Jägerprüfung

Jägerprüfung

Die Jägerprüfung ist eine Sachkundeprüfung, die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist.

Inhaltsverzeichnis

Prüfungsinhalte

Die Prüfung besteht in Deutschland aus einer Schießprüfung, einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Dabei muss der Bewerber unter anderem ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebs, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaus, des Jagd- und Waffenrechts sowie der Unfallverhütungsvorschriften, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und im Jagd-, Tier-, und Naturschutz und im Landschaftspflegerecht nachweisen. Die Zulassung zur Jägerprüfung ist in verschiedenen deutschen Bundesländern vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig.

Wer die Jägerprüfung durchführt, mit dem Ziel, die Ausbildung zum Falkner anzuschließen, hat die Möglichkeit eine eingeschränkte Jägerprüfung abzulegen, bei welcher schuss- und waffenkundliche Prüfungsfächer entfallen.[1]

Neben Multiple-Choice-Fragen kann die schriftliche Prüfung auch aus Fragen mit frei zu formulierenden Antworten bestehen. Die praktische Prüfung ist in der Regel ein Reviergang, bei dem Fragen mündlich beantwortet und jagdliche Situationen eingeschätzt werden müssen. In einigen Bundesländern ist ein vorausgehender einjähriger Lehrgang bzw. ein in der Dauer verkürzter Intensivkurs vorgeschrieben. Dieser Lehrgang mit abschließender Prüfung wird wegen seiner Schwierigkeit auch als Grünes Abitur bezeichnet. In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein [2] ist es möglich, sich ohne den Besuch eines Lehrgangs selbst auf die Jägerprüfung vorzubereiten und diese abzulegen.

In Österreich ist die Jägerprüfung ähnlich geregelt, andere europäische Staaten folgen mit der Jägerprüfung zunehmend dem in Deutschland 1936 eingeführten Vorbild, angepasst an zum Teil abweichende Jagdverhältnisse und Rechtsgrundlagen.

Schießprüfung

Ein wesentlicher Bestandteil der Jägerprüfung ist die Schießprüfung. Die in diesem Gebiet zu erbringende Prüfungsleistung divergiert in den 16 deutschen Ländern erheblich.

Erläuterungen

Zum Verständnis der Tabellen in den folgenden Abschnitten sind hier Erläuterungen zu den Waffen und Zielen aufgeführt. Im allgemeinen gilt, dass gemäß der aktuellen Fassung der Schießstandvorschrift und Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz Verbandes e.V.[3] geschossen wird. Abweichungen bzw. Vereinfachungen hiervon sind möglich, jedoch nicht gesondert aufgeführt.

