Indifferenda

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Apotheken-Schriftzug und Logo

Als Apotheke wird heute ein Ort bezeichnet, an dem Medikamente abgegeben, geprüft und – zum kleinen Teil – hergestellt werden. Zudem ist es eine Hauptaufgabe des Apothekers und des übrigen Apothekenpersonals, den Patienten zu beraten, ihn über Nebenwirkungen aufzuklären und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aufzudecken. Zusätzlich zu der Abgabe von Arzneimitteln verkaufen Apotheken auch „apothekenübliche Artikel“ wie Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse und weitere Waren mit gesundheitsförderndem Bezug.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Wort „Apotheke“ stammt aus dem Griechischen, bedeutet wörtlich nur „Aufbewahrungsort“ und wurde in Klöstern für den Raum (lat. gespr.: „apotheca“) benutzt, der zur Aufbewahrung von Heilkräutern verwendet wurde. Gesetzlicher Auftrag der Apotheke ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Eine Apotheke darf nur von einem staatlich geprüften Apotheker geführt werden. Eine Ausnahme kann nur für den Zeitraum von vier Wochen pro Jahr gemacht werden. Ist der Apotheker für diesen Zeitraum abwesend (z. B. Krankheit oder Urlaub), kann er von einem Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten vertreten werden. Ist er länger abwesend, muss ihn ein Apotheker vertreten.

Ein Sonderfall ist die tierärztliche Hausapotheke. Dabei handelt es sich lediglich um Abgabestellen.

Da es sich bei Medikamenten um Waren besonderer Art handelt, die oft Erklärung und Beratung in besonderem Ausmaß verlangen, dürfen sie nur in Apotheken und nur von pharmazeutischem Personal (Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), letztere unter Aufsicht des Apothekers) verkauft werden.

Weiterhin zum Personal einer Apotheke gehören die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) (früher Apothekenhelfer). Für die Abschlüsse aus der DDR gelten entsprechende Regelungen. Dabei sind Apothekenfacharbeiter den Apothekenhelfern und Apothekenassistenten den pharmazeutisch-technischen Assistenten gleichgestellt. In den rund 21.500 deutschen Apotheken arbeiten im Jahr 2008 rund 144.000 Menschen. (→ Apothekenpersonal)

Neben der Arzneimittel-Abgabe in der Apotheke vor Ort gibt es zwischenzeitlich die Möglichkeit des Arzneimittel-Versands durch Versandapotheken. Diese setzt eine niedergelassene Apotheke voraus, darf aber mit einer entsprechenden Versandhandelsgenehmigung auch durch Versand und über Ländergrenzen hinaus Medikamente vertreiben.

Gesetzliche Grundlage ist das Apothekengesetz, näheres wird in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Ausbildung des Personals ist in eigenen Gesetzen erfasst.

Geschichte

Moderne Darstellung eines mittelalterlichen Apothekers, Archeon
Apotheke (Darstellung von 1508)
Die Mohren-Apotheke in Bayreuth

Die Vorläufer der Apotheken waren im 8. und 9. Jahrhundert ansässige Gewürzhändler im Vorderen Orient.

Die ersten „Apotheken“ in Deutschland wurden von Kaufleuten, die mit Heilkräutern und Gewürzen Handel trieben, als eine Art Kolonialwarenladen betrieben.

1241 wurde vom Stauferkaiser Friedrich II. das „Edikt von Salerno“ (auch „Constitutiones“ oder Medizinalordnung) erlassen: die erste gesetzlich fixierte Trennung der Berufe Arzt und Apotheker. Ärzte durften keine Apotheke besitzen oder daran beteiligt sein. Arzneimittelpreise wurden gesetzlich festgeschrieben, um Preistreiberei zu verhindern. Das Edikt von Salerno wurde Vorbild der Apothekengesetzgebung in ganz Europa.

Nach der Erlassung der Medizinalordnung von 1241 entstanden städtische Apothekenordnungen, in denen festgelegt wurde, dass Apotheken nur zum Verkauf von Arzneien gegründet werden dürfen.

Im Laufe des 14. Jahrhundert wandeln sich die Apotheker vom fliegenden Händler zum wohlhabenden Patrizier, der nicht nur Heilpflanzen, Gewürze und Drogen verkauft, sondern auch selbst Arzneimittel in der Offizin (lat. officina) herstellt. Aus dieser Zeit stammt auch die älteste noch existente Apotheke Europas: 1241 wurde in Trier eine Apotheke eröffnet, die noch heute besteht. Später verlagert sich die Arzneimittelherstellung von der Offizin in die Rezeptur, doch noch heute werden (in Fachkreisen) der Verkaufsraum, die Arbeitsräume einer Apotheke oder (veraltet) die Apotheke selbst als Offizin bezeichnet.

