Jugendwohlfahrtsgesetz (Deutschland)

Jugendwohlfahrtsgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Gesetz für Jugendwohlfahrt
Kurztitel: Jugendwohlfahrtsgesetz nichtamtl.
Früherer Titel: Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt
Abkürzung: JWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Jugendrecht
Fundstellennachweis: 2162-1 aF
Ursprüngliche Fassung vom: 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633)
Inkrafttreten am: 1. April 1924
Neubekanntmachung vom: 25. April 1977
(BGBl. I S. 633, ber. S. 795)
Letzte Änderung durch: Art. 6 § 8 G vom 25. Juli 1986
(BGBl. I S. 1142, 1154)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 1986
(Art. 7 § 2 G vom 25. Juli 1986)
Außerkrafttreten: 1. Januar 1991
(Art. 24 Nr. 1 G vom
26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163, 1195)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) regelte von 1961 bis 1991 die Jugendhilfe in Deutschland.

Es entstand 1922/24 als Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) und wurde 1961 zum Jugendwohlfahrtsgesetz novelliert. Am 1. Januar 1991 wurde es durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII abgelöst.

Geschichte

Bereits bei der Erarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches Ende des 19. Jahrhunderts wurden unter anderem vom Juristen Alexander Achilles Vorstellungen geäußert, ein eigenes Jugendwohlfahrtsgesetz zu verabschieden. Aber erst in der Weimarer Republik sollten diese Ideen umgesetzt werden. Das erste deutschlandweit gültige Sammelgesetz zur Jugendwohlfahrt wurde vom Deutschen Reichstag als Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) 1922 verabschiedet und trat am 1. April 1924 in Kraft. Daraufhin entstanden die ersten Jugendämter. Allerdings war dieses RJWG in vielen seiner Kernbereiche noch stark polizei- und ordnungsrechtlich orientiert. Durch die angespannte politische Situation Ende der Weimarer Republik, in der die Regierung nahezu ununterbrochen mit Notstandsgesetzen regierte, gestaltete sich die konkrete Umsetzung sehr zögerlich, bzw. wurde gestoppt.

In der Zeit des Dritten Reiches von 1933 bis 1945 wurden die vom RJWG geschaffenen Einrichtungen und Institutionen gleichgeschaltet und das Gesetz in seinem wohlfahrtspolitischen Ansatz kaum angewendet. Die Organisation des Jugendamtes wurde 1939 durch ein Gesetz dahingehend geändert, dass statt der kollegialen Leitung die Geschäftsführung dem Bürgermeister bzw. Landrat übertragen wurde. Das Jugendamt kontrollierte und lenkte Familien und Kinder von Geburt an politisch. Säuglinge und Mütter wurden in Lebensbornheimen, Kleinkinder und Mütter von Jugendämtern, heranwachsende Jungen von der Hitler-Jugend (HJ) und heranwachsende Mädchen von Bund Deutscher Mädel (BDM) unter die Kontrolle des Staates gestellt.

Nach 1945 wurde in den westlichen Besatzungszonen und somit von der sich entwickelnden Bundesrepublik das alte Gesetz wieder aufgenommen. Mit der Novellierung vom 11. August 1961 wurde es neben einigen inhaltlichen Änderungen, unter Streichung des R für Reich, in Jugendwohlfahrtsgesetz umbenannt.[1] Viele Strukturen und Mechanismen im alten RJWG , die bis dahin überhaupt nicht umgesetzt wurden, sind erst jetzt zum Tragen gekommen.

In der sowjetischen Besatzungszone hatte das Jugendwohlfahrtsgesetz nur eine Übergangsrolle. Die Jugendhilfe wurde in der DDR der Volksbildung angegliedert und dafür ein eigenes Jugendgesetzbuch geschaffen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gerhard Potrykus: Jugendwohlfahrtsgesetz. Nebst den Ausführungsgesetzen und Ausführungsvorschriften der deutschen Länder. Kommentar. 2. Auflage. C. H. Beck, München 1972, ISBN 3-406-03147-1, Vorwort.
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