Waffen
  • Büchse: Abzugeben sind insgesamt fünf Schüsse pro angegebene Disziplin (Bock, Keiler, Überläufer, Fuchs, 10er) auf eine Distanz von 100 m. Berührte Ringe gelten im Allgemeinen als getroffen. Das Mindestkaliber ist das kleinstmögliche auf Schalenwild zugelassene Kaliber. Die Benutzung eines Zielfernrohrs ist erlaubt. Im Normalfall zählt jeder Schuss. In manchen Ländern ist jedoch ein Probeschuss (Probe) vor dem Wertungschießen erlaubt und in manchen Ländern wird der Sitz des ersten Schusses (Anzeige) oder jedes Schusses angezeigt.
  • Flinte: Zu beschießen sind zehn bzw. 15 bewegliche Ziele, wobei jedes Ziel mit maximal zwei Patronen beschossen werden kann. Angeforderte, jedoch nicht beschossene, Ziele gelten als gefehlt. Das Kaliber der Flinten ist Kaliber 20 bis Kaliber 12. Im Allgemeinen ist aus dem jagdlichen Anschlag heraus zu schießen, ferner ist im allgemeinen der Durchmesser der Schrotkörner auf 3 mm beim Hasen und 2,5 mm bei den Wurfscheiben (Skeet: 2 mm) begrenzt. In manchen Bundesländern ist zusätzlich die Anzahl der Schrotkörner, die sogenannte Vorlage, begrenzt.
  • Kurzwaffe: Mit Pistole oder Revolver sind fünf Schüsse, stehend und freihändig, einarmig oder beidarming, auf eine Scheibe im Abstand von 10 m abzugeben.
Ziele
  • Bock: Bezeichnet die DJV-Wildscheibe Nr. 1 (stehender Rehbock, links). Diese ist im Abstand von 100 m, stehend angestrichen zu beschießen.
  • Überläufer: Bezeichnet hier die stehende Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 2). Diese wird im Abstand von 100 m sitzend aufgelegt beschossen.
  • 10er: Bezeichnet die 10er-Ringscheibe (auch 109 Jagdscheibe). Diese wird sitzend aufgelegt im Abstand von 100 m beschossen.
  • Keiler: Bezeichnet den Schuss auf den flüchtigen Überläufer, stehend freihändig, jagdlicher Anschlag, auf 50 m (dann DJV-Wildscheibe Nr. 5) oder 60 m (dann DJV-Wildscheibe Nr. 6).
  • Fuchs: Bezeichnet den Schuss auf den sitzenden Fuchs (DJV-Wildscheibe Nr. 3), liegend, auf 100 m.
  • Hase: Schuss auf den so genannte Kipphasen, stehend freihändig, auf 35 m. Der Doppelschuss ist erlaubt. Ist statt dem Kipphasen der Rollhase gemeint, so ist dies angegeben. Der Hase bewegt sich über eine 6 m breite Schneise und ist hierbei für zwei bis drei Sekunden sichtbar.
  • Taube: Bezeichnet den Schuss auf die Traptaube. Sofern andere Taubenarten gemeint sind, ist dies angegeben. Das Werfen der Tauben in der Prüfung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Im Normalfall wird eine Traptaube geworfen, die in Höhe und Richtung nicht wechselt und rund 65 m bis 70 m weit fliegt. Diese ist von der 7 m Linie und von einem beliebigen Stand aus zu beschießen. In manchen Bundesländern ist jedoch abweichend hiervon der olympische Abstand von 11 m, ein Standwechsel oder eine Variation der Flugrichtung vorgeschrieben.

Prüfungsinhalt

In der Prüfung werden vorgegebene Ziele in den Kategorien Büchse, Flinte und Kurzwaffe beschossen. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Art der Ziele die beschossen werden müssen. Die zu erbringende Leistung ist in einer gesonderten Tabelle im folgenden Abschnitt dargestellt.

Um die folgende Tabelle übersichtlich zu gestalten, wird von einem fiktiven Normalfall ausgegangen. Abweichungen von dieser Norm sind in der Tabelle angegeben. So bezeichnet Bock (3, sitzend aufgelegt), dass statt 5 Schüssen auf die Wildscheibe DJV Nr. 1 deren 3 abzugeben sind und dass statt stehend angestrichen, der Schuss sitzend aufgelegt abzugeben ist. Zur Leseweise der Tabelle bitte die im vorigen Abschnitt aufgeführten Erläuterungen beachten.

Bundesland Büchse Flinte Kurzwaffe
Baden-Württemberg[4] Bock (sitzend aufgelegt,Anzeige), Keiler (Anzeige alle) Hase (Kipp oder Roll, 1 Schuss/Ziel)
Bayern[5] Bock (2, sitzend aufgelegt, Probe), Bock (2, stehend angestrichen oder stehend freihändig)
Berlin[6] Bock (50m auf KK/84) oder Bock(80m - 100m auf DJV/1, Probe), Keiler Hase oder Taube (11m, seitlich variierend)
Brandenburg[7] Bock (90m - 110m, beliebiger Anschlag außer liegend), Keiler (50m) Hase oder Taube (Voranschlag => 11m)
Bremen[8] Bock (sitzend aufgelegt) Taube (15, Skeet oder Trap) oder Hase (15, 30m)
Hamburg[9] Bock, Fuchs Taube (Skeet(Stand 1-6) oder Trap(variierend)) oder Hase
Hessen[10] Bock (3), Überläufer (3) Hase (8)
Mecklenburg-Vorpommern[11] Bock, Keiler (50m) Hase (Kipp oder Roll) oder Taube (11m)
Niedersachsen[12] Bock Taube (15,Trap oder Skeet) oder Hase (15)
Nordrhein-Westfalen[13] Bock (90m - 110m, sitzend aufgelegt), Keiler(48m-62m) Taube (10, Trap(variierend) oder Skeet(Pos: 1, 3, 4, 5, 7 - HH/NH) oder Hase (10, 25m - 35m)
Rheinland-Pfalz[14] Bock (4), Überläufer (3), Keiler (3) Hase (25m, Roll) alternativ: Taube oder Hase DJV/5 (7m)
Saarland[15] Bock (3), 10er (3) Hase (6,Kipp oder Roll)
Sachsen[16] Bock(Anzeige), Keiler (50m, Anzeige) Hase (5), Taube (15)
Sachsen-Anhalt[17] Bock Taube(Standwechsel) oder Hase Ringscheibe (5, 47cmx78cm, 25m)
Schleswig-Holstein[18] Bock Taube (11m, Standwechsel)
Thüringen[19] 10er (3), Bock (3) Taube oder Hase (6, Ausnahmefall!) Kurzwaffenscheibe