Da die Wirtschaftlichkeit von Apotheken auch damals stark von Seuchen und Epidemien abhängig war, gab es mancherorts Versorgungsprobleme, wenn längere Zeit keine solche auftraten. Um dem vorzubeugen, wurden im 15. Jahrhundert beispielsweise in Niederösterreich durch die Landstände sogenannte Landschafts-Apotheken errichtet.

Im 17. und 18. Jahrhundert entwickelten sich die deutschen Apotheken vom Ort der Arzneimittelherstellung bedingt durch das Wissen über die Chemie auch zu einem Ort der Arzneimittelerforschung. Vor allem in Berlin, Thüringen und Sachsen konzentrierte sich die pharmazeutisch-chemische Forschung und Lehre in Deutschland.

Verkaufsraum einer Apotheke um 1900

Durch die Errungenschaften der pharmazeutischen Industrie beginnt Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts eine Umstellung der deutschen Apotheke. Anstatt Arzneimittel selbst herzustellen, beschäftigt sich die Apotheke zunehmend mit der Prüfung der Qualität und Identität von Arzneimitteln und der Beratung rund um Arzneimittel.

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde zunächst in der amerikanischen Zone, später in ganz Westdeutschland die Niederlassungsfreiheit für Apotheken eingeführt, sodass seitdem jeder Apotheker eine Apotheke am Standort seiner Wahl unabhängig vom Bedarf eröffnen darf. Wegen der Arzneimittelpreisverordnung, die bisher einheitliche Arzneimittelpreise für ganz Deutschland festlegte, fand der Wettbewerb nur durch die Beratung der Kunden, aber teilweise auch durch die Gewährung von sog. Zugaben, statt.

Mobile Apotheke in der Gemeinde Pomßen, 1988

In der sowjetisch besetzten Zone verfügte die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) am 22. Juni 1949 die Enteignung der Apotheken und damit wurden auch alle Rechte für erloschen erklärt. Eigentümer, die selbst Apotheker waren, erhielten aber das Recht den Betrieb als „Apotheke im Privatbesitz“ weiterführen zu können, wenn die Betriebsabgaben abgeführt wurden. Von den Eigentümern oder Erben verpachtete Apotheken wurden in Mitteldeutschland zu „Landesapotheken“, die Eigentümer erhielten als Entschädigung einen Anteil aus dem Aufkommen der „Betriebsabgaben“. Erst 1954 wurden genaue Beträge der Entschädigungen festgesetzt und betrugen 30 bis 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, abzüglich möglicher Forderungsbeträge an die Apotheken. Die Auszahlung erfolgte planwirtschaftlich nach fünf Jahren. Neu errichtete Apotheken in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren grundsätzlich „Landesapotheken“, die verpachtet oder als Poliklinik-Apotheken verwaltet wurden. Die Anzahl der „Apotheken im Privatbesitz“ betrug 1956 rund 298 von 1.533 Apotheken (= 19,4 %) und die Zahl verringerte sich stetig bis es nur noch „Landesapotheken“ oder Apotheken an Polikliniken gab. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Möglichkeiten wanderten viele vollausgebildete Apotheker ab 1951 in den Westen aus, so dass die staatliche Führung sich gezwungen sah, nach sowjetischem Vorbild sogenannte Pharmazieingenieure als mittleres medizinisches Personal mit Ausbildung auf Fachschulen, z. B. der damaligen Pharmazieschule Leipzig, einzuführen.

Modernisierte Apotheke in Berlin-Lichtenberg, 1991

Im 21. Jahrhundert hat sich die Apotheke vielerorts zu einem profitablem und modernen Unternehmen gewandelt. In Deutschland versorgen rund 21.500 Apotheken an 365 Tagen im Jahr lückenlos die Bevölkerung mit Medikamenten. In Umfragen zur Kundenzufriedenheit belegen die deutschen Apotheken in der Regel vordere Plätze.

