Kaffeesteuergesetz

Kaffeesteuergesetz
Basisdaten
Titel: Kaffeesteuergesetz
Abkürzung: KaffeeStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 612-15-2
Datum des Gesetzes: 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199 ff.)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1993
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2830, 2832)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2007
(Art. 4 Abs. 1 G vom
9. Dezember 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Kaffeesteuergesetz regelt die Erhebung der Kaffeesteuer.

Die Kaffeesteuer ist von ihrer Steuerart her eine indirekte Bundessteuer und wird als Verbrauchsteuer angesehen. Besteuert werden durch das Kaffeesteuergesetz Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren. Das Ziel der Besteuerung ist die Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben.

Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen einem Steuersatz entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten. Das Steueraufkommen betrug bundesweit 1,06 Mrd. Euro im Jahr 2007.

Die Kaffeesteuer entstand in Folge des Siegeszug des Kaffeeverbrauchs im 17. Jahrhundert. Das nicht erfolgreiche Kaffeemonopol in Preußen (1781–1787) wurde durch einen Einfuhrzoll auf Kaffee abgelöst. Dies war lange Zeit die am weitesten verbreitete Form der Kaffeesteuer. Im Deutschen Zollverein wurden die Kaffeezölle zwischen 1853 und 1860 deutlich gesenkt und 1871 dem Reich zugewiesen. Zu deutlichen Erhöhungen kam es unter anderem im Zuge der Finanzreform ab 1909. Nach der Währungsreform scheiterte eine Neu-Festsetzung der Kaffeezoll-Sätze. Durch Gesetz wurde am 22. Juni 1948 die Kaffeesteuer als Verbrauchssteuer für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeführt, 1949 auch in Berlin-West. Im Grundgesetz wurde die neue Steuer dem Bund zugewiesen.

Bis 1953 war die Kaffeesteuer immens hoch (zuletzt 10 DM/kg), so dass ein lukrativer Kaffeeschmuggel vor allem an der deutschen Westgrenze bestand, die so genannte Aachener Kaffeefront. Die Senkung der Kaffeesteuer auf 3 DM/kg sorgte für eine so starke Verbrauchssteigerung, dass bereits 1954 die Gesamteinnahmen aus der Kaffeesteuer höher waren als vor 1953.

Als Besonderheit ist festzustellen, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Dies bedeutet, dass Privatpersonen, die Kaffee in kleinen Mengen durch Versandhandel aus dem EU-Ausland beziehen, verpflichtet sind, in Deutschland Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen. In vielen solcher Fälle (z. B. Senseo-Pads) hat der Zoll jüngst (2007/08) Strafverfahren eingeleitet. Allerdings greift wegen § 23 Abs. 1 ZollV eine sogenannte Kleinbetragsregelung, sodass im Reiseverkehr bei bis zu 1,3 kg und bei Fracht-/Postsendungen bei bis zu 2,2 kg keine Kaffeesteuer anfällt, solange nicht noch weitere Waren zusammen mit dem Kaffee eingeführt werden.

Bringt man Kaffee von seiner privaten Reise mit, sind 500 g Kaffee oder 200 g Konzentrate/kaffeehaltige Waren pro Person von Einfuhrumsatzsteuern befreit. Innerhalb der EU liegt der Richtwert sogar bei 10 kg pro Person, wobei diese Grenze etwas unscharf definiert ist. Bei einer Gesamtmenge von beispielsweise 40 kg Kaffee in einem Fahrzeug mit vier Personen könnte der Eindruck eines gewerblichen Handels entstehen. Hierzu sollte man sich also im Vorfeld der Reise genauer informieren.

Abschaffung der Kaffeesteuer

Die Jungen Liberalen beschlossen auf ihrem 12. Bundeskongress am 1. März 1996, die Abschaffung der Kaffeesteuer anzustreben.[1]

Einzelnachweise

  1. Antrag der Jungen Liberalen: Steuergerechtigkeit durch Steuervereinfachung

Weblinks

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