Anforderungen

Zum Bestehen der Schießprüfung wird in jeder Kategorie, also Büchse, Flinte und Kurzwaffe, eine Mindestleistung gefordert. Die unten folgende Tabelle gibt eine Übersicht über diese. Diese Mindestleistung muss in jeder Kategorie erbracht werden. Es ist also nicht möglich, die Kategorie Flinte durch eine herausragende Leistung in der Kategorie Büchse auszugleichen.

Ferner sind in der Kategorie Büchse alle geforderten Leistungen zu erfüllen. Dies wird durch das Zeichen + ausgedrückt. So bedeutet beispielsweise Bock + Keiler, dass sowohl die Forderungen beim Schießen auf den Bock und die Forderungen auf die flüchtige Überläuferscheibe (Keiler) zu erfüllen sind. Beim Flintenschießen bedeutet das Wort oder, dass entweder die Leistung auf Taube oder Hase zu erfüllen ist. Welche Disziplin zu erfüllen ist, wird von der Prüfungskommission festgelegt und ist dem Prüfling bzw. dem Ausbilder bereits vor der Prüfung bekannt.

Die folgenden Abkürzungen werden in der Tabelle benutzt: T für Treffer und R für Ring. Beim Büchsenschießen wird oft ein Mindestring gefordert. Ist eine Zahl in einer Klammer angegeben, dann bezeichnet diese den kleinsten Ring, der in die Wertung einfließt. Im Normalfall werden alle Ringe gezählt. Beispiel: Bock 2/5T(8) bedeutet, dass beim Schießen auf die Bockscheibe 2 von 5 möglichen Treffern zu erzielen sind, wobei nur die Ringe 8, 9 und 10 gezählt werden. Beim Flintenschießen werden selbstverständlich keine Ringe gezählt, sodass auf die Angabe Treffer verzichtet wurde.

Bundesland Büchse Flinte Kurzwaffe
Baden-Württemberg[4] Bock 2/5T(8) + Keiler 2/5T + Gesamt 5/10T Hase 5/10
Bayern[5] 3T(8) insgesamt
Berlin[6] Bock 25/50R(8) + Keiler 21/50R(5) Hase 5/10 oder Taube 4/10
Brandenburg[7] Bock 3/5T + Keiler 3/5T(5) Hase 5/10 oder Taube 4/10
Bremen[8] Bock 40/50R(3) Hase 8/15 oder Taube 5/15
Hamburg[9] Bock 25/50R + Fuchs 25/50R Hase 5/10 oder Taube 3/10
Hessen[10] Bock 2/3T(3) + Überläufer 2/3T(3) Hase 5/8
Mecklenburg-Vorpommern[11] Bock 3/5T (3) + 21/50R(3) + Keiler 3T(3) Hase 5/10 oder Taube 3/10
Niedersachsen[12] Bock 25/50R Hase 10/15 oder Taube 5/15
Nordrhein-Westfalen[13] Bock 40/50R, Keiler 2T Hase 5/10 oder Taube 3/10
Rheinland-Pfalz[14] Gesamt 60/100R Rollhase 5/10 oder Kipphase 6/10 oder Taube 4/10 4T
Saarland[15] Gesamt 4T (Bock (3) + 10er (6)) Hase 3/6
Sachsen[16] Bock 3/5T + Keiler 2T(3) Hase 3/5 + Taube 4/15
Sachsen-Anhalt[17] Bock 25/50R(3) Hase 5/10 oder Taube 3/10 2T
Schleswig-Holstein[18] Bock 3/5T (3) und 21/50R[20] Taube 3/10
Thüringen[19] 10er 2T(5) + Bock 2T Hase 3/6 oder Taube 3/10 2T(6)

Wiederholung

Im allgemeinen gilt, dass die Minimalforderung in jeder Kategorie (Büchse, Flinte oder Kurzwaffe) bzw. in jeder Disziplin zu erfüllen ist. Wird diese Forderung nicht erfüllt, so kann der Prüfling noch am Prüfungstag die nicht erfüllte Disziplin oder Kategorie einmal wiederholen. Bereits erfüllte Forderungen müssen dann nicht noch einmal wiederholt werden. Abweichungen hiervon sind möglich. Näheres regelt die Jägerprüfungsordnung der Länder.