Die Apotheke in Deutschland

Kennzeichen der Apotheke

Der Apothekenmörser wird auch als Urgerät der Apotheke bezeichnet, kam aber im Mittelalter auch in jedem Haushalt zum Einsatz. Er diente zur Zerkleinerung von Gewürzen und Drogen. Vor einer Vereinheitlichung hatten Apotheken oft das als Symbol, was sie im Namen führten (z. B. Adler-Apotheke). 1929/30 siegte in einem Wettbewerb der Fa. Verunda das von der Bauhaus-Schule inspirierte „Drei-Löffel-Flasche“-Symbol, das bis zu einem neuen Wettbewerb 1936 von etwa einem Drittel der Apotheken geführt wurde. Dann ließ Reichsapothekerführer Albert Schmierer das „Fraktur-A mit Man-Rune als neues Symbol für alle deutschen Apotheken einführen. Der ursprüngliche Siegerentwurf hatte anstelle der „nordischen“ Man-Rune ein neutrales weißes Kreuz. Auf der Suche nach einer neuen Gestaltung für das deutschlandweit eingeführte und bekannte rote Symbol wurde 1951 der Entwurf von Ruprecht Mathieu beschlossen, das „rote A“ beizubehalten und die Giftschale mit Äskulapschlange als Logo einzusetzen. Es wird auch vom deutschen Apothekerverband (DAV) geführt. Das angeblich einzige erhaltene Drei-Löffel-Symbol wird im Deutschen Apotheken-Museum im Heidelberger Schloss gezeigt. [1]

Gesetzliche Regelungen

Heute ist die Apotheke sowohl als Institution und Unternehmen mehr denn je zahlreichen gesetzlichen Regelungen wie dem Arzneimittelgesetz, der Apothekenbetriebsordnung und dem Sozialgesetzbuch (Deutschland) unterworfen. Dies zwängt sie in ein enges Korsett, das wenig Flexibilität für moderne Unternehmensführung in Sachen Preis-, Kommunikations- und Produktpolitik lässt. Hauptaugenmerk der Apotheken sollte nach dem Selbstverständnis der Apotheker die unabhängige Beratung der Patienten respektive Kunden sein. Oftmals geraten aber der durch andauernde Gesetzesänderungen politisch induzierte Zwang nach Umsatzsteigerung und der Wunsch, das Beste für den Kunden zu tun, miteinander in Konflikt. Die Aufforderung zu freiem Wettbewerb der Apotheken untereinander mit einer legitimen Verbilligung von Arzneimittel sehen viele Apotheker einerseits mit der Gefahr der schlechteren Beratung und eines schädlichen Mehrverbrauchs an Arzneimitteln für die Patienten, andererseits mit existenzgefährdenden wirtschaftlichen Risiken verbunden.

Um Interessenkonflikten zu begegnen, wurde die vormals relative Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 1. Januar 2004 auf einen absoluten Festaufschlag umgestellt. Zugleich lockerte der Gesetzgeber die Regelungen für Apotheken und ließ mit dem Ziel einer Wettbewerbintensivierung das so genannte Mehrbesitzverbot, das Versandverbot und die Preisbindung für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel) fallen. Seitdem ist es Apothekern erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen und bei entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel auch zu versenden. Darüber hinaus entstanden zahlreiche Versand- und Internetapotheken in Deutschland sowie im nahen Ausland, z. B. in den Niederlanden, in der Schweiz oder in Tschechien.

Aktuell ist vor dem EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren mit dem Ziel der Prüfung einer Vereinbarkeit des deutschen Fremdbesitzverbots für Apotheken mit der europäischen Niederlassungsfreiheit anhängig. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission Ende Januar 2008 ein sog. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet, dessen Ziel es ist, die europarechtliche Zulässigkeit des deutschen Mehrbesitzverbotes bei Apotheken zu klären. In seinem am 16. Dezember 2008 gehaltenem Schlussantrag[1] vertrat der Generalanwalt Yves Bot die Auffassung, das die mit dem Fremdbesitzverbot einhergehenden Beschränkungen nicht unverhältnismässig seien und mit Europäischem Recht in Einklang stünden. Mit einem Urteil des EuGH ist im Laufe des Jahres 2009 zu rechnen.

Apothekenpflicht

Arzneimittel, die einer Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Dadurch soll die Arzneimittelsicherheit gewährt werden. Ein Rezept ist dafür nicht erforderlich, solange das Medikament nicht verschreibungspflichtig ist.

Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz. Apothekenpflichtige Arzneimittel sind vereinfacht ausgedrückt Arzneimittel, die nur durch pharmazeutisches Personal abgegeben werden dürfen. Es besteht seitens des pharmazeutischen Personals Beratungspflicht. Entsprechende offen Fragen sollten daher bei der Abgabe gestellt werden, um den Beratungsbedarf abzuklären. Internet-Versandapotheken sind dazu verpflichtet, diese Beratung in anderer angemessener Form z. B. per E-Mail oder Telefon durchzuführen. Auch diese Form der Beratung darf ausschließlich durch pharmazeutisches Personal durchgeführt werden.

