Interkommunion

Interkommunion

Unter Interkommunion versteht man den gemeinsamen Empfang der eucharistischen Gaben („Kommunion“) durch Mitglieder verschiedener christlicher Konfessionen. Wenn die Feier von Geistlichen verschiedener Konfessionen gemeinsam geleitet wird („Konzelebration“), spricht man von Interzelebration. Zwischen beiden Ebenen wird vor allem im katholischen Bereich sorgfältig unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Die Interkommunion in der Praxis

Jahrelange bi- und multilaterale Verhandlungen haben eine Reihe von unterschiedlichen Möglichkeiten der Interkommunion herausgebildet. Voraussetzung ist in den meisten Fällen, dass die Teilnehmer getaufte Christen sind.

Die „begrenzte Zulassung zum Abendmahl“

Hier werden Glieder anderer Kirchengemeinschaften zum Abendmahl zugelassen, wenn persönliche oder allgemeine Notsituationen sowie besondere seelsorgerliche Gründe vorliegen. In den meisten Fällen bleibt die Entscheidung, ob denn eine Notlage vorliegt, dem Abendmahlsteilnehmer überlassen.

Die römisch-katholische Kirche kennt eine „begrenzte Zulassung“ zur Kommunion ohne weiteres gegenüber den Angehörigen der orthodoxen und orientalisch-orthodoxen Ostkirchen. In absoluten Ausnahmefällen ist sie, mit Zustimmung des örtlichen Bischofs nur dann für evangelische Christen möglich, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Todesgefahr oder andere schwere Notlage nach dem Urteil des Bischofs oder der Bischofskonferenz
  • ein Spender der eigenen kirchlichen Gemeinschaft ist nicht erreichbar
  • der Empfänger bittet von sich aus um die Sakramente (der Buße, Eucharistie, Krankensalbung)
  • der Empfänger bekundet den Glauben in Bezug auf diese Sakramente, d.h. wahrhafte, wirkliche und wesenhafte Gegenwart Jesu Christi unter den Gestalten von Brot und Wein (Realpräsenz); Notwendigkeit, dass nur ein gültig geweihter Priester Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi wandeln kann, etc.
  • der Empfänger ist recht disponiert (übernatürlicher Glaube an die Wirkung der Sakramente, bei Eucharistie: Freisein von schwerer Sünde; bei Buße: Reue). (can. 844 § 4 CIC)

Das offene Abendmahl

Hier werden in jeweils ihren Kirchen abendmahlsberechtigte Christen vom Amtsträger – in der Regel dem Pfarrer – zum gemeinsamen Abendmahl eingeladen. Viele Freikirchen – darunter die Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden – praktizieren das sogenannte "halboffene" Abendmahl. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob die Teilnehmer am Abendmahl im kirchenrechtlichen Sinne dazu berechtigt sind. Wichtig ist allein, ob sie persönlich an Jesus Christus als ihren Herrn glauben und sich der Vergebung ihrer Schuld gewiss sind.

Die von Kirchen vereinbarte gegenseitige Zulassung zum Abendmahl

Eine Reihe von Kirchen haben nach intensiven theologischen Gesprächen eine gegenseitige Zulassung zum Abendmahl vereinbart. So haben beispielsweise viele lutherische, reformierte, anglikanische und methodistische Kirchen eine grundsätzliche Abendmahlsgemeinschaft vereinbart. Neben bilateralen Gesprächen und Vereinbarungen spielen im protestantischen Bereich die Leuenberger Konkordie und die Meißener Erklärung eine Rolle.

Die Interzelebration

Bei der Interzelebration geht es nicht nur um die Interkommunion von Gläubigen verschiedener Kirchengemeinschaften, sondern auch um die gemeinsame Feier („Konzelebration“) des Abendmahlssakraments durch konfessionell verschiedene Amtsträger am selben Altar. Für die Geistlichen evangelischer Denominationen ist dies heute häufig geübte Praxis. Für die Priester der katholischen, der orthodoxen und orientalisch-orthodoxen Kirchen ist das Mitwirken an einer konfessionsverschiedenen Interzelebration der Eucharistie ausgeschlossen; denn in diesen Kirchen gilt die Konzelebration von Bischöfen und Priestern als höchster Ausdruck kirchlicher Glaubens- und Gottesdienstgemeinschaft. Auch Pfarrer der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) dürfen an einer Interzelebration mit Amtsträgern der EKD, der römisch-katholischen Kirche oder anderer Gemeinschaften nicht teilnehmen, da eine Übereinstimmung in der Lehre und Praxis über das Heilige Altarsakrament nicht gegeben ist.

Ein Interkommunionsgottesdienst im Rahmen des deutschen ökumenischen Kirchentags 2003 in Berlin führte dazu, dass der Bischof von Trier Reinhard Marx den "interzelebrierenden" katholischen Pfarrer Gotthold Hasenhüttl, der mit evangelischen Geistlichen gemeinsam eine Eucharistiefeier geleitet hatte, vom Priesteramt suspendierte. Der katholische Pfarrer Bernhard Kroll (Diözese Eichstätt) wurde durch Bischof Walter Mixa aus seinem Pfarramt entfernt, nachdem er das Abendmahl öffentlich und demonstrativ von einem evangelischen Geistlichen empfangen hatte.