Nichterfüllung

Wird auch nach einer Wiederholung die Minimalforderungen nicht erreicht, so hat dies in der Regel den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Die gesamte Jägerprüfung gilt dann als nicht bestanden.

Literatur

  • Richard Blase (Begründer), Walter Bachmann (Bearbeiter): Die Jägerprüfung. Das Lehr-, Lern- und Nachschlagewerk für Ausbildung und Praxis. 29. Auflage. Edition Jafona im Quelle-&-Meyer-Verlag, Wiebelsheim 2007, 854 (VI) S., ISBN 978-3-494-01434-0 oder ISBN 3-494-01434-5
  • Herbert Krebs (Begründer), Bruno Hespeler (Gesamtbearbeitung) et al.: Vor und nach der Jägerprüfung. Über 5000 Prüfungsfragen. Der zuverlässige Jagdberater. 57. Auflage. BLV, München 2009, 1019 S., ISBN 978-3-8354-0085-6 oder ISBN 3-8354-0085-1
  • Fritz Nüßlein, Wilfried Bützler (Bearbeitung): Das praktische Handbuch der Jagdkunde. 16., überarbeitete Auflage/Neuausgabe. BLV, München 2006, 439 S., ISBN 978-3-8354-0020-7 oder ISBN 3-8354-0020-7
  • Siegfried Seibt, Benedikt Meisberger et al.: Grundwissen Jägerprüfung. Der erfolgreiche Weg zum Jagdschein. Extra: Lernstrategien, Vorbereiten – ohne Stress. Praxiswissen Jagd. 3. Auflage. Kosmos, Stuttgart 2008, 497 S., ISBN 978-3-440-11479-7
  • Richard Blase: Prüfungsfragen und Antworten zur Jägerprüfung. 3. Auflage. Edition Jafona, Wiebelsheim 2007, 212 S., ISBN 978-3-494-01435-7 oder ISBN 3-494-01435-3

Fußnoten und Einzelnachweise

  1. falkenorden.de: Die Falknerprüfung
  2. Fangjagd-Ausbildungslehrgang ist Voraussetzung
  3. [1] DJV-Vorschrift Schießstandordnung und Schießvorschrift vom 1. März 2007 (PDF-Datei; ca. 645 kB)
  4. a b [2] Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPrO) Vom 20. Juli 2006
  5. a b [3] Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung – JFPO) Vom 22. Januar 2007
  6. a b [4] Verordnung über die Jäger-und Falknerprüfung (Jäger-und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.Oktober 2008
  7. a b [5] V e r o r d n u n g über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO) Vom 28. Februar 2007
  8. a b [6] Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV) Vom 13.Oktober 1998
  9. a b [7] Verordnung über die Jägerprüfung Vom 13. November 1979 (HmbGVBl. S. 327), zuletzt geändert am 17. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 66)
  10. a b [8] Die neue JÄGERPRÜFUNGSORDNUNG, Landesjagdverband Hessen e.V., Dezember 2004
  11. a b [9] Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Jägerprüfungsordnung - JägerPO M-V -) Vom 14. Februar 2002
  12. a b [10] Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung Vom 30.August 2005
  13. a b [11] Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) Vom 31. März 2010
  14. a b [12] Landesforsten Rheinland-Pfalz, Zusammenfassung der Prüfung gemäß der Fassung vom 6. Dezember 2006
  15. a b [13] Jägerprüfungsordnung (aus DV-SJG vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 40)
  16. a b [14] Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO) Vom 29. Oktober 2004
  17. a b [15] Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 9. September 1999 (GVBl. LSA S. 284), geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 2. September 2004 (GVBl. LSA S. 713)
  18. a b [16] Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung) Vom 6. Februar 2006
  19. a b [17] Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) vom 19. Juni 1992 (GVBI. S. 530), zuletzt geändert durch: Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 29. September 2004 (GVBl. Nr. 17 S. 746)
  20. Zur Ermittlung der Mindestleistung werden in Schleswig-Holstein alle Ringe gezählt, also auch den 1er Ring.

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