Vorgeschriebenes Inventar

Bautzen am Hauptmarkt

Nach § 5 der Apothekenbetriebsordnung müssen in der Apotheke an Fachliteratur vorhanden sein:

  • wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind. Die Verordnung nennt an dieser Stelle nicht abschließend das Arzneibuch (in Deutschland bestehend aus dem Europäischen Arzneibuch, dem Deutschen Arzneibuch und dem Homöopatischen Arzneibuch), den Deutsche Arzneimittel-Codex und das Synonym-Verzeichnis zum Arzneibuch, welches gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel und Ausgangsstoffe auflistet,
  • wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind, insbesondere Informationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Dosierungsanleitung und die Hersteller der gebräuchlichen Fertigarzneimittel sowie über die gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln (z. B. Rote Liste, Kommentar zum Arzneibuch),
  • wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
  • Texte der geltenden Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Chemikalienrechts.

Ferner wird in der Anlage zur Apothekenbetriebsordnung geregelt, welche Geräte und Chemikalien vorrätig sein müssen.[2]

Filialapotheke

Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland die Apothekeninhaber neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei weitere öffentliche Apotheken (sog. Filialapotheken) betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz, § 1, Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Apothekengesetz). Dies ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine Filialapotheke besitzen.
  • Die Filialapotheken müssen im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen.
  • Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Vollapotheke.
  • Für die Filialen ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen.
  • Der Inhaber einer Erlaubnis darf sich nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur sondern nur von einem Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung der Apothekenleiter der Filialapotheke durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure ist wie bei jeder anderen öffentlichen Apotheke aber zulässig.

Abzugrenzen von Filialapotheken sind sogenannte Apotheken-Kooperationen. Die Kooperationen verfolgen im wesentlichen das Ziel, gemeinsame Werbeaktionen zu initiieren und Einkaufsvorteile zu erzielen. Die teilnehmenden Apotheken bleiben selbstständig. Gesetzliche Bestimmungen über die Gesellschaftsform von Apotheken bleiben unberührt und der Apotheker Freiberufler mit einem oder bis zu maximal vier Gewerbebetrieben. Daneben existierten Bestrebungen, die Kompetenz als Kooperation auf die Partnerschaft mit gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen. Beispiele für Kooperationen mit insgesamt etwa 7.000 Mitgliedern sind „MVDA“ (mit alleine etwa 3.600 Mitgliedern), „vivesco“, „meine apotheke“, „parmapharm“ und einige andere mehr. Weitergehende Konzepte in Hinblick auf mögliche Franchisekonzepte werden derzeit in Fachkreisen kritisch hinterfragt, da sie den Apotheker als Freiberufler mit seinem derzeitigen gesundheitspolitschen Auftrag in Frage stellen könnten.

Versandapotheke

Hauptartikel: Arzneimittelversandhandel in Deutschland

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ausschließlich Apotheken erlaubt, die grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen müssen. Darüber hinaus muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung zum Versandhandel gestellt werden. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Versandhandel in Hinblick auf die Räume der Apotheke keine Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekengesetz und Heilmittelwerbegesetz. Im europäischen Ausland liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von werberechtlichen Beschränkungen kann im europäischen Ausland häufig nicht ausreichend eingeklagt werden.

Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Das Verbot wurde erst Ende der 1990er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Klage von Apotheken im europäischen Ausland wurde Ende 2003 zum Anlass genommen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1. Januar 2004 freizugeben. Zwar stellte der Europäische Gerichtshof kurz darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU rechtens sei, was jedoch die generelle Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland nicht weiter beeinflusste.

In neuerer Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von in Deutschland und Europa geltenden Standards ist beim Internetversand aus dem aussereuropäischen Ausland unter Umständen nicht gewährleistet. Inwiefern geltendes deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht auch auf europäische Versender übertragbar ist, wird künftig vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden. Ende 2007 stellte das Bundeskriminalamt fest, dass durch den Arzneimittelversandhandel, vor allem durch illegalen Versand aus dem aussereuropäischen Ausland, in großer Zahl Arzneimittel-Fälschungen zum deutschen Verbraucher gelangen. Das Bundeskriminalamt forderte, das Verbot des Arzneimittelversandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel wieder einzuführen. Harald G. Schweim, der frühere Leiter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der deutschen Arzneimittel-Zulassungsbehörde, zeigte mit einer gefälschten Internet-Apotheken-Seite, wie einfach der Verbraucher von Medikamenten-Fälschern betrogen werden kann. Peer Steinbrück, der Bundesfinanzminister, zeigte sich Mitte März 2008 besorgt über die rasante Zunahme der durch den deutschen Zoll beschlagnahmten Arzneimittelfälschungen.[3] Besonders häufig gingen den Zollfahndern gefälschte Potenzmittel und Dopingmittel, aber auch andere Arzneimittel, wie gefälschte Herzmedikamente, ins Netz. Diese Fälschungen sind manchmal perfekt dem Original nachempfunden und können nur durch Labor-Analysen unterschieden werden. Eine Mehrzahl von testweise bei ausländischen Arznei-Versendern bestellten Arzneimittel stellte sich als gefälscht heraus.[4] Gefälschte Arzneimittel sind nicht nur von schlechter Qualität, sie enthalten meist auch keinen Arzneistoff, oder aber zu viel oder zu wenig davon und manchmal auch giftige Stoffe, welche die Gesundheit und das Leben des Verwenders bedrohen können.

