Kapitaleinlage

Kapitaleinlage

Die Einlage im steuerrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet

alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb [zuführt] (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG).

Im gleichen Sinne wird der Begriff (synonym: Kapitaleinlage) im Handels- und Gesellschaftsrecht verwendet.

Einlagen mehren stets das Eigenkapital eines Unternehmens. Sie können

In Betracht kommen auch verdeckte Einlagen (siehe dort).

Gegenbegriff der Einlage ist die Entnahme.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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