Informationsfreiheitsrecht

Informationsfreiheitsrecht
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Unter Informationsfreiheit, auch Informationszugangsfreiheit beziehungsweise Informationstransparenz, englisch Freedom of Information (FOI) versteht man die Bestrebungen, die verfügbaren öffentlichen Quellen zu erhöhen. In diesem Rahmen können z. B. Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen (Öffentlichkeitsprinzip) bzw. für Bürger zugänglich zu gestalten (Verwaltungstransparenz) und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren - so geschehen am 1. Januar 2006 durch das deutsche Informationsfreiheitsgesetz.

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 65 Staaten durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) garantiert. Die Verbindung zur Rezipientenfreiheit wird insofern hergestellt, als durch die Bestimmungen des jeweiligen IFG die von ihm erfassten Informationsquellen dazu bestimmt werden, der allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und sie damit allgemein zugängliche Quellen darstellen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Zugangsrechte zu öffentlichen Dokumenten wurden 1766 in Schweden das erste mal verankert. In 20. Jahrhundert folgen 1951 Finnland, 1970 Dänemark und Norwegen, 1978 Frank­reich, 1993 Kanton Bern, 1994 Belgien, seit 1998 diverse deutsche Länder und Schweizer Kantone[1], 2001 die Europäische Union, 2004 die Schweiz, 2006 Deutschland.

Mittlerweile gibt es in mehr als 65 Staaten Informationsfreiheitsgesetze.[2]

Deutschland

Bundesländer mit Informationsfreiheitsgesetzgebung

Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Behördenunterlagen – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und wurde seitdem in 9 Bundesländern in Landesgesetzen umgesetzt (im Sinne von Art. 5 GG).

Regelmäßig nicht erfasst vom Informationszugangsrecht werden Belange der inneren und äußeren Sicherheit, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, bei denen ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass das Informationszugangsrecht nicht das Informationelle Selbstbestimmungsrecht bricht.

Lange Zeit gab es - neben einer Reihe von Einzelregelungen, bestimmte Register (zum Beispiel bei berechtigtem Interesse das Grundbuch) einzusehen, das Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten und bereichsspezifische Auskunftsrechte Betroffener nach dem Datenschutzrecht - kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen.

Das Umweltinformationsgesetz schuf erstmals 1994 für den Teilbereich der Umwelt weitergehende Transparenz.

Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung).

Schweiz

In der Schweiz wird mit dem Öffentlichkeitsgesetz (Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, BGÖ), das am 17. Dezember 2004 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2006 in Kraft trat, die Transparenz der Verwaltung gefördert, indem jeder Person das Recht zusteht, Einsicht in Dokumente der Bundesbehörden zu nehmen.

Die Bundesverwaltung ist damit im Begriff, vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Öffentlichkeitsprinzip umzustellen.

Österreich

In Österreich wird die Verwaltungstransparenz auf Bundesebene durch das Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) geregelt. Für Länder und Gemeinden gelten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden) sowie Auskunftspflichtgesetze der Länder, wie zum Beispiel das Wiener Auskunftspflichtgesetz, das Niederösterreichische Auskunftsgesetz oder das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden.

Anders als in Deutschland ergibt sich aus dem Recht des Bürgers kein Anspruch auf Akteneinsicht, und EU-weit einzigartig steht die Amtsverschwiegenheit in Verfas­sungsrang (Art. 20  Bundes-Verfassungsgesetz 1920).[1]

Europa

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1979 die Empfehlung Nr. 854 (1979) betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit verabschiedet. Diese Grundsätze wurden vom Ministerrat durch Europaratsempfehlungen vom 25. November 1981[3] und vom 21. Februar 2002[4] umgesetzt, um Informationsfreiheitsgesetze in allen Mitgliedsstaaten des Europarats zu verabschieden. Die meisten Länder in Europa sind diesen Empfehlungen gefolgt und haben entsprechende Gesetze verabschiedet. Der Europarat arbeitet an der Verabschiedung einer bindenden Konvention über den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.

Den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der EU-Verwaltung selbst regelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.[5] Für diese wurde April 2008 ein Änderungsvorschlag vorgelegt, die auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Empfehlungen des Parlaments aus dem Jahr 2006 reagiert – diverse Details (Definition von Dokument, Einspruchsrechte) werden dabei aber kritisch gesehen.[6]

Artikel 19 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte schützt die Informationsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist separat in Artikel 18 geschützt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 [7] enthält „eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten“. Auch die Rechtssache Geraguyn Khorhurd Patgamavorakan Akumb v. Armenia, Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung.