Auch die EU-Kommission hat das Problem der massiven Arzneimittelfälschungen erkannt und in ihrem im März 2008 veröffentlichten Konsultationspapier thematisiert. Demnach wurden im Jahr 2006 384 % mehr Fälschungen entdeckt als im Jahr zuvor,[5] und darunter nicht nur Potenzmittel, Appetitzügler und Haarwuchsmittel, sondern auch lebenswichtige Arzneimittel, wie etwa gegen Krebserkrankungen, Herzkrankheiten oder psychische Krankheiten.

Am 21. Juni 2005 wurde eine Liste des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht: Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 113 (AZ 113 – 5028–3) würden Apotheken in den Niederlanden als auch im Vereinigten Königreich die Voraussetzung erfüllen, Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind nach Deutschland zu versenden.

Hinweis

Im Originaltext heißt es:
„Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.“ Eine Rechtssicherheit besteht nicht, da es sich lediglich um eine Veröffentlichung des BMGS handelt. Zukünftige nationale Einschränkungen insbesondere in Hinblick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in Hinblick auf die Entscheidung des EuGH nicht ausgeschlossen.

Eine Verzerrung des Wettbewerbs entsteht durch die ungleiche Rechtslage der Apotheken in der Europäischen Gemeinschaft:

  1. Deutsche Apotheken dürfen für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Rabatte der Hersteller annehmen (Ausnahme Skonto und Vorteile des Direktbezugs bis etwa 3 bis maximal 5 Prozent des Einkaufs). Für ausländische Apotheken gilt dies nicht. Vorteile im Schnitt bis zu 20 Prozent und mehr sind möglich.
  2. In Deutschland gilt für Arzneimittel der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %. Zum Vergleich: Niederlande 6 %.
  3. Ausländische Versandapotheken z. B. aus Tschechien versenden auch in Deutschland nicht zugelassene Ware, die zum Teil mit übersetzten und fotokopierten Beipackzetteln versehen werden. Solche Apotheken werben zum Teil mit Postfachadressen in Deutschland, um die Herkunft der Ware zu verschleiern.
  4. Oft sind deutsche Versand- und auch Präsenzapotheken im Vergleich – zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - günstiger als ausländische Versandapotheken, dürfen aber nicht in der gleichen aggressiven Weise dafür werben.[6]

Weitere Probleme erwachsen aus der Unsicherheit, ob eine Versandhandelsapotheke tatsächlich ihren Sitz in Deutschland hat. Dies dürfte in vielen Fällen für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sein. Arzneimittel, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dürfen von deutschen Apotheken nur in Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und für einen bestimmten Kunden importiert werden. Dies wurde von ausländischen Versandhändlern bereits durch die Gründung von Postfach- oder PLZ-Firmen in Deutschland umgangen. Für den Kunden erscheint eine Apotheke mit deutschem Namen und z. B. Postleitzahl in Leipzig als deutsche Apotheke, auch wenn diese die Bestellungen lediglich an eine ausländische Apotheke in Tschechien weiterleitet wird. Versandt wurden Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen waren und von deutschen Apotheken nicht importiert werden könnten. Behördliche Schritte erfolgen meist spät, da der Markt bereits heute sehr unübersichtlich geworden ist.

Internationale Apotheke

Internationale Apotheke nahe dem Hamburger Hauptbahnhof

Eine Internationale Apotheke ist eine Apotheke, die ausländische Arzneimittel (d. h. in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel) gemäß § 73.3 AMG importiert.

Es ist für das Führen der Bezeichnung "Internationale Apotheke" notwendig, dass die betreffende Apotheke gängige ausländische Arzneimittel ohne längere Wartezeit beschaffen kann. Ist das nicht der Fall, wird von einer möglichen Irreführung des Verbrauchers ausgegangen. Nach neuerer Rechtsprechung (BVERWG – Urteil vom 17. Januar 2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 1.07) setzt das Recht zur Bezeichnung als "Internationale Apotheke" nicht voraus, dass in nennenswertem Umfang gängige ausländische Arzneimittel vorrätig gehalten werden.

