Anbaubeschränkung

Anbaubeschränkung
Redundanz Die Artikel Anbaubeschränkung und Anbauverbot überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. Acky69 15:17, 28. Feb. 2009 (CET)

Die Anbaubeschränkung ist eine gesetzliche Auflage. Die Anbaubeschränkung sagt aus, dass in einem bestimmten Abstand von einer Straße kein Gebäude oder sonstige bauliche Anlage ohne die Zustimmung der Straßenbaubehörde errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden darf. Diese Zustimmung muss in einem Genehmigungsverfahren eingeholt werden. Der Abstand wird für Fernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) im Fernstraßengesetz und für Landes- und Kreisstraßen in den jeweiligen Ländergesetzen (Straßen- und Wegegesetze) geregelt. Für Fernstraßen gelten größere Abstände als für Landes- oder Kreisstraßen.

Die Anbaubeschränkung gilt nur auf der freien Strecke (außerorts) und nicht in den Ortsdurchfahrten.

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