Alternativstimme

Alternativstimme

Die Ersatzstimme, auch Alternativstimme, Eventualstimme, Hilfsstimme, Nebenstimme oder Zweitpräferenz genannt, bezeichnet im Wahlrecht eine zusätzliche zweite Stimme des Wählers, die nur dann zur Geltung kommt, wenn die vom Wähler eigentlich bevorzugte Partei an der Sperrklausel scheitert und somit den Einzug in das Parlament verfehlt.

Ebenso kann eine Alternativstimme bei Wahlen einzelner Mandatsträger anstelle einer Stichwahl Verwendung finden, wenn sich der eigentlich bevorzugte Kandidat nicht dafür qualifiziert hat. Im Fall beliebig vieler Alternativstimmen spricht man dann von Instant-Runoff-Voting.

Angesichts von Sperrklauseln neigen viele Wähler dazu, unter den Parteien mit einer sicheren Chance auf Einzug in das Parlament das "kleinste Übel" zu wählen, anstatt ihre Stimme an eine inhaltlich zwar eher den persönlichen Vorstellungen entsprechende, aber vermutlich an der Sperrklausel scheiternde Partei zu "verschenken". Durch die Sicherheit der Ersatzstimme soll der Wähler zu ehrlicherem Wahlverhalten ermuntert werden. Er erhält auf dem Wahlzettel die Möglichkeit, neben seiner eigentlich bevorzugten Partei noch eine weitere Partei zu bestimmen, die seine Stimme erhält, falls seine bevorzugte Partei tatsächlich an der Sperrklausel scheitert.

Die Ersatzstimme wird seit den 1970er-Jahren in der Politikwissenschaft als Instrument zur Vermeidung taktischen Wahlverhaltens diskutiert. Durch die Ersatzstimme könnten einerseits Sperrklauseln weiterhin eine Zersplitterung der Parlamente verhindern. Andererseits könnten die Wähler ohne Risiko entsprechend ihrer aufrichtigen politischen Überzeugung wählen und wären von taktischem Wahlverhalten bei der Vergabe der Parteienstimme entlastet, da sie das "kleinere Übel" unter den etablierten Parteien immer noch mit der Ersatzstimme wählen könnten.

Grundsätzlich sind zwei verschiedene Auszählungsformen für die Ersatzstimme denkbar. Entweder werden zunächst alle Parteien, die aufgrund der ersten Parteienpräferenz der Wähler unterhalb der Sperrklausel liegen, gestrichen und dann die Ersatzstimmen der Wähler dieser Parteien gewertet. Oder es wird zunächst nur die schwächste Partei gestrichen und die Stimmen von deren Wählern entsprechend den Ersatzstimmen übertragen. Anschließend wird die nun schwächste der verbliebenen Partei gestrichen, und die Stimmen von deren Wählern werden übertragen. Dies wird solange fortgesetzt, bis nur noch Parteien übrig sind, die die Sperrklausel übersprungen haben. Bei dieser zweiten Variante ist es möglich, die Sperrklausel auch erst mit Hilfe der Ersatzstimmen zu überspringen.

Grundsätzlich ist auch denkbar, dass die Wähler zusätzlich zu ihrer Parteienstimme nicht nur eine Ersatzstimme angeben, sondern mehrere Parteien entsprechend ihrer Vorlieben in eine Rangfolge bringen. Bei der Ersatzstimme in einfacher Ausführung ist es hingegen ratsam, diese an eine etablierte Partei zu vergeben, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Sperrklausel überspringen wird.

In Deutschland gibt es derzeit keine Wahlen, bei denen für den Wähler die Möglichkeit zur Vergabe einer Ersatzstimme besteht.

In Berlin versuchte das Bündnis "Mehr Demokratie beim Wählen" im August 2008 durch einen erfolgreichen Antrag auf ein Volksbegehren das Wahlrecht für die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen zu verändern. Der Vorschlag für ein neues Berliner Wahlrecht sah auch die für Deutschland erstmalige Einführung einer Ersatzstimme vor. Die Berliner Innenbehörde erklärte im Oktober 2008 die Ersatzstimme (sowie andere Teile des Volksbegehrens) für rechtlich nicht zulässig, da diese gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Die Initiative hat hiergegen im November 2008 Klage vor dem Landesverfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereicht. Das Urteil der Verfassungsrichter wird für Ende 2009 erwartet.

Literatur

  • Werner Speckmann: 5%-Klausel und subsidiäre Wahl, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 3 (1970), S. 198.
  • Eckhard Jesse: Reformvorschläge zur Änderung des Wahlrechts, in: Aus Politik und Zeitgeschichte Bd.52 (2003), S. 9f.
  • Eckhard Jesse: Wahlrecht zwischen Kontinuität und Reform, S. 285f., Düsseldorf 1985. ISBN 3-7700-5129-7
  • Eckhard Jesse: Die Hürde der fünf Prozent, Die Zeit, 02.01.1987 Nr. 2
  • Ernst Becht: Die 5%-Klausel im Wahlrecht. Garant für ein funktionierendes parlamentarisches Regierungssystem?, Stuttgart 1990. ISBN 3-415-01542-4
  • Hans Meyer: Wahlsystem und Verfassungsordnung. Bedeutung und Grenzen wahlsystematischer Gestaltung nach dem Grundgesetz, Frankfurt a.M. 1973. ISBN 3-7875-5236-7
  • Ulrich Wenner: Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, S. 412-416, Frankfurt a.M. 1986. ISBN 3-8204-9141-4
  • Jan Köhler: Parteien im Wettbewerb, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2006, bes. S. 140ff. ISBN 3-8329-1679-2

Weblinks

http://www.wahlreform.de/valeske.htm

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