Die Apotheke in Österreich

In Österreich gibt es seit 2006 auch sogenannte Hausapotheken oder Praxisapotheken. Dabei handelt es sich um Apotheken, die von einem praktischen Arzt geführt werden - etwa 1.000 von 6.600 Hausärzten führen eine. Diese Apotheken haben besondere Vorschriften zu erfüllen, z. B. darf ein Arzt nur dann eine Hausapotheke eröffnen, wenn es in einem Umkreis von sechs Kilometer um die Arztpraxis keine öffentliche Apotheke gibt, also insbesondere in ländlichen Gebieten, und die Ärzte einen Krankenkassenvertrag haben. Eröffnet eine Apotheke in diesem Radius, muss der Arzt seine Hausapotheke schließen. Des Weiteren sind in einer Hausapotheke nur abgabefertige Arzneimittel bei einem oft kleinen Medikamentenvorrat erhältlich. Die Hausärzte dürfen Medikamente nur an ihre Patienten abgeben. Etwa zehn Prozent aller Kassenrezepte werden über Praxisapotheken eingelöst. Mit dem Zubrot, das sich Ärzte mit der Medikamentenabgabe verdienen können, soll ihnen vor allem die Niederlassung auf dem Lande schmackhaft gemacht werden (Ärztemangel).

Kennzeichnung der Apotheken

Anders als in Deutschland gab es vor dem Anschluss im Jahr 1938 keine einheitliche Kennzeichnung der Apotheken in Österreich. Es gab zwar Überlegungen ein Zeichen für den Apothekerstand zu schaffen. In diesem Zusammenhang findet man schon vereinzelt die heute verwendete Schlange mit der Schale, wie auf einem Grabstein eines Apothekers. Auch als 1937 das Apotheker-Dienstabzeichen eingeführt wurde, hatte das nichts mit einer Kennzeichnung der Apotheken selbst zu tun.

In der Ostmark wurde das Symbol des A in in Frakturschrift, das bereits in Deutschland galt, im Herbst 1938 eingeführt.

Kennzeichen der Apotheken in Österreich

Nach Kriegsende war das verwendete Fraktur-A für die österreichischen Apotheken aus politischen Gründen untragbar. Es gab aber weder ein neues Logo, noch ein altes, das man wiederverwenden konnte. Aber erst im Frühjahr 1950 befasste sich der damalige Apothekerverein, der heutige Apothekerverband, mit der Werbung für Apotheken und damit auch für ein einheitliches Logo. Die Österreichische Apothekerzeitung schrieb in der Folge einen Wettbewerb unter allen österreichischen Apothekern aus. Aus 261 Entwürfen wurde das noch heute gültige A, dass aus der züngelnden Schlange und der auf einer Säule stehenden Schale gebildet wird, von einer Jury ausgewählt. Ab 1951 wurde dieses Symbol österreichweit großteils verwendet.[7]

Im Jahr 1995 wurde das Thema nochmals aufgeworfen, nachdem in vielen europäischen Ländern das grüne Kreuz verwendet wurde, ob sich auch Österreich dabei anschließen sollte. Nachdem aber in der Bevölkerung der Erkennungswert des bisherigen Symbols derart groß war, wurde beschlossen in Fremdenverkehrsgebieten oder an Orten wie Flughäfen oder internationalen Bahnhöfen das grüne Kreuz als zusätzliches Logo zu verwenden, aber das bisherige weiter zu führen. Eine im Jahr 2008 durchgeführte Marktuntersuchung ergab für dieses Zeichen einen Wiedererkennungswert von über 90 %.[8]

Das gültige Logo ist ein geschütztes Zeichen, dass von Apotheken in Österreich geführt werden darf, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Lagerungsvorschriften und Kennzeichnungen

Für Österreich gelten folgende Lagerungsvorschriften:

  • Indifferenda sind leicht wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Indifferendum gelagert wird, muss mit schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund beschriftet sein.
  • Separanda sind stark wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Separandum gelagert wird, muss mit roter Schrift auf weißem Hintergrund beschriftet sein. Separanda müssen separat von anderen Substanzen gelagert werden. Häufig werden sie in einem gesonderten Alphabet zusammengefasst. Auch Separanda im Übervorrat und Rezepturbehelfe, die Separanda enthalten, müssen getrennt von anderen Substanzen gelagert werden. Im österreichischen Arzneibuch (ÖAB) sind diese Substanzen mit dem Wort Separandum gekennzeichnet, in der österreichischen Arzneitaxe mit einem Kreuz „+“.
  • Venena sind sehr stark wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Venenum gelagert wird, muss mit weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund beschriftet sein. Sie müssen außerdem in einem ständig verschlossenem Schrank (Giftschrank) aufbewahrt werden. Der Schlüssel dazu darf nicht ständig stecken. Im Arzneibuch sind die entsprechenden Substanzen mit dem Wort Venenum gekennzeichnet, in der österreichischen Arzneitaxe mit 2 Kreuzen „++“.

