahl, um seine Einstellung zu den nördlichen Herrschern zu zeigen.

Angaben zur aktuellen Verbreitung und Beliebtheit von Gerichten mit Hundefleisch schwanken und sind umstritten. So tendieren Tierschutzvereine dazu, sehr hohe Zahlen getöteter Hunde anzugeben (bis zu 20 Mio. Hunde jährlich allein in China[3]). Gleichzeitig bemühen sie sich, den Kreis der menschlichen Verbraucher als sehr klein darzustellen und führen teilweise den Konsum außerhalb Koreas und Chinas ausschließlich auf die Präsenz von Auslandschinesen zurück[4]. Verteidiger der Sitte weisen hingegen darauf hin, dass auch in Afrika und Europa das Essen von Hundefleisch verbreitet ist([5]).

In Korea, China und Vietnam[6] werden regelmäßig Hunde gegessen; und diese Tatsache wird auch von zumindest einem Teil der Bevölkerung als normal empfunden. Allerdings gilt Hundefleisch in allen drei Ländern als Spezialität und ist teuer. Gezielte Züchtungen und „Hundefarmen“ gibt es erst seit kurzem[3].

Weiterhin soll der Verzehr von Hundefleisch in Laos, Myanmar, Malaysia[7] sowie in Ghana und im Kongo[7] vorkommen. Einige Igorot-Stämme auf den Philippinen halten Hunde für den regulären Verzehr[8]. In Thailand gilt Hundefleisch in einigen Regionen, vor allem in Sakon Nakhon (Isaan), als Delikatesse, obwohl die meisten Thais das Schlachten von Hunden ablehnen. In Osttimor gilt Hundefleisch als Delikatesse.[9] Allerdings soll sich diese Sitte erst in den 1980er Jahren von Nordsulawesi (Indonesien) kommend, wo Hundefleisch traditionell vom Volk der Minahasa gegessen wird, eingebürgert haben, als in der Landeshauptstadt Dili das erste Hundefleisch-Restaurant eröffnete.

Traditionell wurden Hunde auch bei den Polynesiern als Nahrung genutzt.

Eigenschaften und Zubereitung

Hundefleisch hat eine rosa Färbung. Es liegt geschmacklich zwischen Rind und Wildbret. Beliebt ist die Kombination mit Sesam. Die Möglichkeiten der Zubereitung sind vielfältig: es kann gekocht, gebraten, gegrillt oder frittiert werden; in Vietnam werden auch Würste aus Hundeinnereien hergestellt. Im Rahmen der traditionellen chinesischen Ernährungslehre (die, vergleichbar dem antiken Verständnis von DiätNahrungsmitteln, jeweils bestimmte quasi-medizinische Wirkungen zuschreibt) gilt Hundefleisch als „wärmend“. Es wird daher in China und Vietnam zumeist im Winter gegessen; und beispielsweise als scharfes Fondue (Hotpot) zubereitet. In Korea hingegen wird das bekannteste Hundegericht, der Eintopf poshintang, als Sommergericht und nützlich gegen die Hitze angesehen.

Kulturelle Differenzen, Kontroversen

Die extremen Unterschiede in der Bewertung von Hundefleisch lassen sich mit der US-amerikanischen Kontroverse um den Export von Pferdefleisch vergleichen[10]. Im Gegensatz zu den Tabus um Schweine (die zum Beispiel von Juden oder Muslimen nicht gegessen werden dürfen), Meerschweinchen (die in Peru teils speziell für den Verzehr gezüchtet, in Europa aber nicht gegessen werden) und Rinder (deren Schlachtung in einigen Bundesstaaten Indiens verboten ist) führt bei Hunden und Pferden die Tatsache, dass es sich um Tiere handelt, zu denen ihre Besitzer häufig eine enge, emotionale Beziehung haben, dazu, dass fremde Esssitten aktiv kritisiert werden. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch Berichte über Transport- und Zuchtbedingungen, die als Tierquälerei betrachtet werden. Zudem kommt es immer wieder zu besonders grausamen Schlachtungen, bei denen die Hunde vor dem Töten geschlagen werden; in Korea gibt es das Gerücht, das dabei produzierte Adrenalin würde das Fleisch zarter machen oder die potenzsteigernde Wirkung verstärken. Die Häufigkeit dieser Praxis ist umstritten: Verteidiger verweisen darauf, dass die meisten Hunde, die zwecks Verzehr geschlachtet werden, nicht gequält werden, und ihre Lebensbedingungen nicht schlechter sind als die von anderem Schlachtvieh.[11] [12]

