Karl Albert von Kamptz

Karl Albert von Kamptz

Karl Albert (Christoph Heinrich) Freiherr von Kamptz (* 16. September 1769 in Schwerin; † 3. November 1849 in Berlin) war ein deutscher Jurist.

Kamptz studierte an der Georg-August-Universität Göttingen Jura und absolvierte anschließend ebenso erfolgreich seine Zeit als Assessor. Anschließend ernannte man Kamptz zum Leiter der Schulkommission und berief ihn als Referenten in das Geheime Rats- und Regierungskollegium.

1806 avancierte Kamptz zum stellvertretenden Leiter des Obersten Justizkollegiums in Stuttgart und bereits vier Jahre später holte man ihn an das Kammergericht nach Berlin, wo er als Mitglied des Oberappellationssenats wirkte. Seine Karriere führte Kamptz über das Amt des Leitenden Direktor des Polizeiministeriums (1817) und Ersten Direktors im Justizministerium (1825) bis hin zur Ernennung zum Wirklichen Geheimen Staats- und Justizminister 1832.

Bereits 1829 nahm die Akademie gemeinnütziger Wissenschaften in Erfurt Kamptz als Mitglied auf und berief ihn 1829 zu ihrem Präsidenten. Als solcher wurde Kamptz der Nachfolger von Graf Dorotheus Ludwig von Keller. 1848 legte Kamptz dieses Amt nieder.

Anlässlich seines 50-jährigen Dienstjubiläums ehrte die Stadt Berlin Kamptz mit der Verleihung der Ehrenbürgerwürde.

Zeit seines Lebens war Kamptz sehr konservativ eingestellt und gerade seine politische Meinung brachte ihm in der Presse den Schimpfnamen „Liberalen-Fresser“ ein. Der Schriftsteller E. T. A. Hoffmann karikierte Kamptz in seinem Werk Meister Floh als „Polizeischnüffler Knarrpanti“.

Besonders tat Kamptz sich in der Verfolgung der „jakobinischen“ Umtriebe und Bücherverbrennung auf dem Wartburgfest 1817 im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach hervor. Neben Metternich war er einer der härtesten Gegner und Verfolger der dort 1816 unter Großherzog Carl August erlassenen Pressefreiheit. Nicht nur in der Literatur, auch in der zeitgenössischen liberalen Presse schlug Kamptz heftiger Widerstand entgegen. So polemisiert 1818 Friedrich Förster in der Zeitschrift Nemesis in Folge des Wartburgfestes deutlich gegen Kamptz. Der Stein des Anstoßes ist das von Kamptz in den Jahrbüchern der Preußischen Gesetzgebung publizierte Positionspapier, „Erörterung, wie er es nennt, ‚über die öffentliche –Verbrennung von Druckschriften’.“ Kamptz, der sich offensichtlich durch die öffentliche Verbrennung auch seines Codex Gensd’armerie „persönlich gekränkt“ fühlt, greift in seinem Aufsatz die Veranstaltung auf der Wartburg an und argumentiert (nicht nur juristisch) für eine Verfolgung und Bestrafung solcher Handlungen. Kamptz hält darin „’die theoretischen Staatszimmermeister [für] dem Staate eben so schädlich, als die politischen Professoren den Wissenschaften’“, zitiert ihn Förster, und fordere unter Referenz auf die spanische Inquisition [!], „daß sie [die Verbrennung] für alle, besonders treulosen und schändlichen Verbrechen, z. B. für die Werke öffentlicher Lehrer und Histrionen [sic!] eingeführt werden sollte, welche vom Staat angestellt worden, die jungen Bürger zu treuen Staatsbürgern und brauchbaren Staatsdienern zu bilden, diese Bestimmung aber nicht erfüllen, sondern ihnen schon frühzeitig das Gift ihrer demagogischen Grundsätze einhauchen!“ Diese Worte zielen klar gegen die politischen Professoren in Jena, konkret gegen den „Histrion“ Luden, einer der wichtigsten ‚spiritus rectores’ der Jenaer Urburschenschaft. Neben der polemischen Korrektur von Förster, ‚Histriones’ seien in Rom Schauspieler gewesen, „die in den ältesten Possenspielen der Römer, der Satyra und Mimus, auftraten“ und nicht etwa, wie Kamptz es verwendet, Historiker, kommentiert er die Forderung des Preußen: „das gefällt ihm, Scheiterhaufen erbauen, ketzerische Werke und die Ketzer dazu in die Flammen zu werfen“. Gleichwohl verurteilt Kamptz die Verbrennung „erlaubter“ Schriften als „Iniurien“. Förster erwidert dem Juristen Kamptz: „Der Verfasser scheint weder zu wissen, was Iniurie, noch was grobe Iniurie ist, noch welche Iniurien von Amtswegen bestraft werden, sonst würde er gewiß sogleich die Großherzoglich-Weimarischen Gerichtsbehörden ihres Amtes belehren.“ [1]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. (Quelle für den Abschnitt) Friedrich Förster: Bemerkungen gegen die angeblich rechtliche Erörterung des Herrn von Kamptz, über die öffentliche Verbrennung von Druckschriften. In: Nemesis. Zeitschrift für Politik und Geschichte. Band 11/3, S. 315–350.

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