Inkorporation (Recht)

Inkorporation (Recht)
Inkorporation im Gegensatz zur Fusion

Inkorporation (Incorporatio, „Einverleibung, Eingliederung“) steht im rechtlichen Sinne für die Eingliederung eines Rechtsverbandes in einen anderen.

  • im völkerrechtlichen Sinne für die An- beziehungsweise Eingliederung eines Staates oder Staatsgebietes an einen anderen Staat
  • im Sinne des deutschen Staatsrechts für die An- beziehungsweise Eingliederung eines Bundeslandes oder eines Teils davon an ein anderes Bundesland
  • im Sinne des deutschen Kommunalrechts für die An- beziehungsweise Eingliederung einer Gemeinde oder eines Teils davon an eine andere Gemeinde (→ Eingemeindung)

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