International

Viele Staaten haben die Informationstransparenz als Grundrecht in ihrer Verfassung verankert.[1]

Die betreffenden Regelung sind etwa:

  • Art- 10 Abs 3 Griechische Verfassung 1975
  • Kapitel 1 § 3, Kapitel 2 § 1 Z 2, Kapitel 1 § 13 (1) Schwedische Verfassung 1975
  • Art. 268 Portugiesische Verfassung 1976
  • Art. 105 lit b Spanische Verfassung 1978
  • Art- 110 Niederländische Verfassung 1983
  • Art. 32 Belgische Verfassung 1994
  • Art. 12 Abs 2 Finnisches Grundgesetz 1999

Einzelgesetzliche Regelungen bestehen etwa in:[1]

  • Dänemark: Gesetz Nr 572 vom 19. Dezember 1985 über den Zugang zu Akten der öffentlichen Verwaltung.
  • Frankreich: Gesetz Nr 78-753 vom 17. Juli 1978 über die Verbesserung der Beziehungen zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit (Transpa­renz im Verwaltungsbereich) idF Gesetz 2000-321 vom 12. April 2000
    außerdem
    • Gesetz 2002-303 vom 4. März 2002 über den Zugang zu Krankenakten
    • Gesetz Nr 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Akten und Freiheiten (betreffend den Zugang zu elek­tro­nisch gespeicherten Akten)
    • Gesetz Nr 79-18 vom 3. Januar 1979 über die Einsichtnahme in Archive
  • Großbritannien: Freedom of Information Bill
  • Irland: Freedom of Information Act, Nr 13/1997
  • Italien: Gesetz Nr. 241 von 7. August 1990 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten
  • Vereinigte Staaten: Freedom of Information Act, 1967

Siehe auch

Literatur

  • Hans-Ullrich Gallwas: Der allgemeine Konflikt zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Informationsfreiheit. In: NJW. 1992, Verlag C. H. Beck, S. 2785–2848
  • Peter Schaar, Otto Diederichs, Grundsätzliches zu Aktenauskunft und Akteneinsicht - Mehr Licht! in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 54 (2/1996)[1]
  • Christoph Bruch: Akteneinsichtsrecht in den USA: ein Bürgerrecht wird durchgesetzt. Geschichte der politischen Konflikte um den Freedom of information act bis zur seiner ersten Novellierung 1974. Diss. 2000
  • Jörg Liemann: Das Berliner Stadtinformationssystem und die Verwaltungstransparenz", Diss. 2002
  • Thomas Hart, Carolin Welzel, Hansjürgen Garstka: Informationsfreiheit: Die „gläserne Bürokratie“ als Bürgerrecht?. Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2004, ISBN 3892047154
  • Oliver M. Köppen: "Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien", Eul 2004, ISBN 3899362349
  • Christoph J. Partsch: Die neue Transparenzverordnung (EG) Nr. 1049/2001, in: NJW 2001, S. 3154-3158.
  • Bodo Zumpe: Öffentlichkeit staatlicher Informationen. Dargestellt am Beispiel der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder, Diss. Dresden 2007
  • Sven Berger / Jürgen Roth / Christopher Scheel: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Kommentar. Carl Heymanns, Köln, Berlin, München 2006. ISBN 3-452-26040-2
  • Monica Broschard: Deutschlands Weg zur Informationsfreiheit – Entwicklungsgeschichte, Akteursinteressen und Hindernisse auf Bundes- und Länderebene. Magisterarbeit. Universität Koblenz 2003.
  • Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 24. Akt. 2008, C.F. Müller Verlag, Heidelberg ISBN 3-8114-9270-5
  • Serge-Daniel Jastrow / Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Kommentar. R. v. Decker's Verlag, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2006. ISBN 978-3-7685-0545-1
  • Birthe Köster: Erfahrungen mit dem schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz, in: DuD 2003, S. 36 bis 38.
  • Dieter Kugelmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Kommentar, 2007, ISBN 978-3-8293-0805-2, in: http://www.kommunalpraxis.de/E_Detail.php?LOC=&LA=00&NR=262
  • Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentierungen/Erläuterungen, 2006, ISBN 978-3-935819-22-0
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006. ISBN 3-8329-1418-8
  • Harald L. Weber: Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts. In: Recht der Datenverarbeitung 21 (2005), S. 243–251.

Weblinks

Gesetzestexte Deutschland:

Einzelnachweise

  1. a b c d Rudolf Feik: Die Amtsverschwiegenheit. Österreich-Konvent, Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht Universität Salzburg. Abgerufen am 29. November 2008. (Analyse zum Österreich-Konvent, Übersicht über die Europäische Gesetzgebung)
  2. www.freedominfo.org
  3. Europaratsempfehlung (81)19 vom 25. November 1981
  4. Empfehlung 2000
  5. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, 32001R1049, Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0043 - 0048Vorlage:§§/Wartung/alt-URL, EUR-Lex
  6. Kommission mogelt bei Informationsfreiheit. In: futurezone. ORF online, 29. April 2008 11:41. Abgerufen am 29. November 2008.
  7. European Court of Human Rights: Case of Sdruženi Jihočeské Matky v. Czech Republic


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