Illegales Straßenrennen

Illegales Straßenrennen

Ein illegales Straßenrennen (auch: Streetracing) ist ein im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführtes Motorrad- oder Autorennen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Szene ist wohl am ehesten auf Cannonball Baker zurückzuführen, der im Jahr 1914 in 11 Tagen von der West- an die Ostküste der USA fuhr. Eines der berühmtesten Straßenrennen aller Zeiten, die Cannonball Rally, wurde in den 70ern auf der Route 66 gefahren und nach diesem benannt. In ebendieser Zeit begannen auch Jugendliche in den USA ihre sogenannten Muscle Cars auf der Viertelmeile gezeitet zu bewegen. Nach der Ölkrise flaute die Szene stark ab und kam erst wieder Ende der 90er Jahre mit dem neuen, fast weltweiten Tuningboom auf. Die The-fast-and-the-furious-Filme trieben die Jugendlichen an, wieder die Viertelmeile im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum ersten Mal bildete sich nun auch eine echte Streetracing-Szene in Europa. Das europäische „Streetracing-Mekka“ ist Schweden. Eine kleine Gesetzeslücke, die es möglich macht, dass Geschwindigkeitsübertretungen sofort und ohne Verzögerung geahndet werden müssen, befähigt die Fahrer schneller Autos und Motorräder quasi zu tun und zu lassen was sie wollen.

Daneben gibt es die Szene sogenannter Oldtimer-Rallyes, die zwar in der Regel auch nach Bestzeit gewertet werden, wo jedoch eine gemäßigtere Fahrweise gepflogen wird.

Streetracing heute

Die weltweite Streetracing-Gemeinde hat sich in drei Gruppen aufgeteilt. In den USA wird nach wie vor die Viertelmeile auf US Muscle Cars oder extrem hoch drehenden Fahrzeugen japanischer Hersteller gefahren (drag).

Die zweite Variante ist das Speedrunning, welches in Schweden erfunden wurde und in Europa recht verbreitet ist. Hier geht es darum, in der kürzesten Zeit von A nach B zu gelangen.

Als dritte Variante hat sich in Asien, vor allem Japan, das Drift-Racing entwickelt, welches unter anderem auf die enge Bebauung japanischer Städte zurückzuführen ist. (Thematisiert unter anderem in "The Fast and the Furious: Tokyo Drift")

Bekannte Veranstaltungen sind Gumball 3000, Cannonball 8000 und Bullrun. Populäre Aufnahmen von rechtswidrigen Fahrten zeigt die Filmserie Getaway in Stockholm.

Unfallgefahr

Ende 2006 starb in Bochum ein 20-Jähriger bei einem illegalen Rennen. Unfälle mit Schaden an nicht beteiligten Personen sind selten, aber vor allem aus Schweden gemeldet. Während in den USA gezielt nachts auf abgelegenen Industriestraßen gefahren wird, finden die Rennen in Europa ganz bewusst in Innenstädten und, vorzugsweise tagsüber, auf Autobahnen statt. Zuletzt sind im Februar 2008 sieben Personen bei einem Unfall in Maryland (USA) gestorben. Gerüchten zufolge soll das wohl berühmteste Opfer der Motorradfahrer Ghostrider gewesen sein, der angeblich bei Dreharbeiten zum letzten Film einen tödlichen Unfall hatte.

Rechtliche Aspekte in Deutschland

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen

Straßenrennen sind in Deutschland grundsätzlich verboten (§ 29 Abs. 1 StVO). Wer an ihnen teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 400,00 EUR Bußgeld und einem Monat Fahrverbot geahndet werden kann (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO i. V. mit Nr. 248 BKatV). Hinzu kommen vier Punkte im Verkehrszentralregister (§ 40 FeV i. V. mit Nr. 4.9 der Anlage 13). Jeder, der an einem Straßenrennen beteiligt ist (also auch der Beifahrer oder andere Insassen eines Fahrzeugs), gilt wie der Fahrer als Täter.

Kommt es bei dem Rennen zu Gefährdungen von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, ist auch eine Ahndung als Straftat möglich (§ 315c StGB). In diesem Fall drohen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister (§ 40 FeV i. V. mit Nr. 1.1 der Anlage 13).

Wer ein unerlaubtes Straßenrennen veranstaltet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR (§ 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO i. V. mit Nr. 249 BKatV) und vier Punkten im Verkehrszentralregister rechnen.