Kritiker argumentieren auch damit, dass Hunde als Fleischlieferanten eine Ausnahme bilden: das Fleisch von landlebenden Beutegreifern, hier von Raubtieren, ist so gut wie nie als Nahrung verwertet worden. Auch Wölfe wurden üblicherweise nicht verzehrt. Da Raubtiere, so auch Hunde, eine sehr hochwertige Nahrung benötigen um zu gedeihen, ist Hundefleisch außerdem nicht wirtschaftlich. Zu beachten wäre auch, dass das Fleisch von Beutegreifern sehr hoch in der Nahrungskette steht, Schadstoffe sich also sehr schnell anreichern.

Größere internationale öffentliche Diskussionen fanden jeweils im Vorfeld der Olympischen Sommerspiele in Seoul und der Fußball-Weltmeisterschaft 2002 statt.[13] Die südkoreanische Regierung hatte nach entsprechenden Forderungen des IOC vor den Olympischen Spielen 1988 ein Gesetz erlassen, das Lebensmittel, die „als unansehnlich gelten“ können, verbot. Da trotz technischer Illegalität der Konsum von Hundefleisch bis zum Jahr 2001 eher zunahm, gab es vor der WM Initiativen, die ein konsequentes Vorgehen dagegen forderten. Eine prominente, aber auch polarisierende Fürsprecherin hatten die Tierschützer dabei mit Brigitte Bardot. Einige ihrer Äußerungen in Interviews (sie sprach u.a. von einer „barbarische[n] Unsitte“[14]) brachten ihr den Vorwurf des Rassismus[15] und Snobismus[7] ein. Auch FIFA-Präsident Sepp Blatter unterstützte die Forderungen nach einem Ende des Schlachtens von Hunden. Die Reaktionen auf koreanischer Seite waren diesmal allerdings weniger nachgiebig: Bemühungen um eine Legalisierung – auch mit dem Argument, dass dies der beste Weg zur Bekämpfung grausamer Schlachtmethoden wäre – wurden verstärkt, und einige Nationalisten empörten sich über die Arroganz des Westens. Die Kontroverse zwischen Befürwortern der Legalisierung und Gruppen, die ein vollständiges Verbot anstreben, dauert derzeit in Südkorea noch an.

Rechtliches

Das Verbot, Hundefleisch zu gewinnen und anzubieten ergibt sich derzeit (2008) beispielsweise:

  • für Deutschland aus § 1 Abs. 1 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)[16] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht (LFÜG) vom 01.09.2005. Nach dem ebenfalls bis auf weiteres fortgeltenden § 15 FlHG[17] sind zudem die Einfuhr aus Drittländern und das Verbringen aus EG-Mitgliedstaaten verboten.
  • für Österreich aus § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) von 2004[18]
  • für die Schweiz aus Art. 2 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23.11.2005[19]. Das Verbot gilt allerdings nur für den kommerziellen Verkehr; Gewinnung und Verzehr für den Eigengebrauch sind zulässig[20], solange kein Verstoß gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegt[21].

Literatur

  • Erhard Oeser, Hund und Mensch : die Geschichte einer Beziehung, Darmstadt 2004 (ISBN 3-89678-496-X); Kapitel 7: Der Hund als Medizin und Nahrung, S. 143-151.
  • Marvin Harris, Wohlgeschmack und Widerwillen : die Rätsel der Nahrungstabus (Übersetzung von "Good to eat"), Stuttgart 1988 (ISBN 3-608-93123-6).

