ILO-Übereinkommen Nr. 169

ILO-Übereinkommen Nr. 169

Das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation) ist die bis heute einzige internationale Norm, die den indigenen Völkern der Erde rechtsverbindlichen Schutz und Anspruch auf eine Vielzahl von Grundrechten garantiert [1].

In 44 Artikeln garantiert das "Übereinkommen über indigene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern" grundlegende Rechte der indigenen Völker. Die Gesamtzahl der Angehörigen indigener Völker wird auf etwa 350 Millionen Menschen in über 70 Ländern geschätzt. Ihre oftmals Jahrtausende alten Kulturen unterscheiden sich zumeist durch ihre besondere Beziehung zur Natur von der herrschenden westlichen Kultur. Jedoch sind ihre Lebensgrundlagen, Land- und Menschenrechte, Bräuche, Werte und traditionellen Gesetze heute mehr und mehr gefährdet. Politische und wirtschaftliche Interessen, die im Zuge der Globalisierung unumgänglich erscheinen, bedrohen die Lebensweise vieler indigener Völker.

Daher erinnert das Übereinkommen Nr. 169 an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die vielen internationalen Übereinkünfte über die Verhütung von Diskriminierung. Sie erkennt die Bestrebungen dieser Völker an, im Rahmen der Staaten, in denen sie leben, Kontrolle über ihre Einrichtungen, ihre Lebensweise und ihre wirtschaftliche Entwicklung auszuüben und ihre Identität, Sprache und Religion zu bewahren und zu entwickeln.

Das Übereinkommen wurde 1989 verabschiedet und trat am 5. September 1991 in Kraft. Ratifiziert wurde es bislang erst von 20 Staaten (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Domenica, Ecuador, Fiji, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nepal, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Peru, Spanien und Venezuela). Bedeutende Staaten wie Kanada, die USA, Russland, China, Schweden, Finnland und Australien, in denen überall indigene Gruppen leben, haben sich bisher nicht zum Übereinkommen bekannt.

Auszüge

Artikel 2 ... Es ist Aufgabe der Regierungen, mit Beteiligung der betreffenden Völker koordinierte und planvolle Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Völker zu schützen und die Achtung ihrer Unversehrtheit zu gewährleisten. ...

Artikel 3 ... Die eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker müssen in den vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Behinderung oder Diskriminierung kommen. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind ohne Diskriminierung auf männliche und weibliche Angehörige dieser Völker anzuwenden. ...

Artikel 4 ... Diese besonderen Maßnahmen (zum Schutz der Völker) dürfen nicht im Widerspruch zu den frei geäußerten Wünschen der betreffenden Völker stehen. ...

Artikel 8 ... Bei der Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung auf die betreffenden Völker sind deren Bräuche oder deren Gewohnheitsrecht gebührend zu berücksichtigen. ...

Artikel 9 ... Die strafrechtlichen Bräuche dieser Völker sind von den zuständigen Behörden und Gerichten in Betracht zu ziehen. ...

Artikel 12 Die betreffenden Völker sind gegen den Mißbrauch ihrer Rechte zu schützen und müssen die Möglichkeit haben, entweder individuell oder durch ihre Vertretungsorgane, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um den wirksamen Schutz dieser Rechte sicherzustellen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, daß Angehörige dieser Völker in einem Gerichtsverfahren verstehen und verstanden werden können, nötigenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers oder durch andere wirksame Mittel.

Artikel 14 ... Die Eigentums- und Besitzrechte der betreffenden Völker an dem von ihnen von alters her besiedelten Land sind anzuerkennen. Außerdem sind in geeigneten Fällen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht der betreffenden Völker zur Nutzung von Land zu schützen, das nicht ausschließlich von ihnen besiedelt ist, zu dem sie aber im Hinblick auf ihre der Eigenversorgung dienenden und ihre traditionellen Tätigkeiten von alters her Zugang haben. Besondere Aufmerksamkeit ist diesbezüglich der Lage von Nomadenvölkern und Wanderfeldbauern zu schenken. ...

Artikel 15 ... Die Rechte der betreffenden Völker an den natürlichen Ressourcen ihres Landes sind besonders zu schützen. Diese Rechte schließen das Recht dieser Völker ein, sich an der Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Ressourcen zu beteiligen. ...

Quellen

  1. INFOE - Institut für Ökologie und Aktions-Ethnologie e.V., Köln

Web-Links


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