Bei Separanda und Venena musste früher zusätzlich noch die Einzelmaximaldosis (EMD – wie viel von dem Wirkstoff ein Mensch maximal auf einmal anwenden – zum Beispiel: schlucken, … – darf) und die Tagesmaximaldosis (TMD – wie viel ein Mensch maximal über den Tag verteilt anwenden darf) auf dem Gefäß angeführt sein. Der Apotheker muss aber immer noch jedes Rezept daraufhin überprüfen.

Vor Licht zu schützende Substanzen müssen im einem lichtundurchlässigem Gefäß (Kunststoffgefäße, Papiersäcke usw.), oder in dunkelbraunem Glas, das den Anforderungen des Arzneibuchs entspricht, gelagert und abgegeben werden. Standgefäße aus blauem und grünem Glas dürfen dafür nicht verwendet werden da sie nicht die vorgeschriebene Wellenlänge des Lichts absorbieren. Im Arzneibuch steht der Hinweis „vor Licht geschützt aufzubewahren“, in der Arzneitaxe ist die entsprechende Substanz mit einem „L“ gekennzeichnet. Die Lichtschutzbestimmungen betreffen aber nicht nur die zu schützende Reinsubstanz, sondern auch sämtliche magistralen Zubereitungen in denen sie verarbeitet sind.

Falls ein Glasgefäß für die Lagerung verwendet wird, muss es folgende Kriterien erfüllen:

  • Dicke mindestens 2 mm
  • Licht mit der Wellenlänge von 410 Mikrometern muss mindestens 98 % absorbiert werden
  • Licht mit der Wellenlänge von 700 Mikrometern muss mindestens zu 72 % durchgelassen werden

Diese Arzneimittelgruppen brauchen einen Lichtschutz:

  • Ätherische Öle
  • Aromatische Wässer
  • Collyria (Augentropfen)
  • Emulsionen
  • Fette, Öle
  • Pflanzliche Drogen
  • Sämtliche Fluid- und Trockenextrakte
  • Tinkturen (teilweise nur von direktem Sonnenlicht zu schützen)

Diese Präparate sollen vor zu großem Einfluss von Licht, Wärme, Strahlung usw. geschützt werden. Grundsätzlich soll jedes Arzneimittel weitgehend vor direktem Sonnenlicht geschützt werden. Gut schließende Gefäße sollen den Inhalt vor Verunreinigungen wie Schmutz oder Fremdstoffen schützen. Dicht schließende Gefäße schützen auch vor Einflüssen durch die Luft (Kohlendioxid, Sauerstoff, Wasserdampf usw.), die sonst chemische Veränderungen hervorrufen würden. Außerdem soll verhindert werden, dass flüchtige Wirkstoffe in unzulässigen Mengen entweichen (zum Beispiel bei ätherischen Ölen). Bei flüchtigen Substanzen muss man aber auch darauf achten, dass das Gefäß nicht zu groß ist, da sonst zu viel Luft darin miteingeschlossen ist.

Gut schließende Gefäße sind:

  • Verschraubungen aus Bakelit oder anderen geeigneten Kunststoffen
  • Blecheinsätze mit Deckeln
  • Behältnisse mit gut schließenden Deckeln aus Porzellan, Holz, Fayence oder geeigneten Kunststoffen
  • Blechdosen oder Pappdosen mit gut schließenden Deckeln

Als dicht schließend gelten:

  • Gefäße mit Schraubverschluss mit Dichtung
  • Glasgefäße mit eingeschliffenem Stopfen
  • mit Gummi- oder angepassten Kunststoffstopfen verschlossene Gefäße

Versandapotheken Österreich

Österreichischen Apotheken ist der Versand von Arzneimitteln verboten. Ausländische Apotheken dürfen aber Arzneimittel zu österreichischen Konsumenten schicken. Dies allerdings nur dann, wenn die verschickten Arzneimittel in Österreich zugelassen sind und es sich um in Österreich rezeptfreie Arzneimittel handelt.

Apotheken in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

Eine der größten Drugstore-Ketten ist Walgreens.
Orangefarbenes Arzneidöschen

In den Vereinigten Staaten bestehen Apotheken (Pharmacies) entweder als selbstständige Unternehmen oder als Abteilungen von Supermärkten oder Drugstores. Da das Konzept der Apothekenpflicht in den USA nicht existiert und Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind (sog. Over-the-counter drugs), auch in Supermärkten, an Tankstellen usw. gehandelt werden dürfen, handeln amerikanische Apotheken vor allem mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Auch Versandapotheken sind weit verbreitet und werden von vielen Krankenversicherungsunternehmen gefördert. Eine Studie des National Center on Addiction and Substance Abuse der Columbia University ergab, dass 85 Prozent der US-amerikanischen Versandhändler verschreibungspflichtige Arzneimittel wie etwa Valium oder Ritalin ohne Rezept verkaufen. [9] Verbreitet sind, besonders in den Chinatowns, unabhängige Apotheken, die auf die traditionelle chinesische Medizin spezialisiert sind.

