Insolvenzschuldner

Insolvenzschuldner

Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt. Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen.

Basisdaten
Titel: Insolvenzordnung
Abkürzung: InsO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 311-13
Datum des Gesetzes: 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999 (Art. 110 EGInsO)
Letzte Änderung durch: Art. 9 G v. 13. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2008
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines überschuldeten Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d.h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgekehrt.

Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen.

Rückzahlung bereits erhaltener Beträge

Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das z. B. drei Monate vor dem Zeitpunkt der 1. zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über das Institut der Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (z. B. eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter diesem Gläubiger gegenüber die Rechtshandlung rückgängig machen. Er wird dann einfacher Insolvenzgläubiger, hat also erheblich schlechtere Chancen, sein Geld zurückzubekommen. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, deren Gehälter in früheren Fassungen der Insolvenz/Konkursordnung separat behandelt (geschützt) wurden.

Verbraucherinsolvenz

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist es für natürliche Personen jetzt erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Vorheriger Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Jetzt hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alten Verbindlichkeiten los zu sein.

Siehe auch

Literatur

  • Ernst Jaeger (Begr.), Wolfram Henckel, Walter Gerhardt (Hg.): Insolvenzordnung (InsO). Großkommentar. 3 Bde., De Gruyter, Berlin 2003-2007.
  • Hans-Peter Kirchhof, Hans-Jürgen Lwowski, Rolf Stürmer (Hg.): Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (InsO). 2. Aufl., 3 Bde., C.H. Beck, München 2007/08.
  • Jörg Nerlich, Volker Römermann (Hg.): Insolvenzordnung (InsO). Kommentar. C.H. Beck, München 2007.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Absonderungsrecht — Absonderung ist ein Begriff aus dem deutschen Insolvenzrecht, der die gesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt hat.… …   Deutsch Wikipedia

  • Insolvenzmasse — Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachlassinsolvenzverfahren — Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren wird erreicht, dass die Erben nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen), sondern nur noch beschränkt mit dem Nachlass haften. Dies geschieht durch eine Absonderung des Nachlasses vom… …   Deutsch Wikipedia

  • Insolvenzplanverfahren — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn… …   Deutsch Wikipedia

  • Aussonderungsrecht — Aussonderung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht, der die Entnahme von Gegenständen oder Rechten aus der Insolvenzmasse auf Verlangen eines Berechtigten beschreibt. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Aussonderungsfähigkeit 3 Verfahren …   Deutsch Wikipedia

  • Gemeinschuldner — (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist;[1] der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 Abs. 3 Ziff …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamtvollstreckungsverwalter — Der Insolvenzverwalter (vor Einführung der Insolvenzordnung (InsO) {und im schweizerischen Recht} Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter) wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem… …   Deutsch Wikipedia

  • Gläubigerversammlung — Die Gläubigerversammlung ist im deutschen Insolvenzverfahren das Gremium, das die Rechte der Gläubiger gegenüber Insolvenzgericht, Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner wahrnimmt. Sie dient damit der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der …   Deutsch Wikipedia

  • Insolvenzgläubiger — sind nach der Legaldefinition von § 38 InsO diejenigen Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Die Insolvenzgläubiger können nach der… …   Deutsch Wikipedia

  • Insolvenzverwalter — Der Insolvenzverwalter (vor Einführung der Insolvenzordnung (InsO) und im schweizerischen Recht Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter) wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”