Verwaltungsbehördliche Sanktionen

Neben Bußgeld, Strafe und Punkten drohen auch verwaltungsbehördliche Sanktionen. Da die Tat, soweit es bei einer Ordnungswidrigkeit verbleibt (also niemand konkret gefährdet wird), praktisch nur vorsätzlich begangen werden kann, sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, vom Teilnehmer an einem Rennen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auch dann zu verlangen, wenn dessen Punktelimit noch nicht erreicht ist. Die Teilnahme an verbotenen Straßenrennen lässt nach der Rechtsprechung nämlich darauf schließen, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt; die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist dann angezeigt.[1] Die Rechtsprechung stützt sich dabei auf eine Äußerung des Bundesrates zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Jahre 2004. Darin heißt es:

„In der Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen kann, wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich sein.“[2]

Weigert sich der Betroffene, das angeforderte Gutachten erstellen zu lassen und vorzulegen, oder ergibt sich aus dem Gutachten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen.

Wird die Absicht, ein unerlaubtes Straßenrennen durchzuführen, den Behörden vorab bekannt, können die Kraftfahrzeuge der Teilnehmer zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen der Länder sichergestellt werden.[3]

Zivilrechtliche Sanktionen

Unfälle bei illegalen Straßenrennen haben auch gravierende zivilrechtliche Folgen. Ein Schadensersatz durch den verursachenden anderen Rennteilnehmer oder dessen Haftpflichtversicherung scheidet oft aus. Eine wechselseitige Haftung der Beteiligten für Verletzungen und Schäden kommt entsprechend der Haftungsgrundsätze für Schäden bei besonders gefährlichen Sportarten nur bei „grob unsportlichem“ oder „regelwidrigem“ Verhalten in Betracht, was der Geschädigte beweisen muss. Die Verpflichtung der Haftpflichtversicherung zum Schadensersatze gilt – jedenfalls in Bezug auf Sachschäden – stillschweigend als abbedungen.[4] Das bedeutet, dass der Geschädigte seinen Sachschaden in der Regel selbst tragen muss.

Legale Veranstaltungen

Immer mehr Städte und Gemeinden, auch in Deutschland, wirken den illegalen Rennen mit öffentlichen Viertelmeilenrennen auf Flugplätzen oder großen Parkplätzen entgegen. Allen Erwartungen zuwider funktioniert dieses Prinzip und kommt sogar sehr gut an.

Arab-Drifting

Arab-Drifting, teilweise auch als Erhabe bekannt (arab. „Terrorist“), ist eine Form von Streetracing, das vor allem im arabischen Sprachraum verbreitet ist.

Diese Form von Motorsport wird gemeinhin auf Autobahnen und breiten Straßen praktiziert, und zwar mit serienmäßig produzierten Limousinen mit Frontantrieb (vorwiegend fernöstliche Hersteller, die im europäischen Raum in der Regel so nicht erhältlich sind, z. B. von Toyota, Nissan, Hyundai, Mazda, Kia). In den frühen Jahren wurden auch Fahrzeuge mit Heckantrieb verwendet, welche aber bei extremen Driftwinkeln kaum noch gerade zu stellen waren. Neuerdings wird der Drift mit heckangetriebenen Wagen (z. B. Chevrolet Caprice, BMW 7er, BMW 5er, etc.) als eine sehr schwere Art des Driftings wieder geschätzt. Über die Jahre hat sich dennoch der Frontantrieb als Standard-Technik etabliert, denn er gibt die Möglichkeit, das Fahrzeug auch noch bei Driftwinkeln von teilweise über 90° durch Vollgas wieder gerade zu „ziehen“; dies erhöht die Sicherheit und die Einfachheit des Handlings. Der Nervenkitzel von Arab-Drifting besteht darin, während des normalen Straßenverkehrs das Fahrzeug auf sehr hohe Geschwindigkeit zu beschleunigen, und im konstanten Slide zwischen den anderen Verkehrsteilnehmern hindurch zu driften, ohne eine Kollision zu verursachen. Die instabile Fahrlage wird entweder durch den Einsatz der Handbremse ausgelöst, oder besser und von der Mehrheit der Driftkünstler angewandt, durch die sogenannte Lastwechsel-Technik (Fahrtechnik).

Oftmals haben diese Events Volksfestcharakter und obwohl Arab-Drifting von den Behörden nicht genehmigt ist, wird es aufgrund der großen Popularität meistens toleriert.

Einzelnachweise

  1. VG Bayreuth, Beschl. vom 9. März 2010 – B 1 E 10.82 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. Mai 2009 – 7 L 373/09 – juris.
  2. BR-Drs. 305/04 (Beschluss), S. 1.
  3. Bay. VGH, Beschl. vom 7. Dezember 2009 – 10 ZB 09.1354 –, juris; VG München, Urt. v. 22. April 2009 – M 7 K 08.2827 –, juris.
  4. OLG Hamm, Urt. v. 12. Mai 1997 – 13 U 198/96 –, NZV 1997, 515; LG Duisburg, Urt. v. 22. Oktober 2004 – 7 S 129/04 –, NJW-RR 2005, 105-107, betreffend ein illegales Mofa- und Mopedrennen unter Jugendlichen.

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