Die volle Abendmahlsgemeinschaft

Verschiedene protestantische Kirchen (Gliedkirchen der EKD und Evangelisch-methodistische Kirche) haben miteinander eine volle Abendmahlsgemeinschaft vereinbart. Dies schließt sowohl die gegenseitige Teilnahme am Abendmahl wie auch die Interzelebration mit ein.

Auf römisch-katholischer Seite besteht die „volle Abendmahlsgemeinschaft“ (d. h. Kommuniongemeinschaft einschließlich Konzelebration der Amtsträger) nur unter den römisch-katholischen Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen der Ostkirchen.

Die Gliedkirchen des Internationalen Lutherischen Rates haben untereinander Kirchen- und Abendmahlsgemeinschaft, beispielsweise die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche und die Lutherische Kirche-Missouri Synode.

Weiters besteht volle Abendmahlsgemeinschaft zwischen den Altkatholischen Kirchen der Utrechter Union und der Anglikanischen Kirchengemeinschaft.

Interkommunion zwischen der Römisch-Katholischen Kirche und evangelischen Kirchen

Während die Kirchen des Protestantismus eine Reihe von Möglichkeiten interkonfessioneller Mahlgemeinschaft heraus gebildet haben, ist die römisch-katholische Haltung, wie die der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), zu gemeinsamen Abendmahlsfeiern bzw. zum Empfang des evangelischen Abendmahles nach wie vor ablehnend. Dies ergibt sich für beide letztgenannte Kirchen aus den unterschiedlichen Eucharistieverständissen, für die römisch-katholische und die SELK vor allem aus den Unterschieden im Amt (Priestertum, Ordination, Weihesakrament).

  • Die Katholische Kirche feiert die Kommunion-Speisen Brot und Wein als durch Transsubstantiation zu Leib und Blut Jesu Christi geworden (Realpräsenz). Nur ein Priester, der das Sakrament der Ordination empfangen hat, kann die Eucharistie wirksam spenden. Priester der Ostkirchen sind in dieser Hinsicht römisch-katholischen gleichgestellt. Evangelische Amtsträger sind nach römisch-katholischer Auffassung nicht durch das Amts-Sakrament ordiniert, in ihren Kirchen folglich „die ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit (substantia) des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt“ (2. Vatikanum, Ökumenismus-Dekret 22). „Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern“ (can. 844 § 1 CIC)
  • Lutherische Kirchen, die der Leuenberger Konkordie beigetreten sind, feiern ihr Abendmahl in dem Bewusstsein, dass Jesus Christus während der Mahlfeier "in, mit und unter" den Zeichen von Brot und Kelch gegenwärtig ist (Personalpräsenz).
  • Die Selbständige Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), glaubt, lehrt und bekennt, dass sie im Heiligen Abendmahl real (wirklich) Christi wahren Leib (unter der Gestalt des Brotes) und Christi wahres Blut (unter der Gestalt des Weines - (Traubensaft wird als unbiblisch abgelehnt) zur Vergebung der Sünden mit ihrem Mund empfangen (Realpräsenz). Volle Abendmahlsgemeinschaft kann mit den Lutherischen Landeskirchen nicht erklärt werden, da sie mit bekenntnisverschiedenen Kirchen (Unionskirchen und Reformierte Kirchen) Abendmahlsgemeinschaft erklärt haben. Durch Pfarrerinnen gespendete Sakramente betrachtet die SELK als ungültig, da sie von Christus hierzu kein Mandat (Vollmacht) bekommen haben. Römisch-Katholische Messfeiern widersprechen nach Ansicht der Lutherischen Bekenntnisschriften dem Stifterwillen Christi. Daher hat die römisch-katholische Kirche kein vollgütliges Abendmahl.
  • Reformierte Christen sehen das Abendmahl als eine zeichenhafte Gedächtnisfeier, in der an das Leiden Sterben Jesu erinnert wird. Eine ähnliche Auffassung vertreten die Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden sowie andere Vertreter der freikirchlichen Bewegung.

Aktuelle Situation

Während des Requiems für Papst Johannes Paul II. reichte Joseph Kardinal Ratzinger dem bekannten evangelischen Geistlichen Frère Roger († 2005) die Kommunion, was von einigen Beobachtern als Sensation empfunden wurde. Frère Roger hatte allerdings bereits seit ca. 20 Jahren immer wieder die Kommunion aus der Hand Papst Johannes Pauls II. empfangen. Am dazu nötigen Bekenntnis seines Glauben an die Realpräsenz Christi in der Eucharistie hat Frère Roger in Wort und Schrift nie Zweifel aufkommen lassen und wurde deshalb von seinem katholischen Heimatbischof zum Kommunionempfang zugelassen (siehe oben: Begrenzte Zulassung zum Abendmahl).


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