Zu den Besonderheiten des amerikanischen Apothekenwesens gehört die Tatsache, dass der Großhandel Medikamente kaum in der Endverpackung liefert. Tabletten, Kapseln und ähnliche lose Arzneimittel werden vom Apotheker aus der Großhandelsverpackung abgezählt und – der Verschreibung entsprechend – in orangefarbenen Plastikdöschen abgepackt und etikettiert. Wenn Medikamente – wie z. B. Antibiotika für Kinder – in Pulverform geliefert, vor der Einnahme aber in Wasser aufgelöst werden müssen, geschieht auch dies in der Apotheke. Das individuelle Herstellen von Medikamenten, wie z. B. Salben, ist in der Apotheke kaum verbreitet. Der Besuch in der Apotheke schließt für den Patienten aus diesen Gründen stets eine ca. halbstündige Wartezeit ein. Viele Drugstores bieten ihren Kunden, die während der Wartezeit z. B. zum Einkaufen fahren wollen, darum einen Drive thru-Service an; Rezeptabgabe und Abholung des fertigen Medikaments erfolgen hier an einem Schalter, an dem der Patient ohne auszusteigen mit dem Auto vorfahren kann.

Neben dem konventionellen Ausstellen von Rezepten durch den behandelnden Arzt ist es in den USA auch üblich, dass Ärzte, Labore und Apotheken direkt miteinander kommunizieren. Wenn der Arzt zur Diagnosefindung eine Laboruntersuchung anordnet, kann das Labor der Apotheke direkte Anweisungen geben, und der Patient braucht nicht noch einmal beim Arzt vorzusprechen. Eine Beratung zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln findet in den großen Apothekenketten meist nicht statt. Einige Drugstores versuchen in jüngster Zeit mit Erfolg, diese Beratungslücke durch eine kostenpflichtige Beratung durch medizinisches Hilfspersonal – meist Krankenpflegern – zu schließen.

Siehe auch

Literatur

  • Elke Engels: Kinder in der Apotheke. Govi-Verlag, ISBN 3-7741-0985-0.
  • Dominique Jordan, Didier Ray: Apotheken und Drogerien. In: Gesundheitswesen Schweiz 2007–2009. Verlag Hans Huber, Bern 2007, ISBN 978-3-456-84422-0.
  • Andreas Molitor: Ungesunde Verhältnisse. In: brand eins 4–2006:118–124. ISSN 1438-9339. brand eins-Verlag, Hamburg. Ein Besuch in der Kleinstadt Bergheim bei sieben Apotheken in einer kurzen Fußgängerzone. Über Marketing und das Problem zuvieler Apotheken in der BRD.
  • Timo Kieser: Apothekenrecht – Einführung und Grundlagen. Deutscher Apotheker Verlag, 2006, ISBN 3-7692-4040-5.
  • Willem Frans Daems: Die Termini technici „apoteca“ und „apotecarius“ im Mittelalter. Veröffentlichungen der Internationalen Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie, Neue Folge, 8 (1956), S. 39–52.
  • Werner Dressendörfer: Spätmittelalterliche Arzneitaxen des Münchner Stadtarztes Sigmund Gotzkircher aus dem Grazer Codex 311. Ein Beitrag zur Frühgeschichte des süddeutschen Apothekenwesens. Würzburg 1978 (= Würzburger medizinhistorische Forschungen, 15).

Weblinks Deutschland

Einzelnachweise

  1. Schlussantrag in den Rs. C‑171/07 und C‑172/07
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/anlage_1_46.html
  3. Apotheker-Zeitung 12/2008: Steinbrück warnt vor Arzneimittelfälschungen: Zollfahndung meldet Schlag gegen illegalen Handel
  4. Deutsche Apotheker-Zeitung 08/2008: Internet - Erneut Arzneimittelfälschungen entdeckt
  5. Homepage der ABDA: EU-Kommission alarmiert: 384 Prozent mehr Arzneifälschungen
  6. Versandapotheken dürfen Verbraucher nicht täuschen - ABDA-Präsident Wolf kritisiert wettbewerbswidriges Verhalten Pressemitteilung der ABDA
  7. Der Sieg der Schlange, österreichische Apotherzeitung Nr.12/56. Jahrgang vom 11. Juni 2001
  8. Apotheke ist unschlagbare Marke: Hoher Bekanntheitsgrad und enormer Markenwert vom 7. November 2008 abgerufen am 9. April 2009
  9. heise-online: Valium ohne Rezeptvom 19. Juli 2008

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