Quellen

  1. a b Oeser, Hund und Mensch, siehe Literatur
  2. R. Amundsen/P. Klaiber [Übers.], Die Eroberung des Südpols, München 1912
  3. a b http://www.animalsasia.org/index.php?lg=ge
  4. http://www.animalpeoplenews.org/99/6/dogmeat.html
  5. so beispielsweise auf http://www.deliciousdogs.com/
  6. http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/1735647.stm
  7. a b c John Feffer, The Politics of Dog, in: The American Prospect, Ausgabe vom 6. März 2002, im Internet: [1]
  8. aufschlußreiche Ausführungen dazu, die auch die Rezeption durch „den Westen“ beschreiben, finden sich hier: http://www.apmforum.com/columns/orientseas68.htm
  9. East Timor Phrasebook, 1st Edition, ISBN 1-74059-020-1
  10. so beispielsweise http://www.american.edu/TED/dog.htm
  11. http://wolf.ok.ac.kr/~annyg/deutsch/d3.htm
  12. Bianca Knoche et Alfred Hendricks [Hrsg.], Auf den Hund gekommen? Natur- und Kulturgeschichte des Hundes, Münster 2001 (ISBN 3-924590-75-3), S. 78
  13. siehe zu dem gesamten Komplex den Artikel "Wok the Dog" von William Saletan, der am 16. Januar 2002 in Slate erschien: [2]
  14. André Kunz, Ein Bissen für Hundeliebhaber, taz vom 17. Januar 2002, S. 11; im Internet unter [3]
  15. http://wolf.ok.ac.kr/~annyg/deutsch/d2.htm
  16. in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften vom 13.05.2004 (BGBl. I S. 934): „Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden“; Materialien: BT-Drs. 15/2293. Dem Grundsatz nach geht die Regelung zurück auf das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13.04.1986 (BGBl. I S. 398): „Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden“; Materialien: BT-Drs. 10/4410. Eine weiter reichende Initiative Hessens im Bundesrat war zuvor gescheitert, siehe BR-Drs. 183/85.
  17. in der Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Fleischhygienerechts vom 22.01.1991 (BGBl. I S. 118): „Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen“. Diese Regelung geht wohl zurück auf die Verordnung, betreffend die Einfuhr von Fleisch von Bären, Katzen, Füchsen, Dächsen und anderen fleischfressenden Tieren, die Träger von Trichinen sein können, vom 10.08.1933 (RGBl. I S. 579), später § 12 des Fleischbeschaugesetzes (FlBG), siehe RGBl. 1940 I S. 1465.
  18. BGBl. Nr. 118/2004: „Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten“; Materialien: 446 BlgNr XXII. GP. Vgl. zuvor Art. 3 Abs. 2 lit. t der Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich.
  19. AS 2005 6043 = SR 817.022.108; enthält eine Auflistung der zur kommerziellen Lebensmittelgewinnung zulässigen Tierarten. Ebenso zuvor Art. 121 der Lebensmittelverordnung (LMV) vom 01.03.1995. – Siehe ferner das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24.09.1913, BGE 39 I 407 (Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Kriegstetten), wodurch Art. 24 der bundesrätlichen Verordnung über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29.01.1909 bestätigt wurde: „Der Verkehr mit Hunde- und Katzenfleisch und mit daraus hergestellten Waren ist verboten“.
  20. Art. 2.4 a Lebensmittelgesetz: "Das Gesetz gilt nicht: für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind."
  21. Markus Rohner, Nicht nur die Asiaten lieben Hundefleisch, in: Basler Zeitung vom 23. Februar 2002; im Internet zu finden unter http://home.datacomm.ch/chrumi/e02kulhst.html und http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/02_02/200202_5.htm. Siehe auch http://forum.ksgemeinde.de/archive/index.php/t-21189.html.


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