Karussellgeschäft

Karussellgeschäft

Als Karussellgeschäft oder Karussellbetrug (englisch Missing Trader Intra-Community (MTIC) fraud) bezeichnet man eine in der Europäischen Union (EU) weit verbreitete Form des Steuerbetrugs. Hierbei wirken mehrere (Schein-)Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei einer der Händler der Lieferkette die von seinen Abnehmern bezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Die Abnehmer machen hingegen die Vorsteuer geltend und erhalten diese vom Finanzamt ausgezahlt. Da in weiteren Teilen der Kette eine Lieferung über Binnengrenzen erfolgt und nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer nicht im Ursprungsland (Sitzland des Verkäufers), sondern im Bestimmungsland (Sitzland des Käufers) anfällt, erfolgt keine Verrechnung mit der Vor- oder Umsatzsteuer aus weiteren Teilen der Lieferkette; außerdem wird die Aufdeckung erschwert.

Inhaltsverzeichnis

Ablauf

Das Karussellgeschäft funktioniert über (mindestens) drei Schritte:

  1. Ein Scheinunternehmen S verkauft Waren an einen Zwischenhändler Z in das EU-Ausland. Hierfür ist, entsprechend dem Bestimmungslandprinzip von S keine Umsatzsteuer zu entrichten, sondern von Z (in Deutschland: § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG)). Z ist jedoch regelmäßig zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Im Ergebnis bleibt die Exportlieferung auf der ersten Stufe des Karussells sowohl für S als auch für Z steuerneutral.
  2. Z verkauft die Waren an einen Unternehmer U im selben Land weiter. Für diese Lieferung muss Z Umsatzsteuern an sein Finanzamt abführen (§ 1 UStG), weil er die Vorsteuer nicht ein zweites Mal abziehen kann. Dieser Zahlungsverpflichtung kommt Z jedoch nicht nach.
  3. U verkauft die Waren nun an S zurück. Diese Lieferung zurück in den ersten EU-Staat ist nach dem Bestimmungslandprinzip wieder für U umsatzsteuerfrei. U kann aber trotzdem den Vorsteuerabzug bei seinem Finanzamt geltend machen, wenn er über eine Rechnung verfügt (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG). Im Ergebnis bekommt U die ihm von Z in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstattet.

Der Gewinn des Karussells (und gleichzeitig der fiskalische Schaden der Steuerkasse) rührt daher, dass U sich ständig die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lässt und der einzige Umsatzsteuerschuldner Z seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Im Regelfall verschwindet Z vor Fälligkeit der Umsatzsteuer spurlos vom Markt und wird daher im Englischen als „missing trader“ bezeichnet.

Sobald die Waren an den ursprünglichen Verkäufer S zurück gelangt sind, kann der Ablauf von Neuem beginnen. Die Waren werden immer wieder im Kreis über die Grenzen geschoben. Dieses rotierende Transaktionsprinzip hat zu dem Namen Umsatzsteuer-Karussell geführt. Es setzt voraus, dass alle drei Parteien unter einer Decke stecken. Es können aber auch weitere Zwischenhändler einbezogen werden, die nicht unbedingt von dem Betrug wissen müssen. Um eine möglichst hohe Ausbeute zu erzielen, werden in der Regel physisch kleine, aber recht hochpreisige Waren verwendet (z.B. Mobiltelefone oder Computerchips). Ein Karussellgeschäft mit Dienstleistungen ist zwar denkbar, aber weitaus aufwendiger durchzuführen als mit Warenlieferungen. Ein Grund hierfür ist, dass bisher das Bestimmungslandprinzip für grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU grundsätzlich nicht gilt.

Durch diese Art von Steuerbetrug gehen dem Fiskus nach offiziellen Schätzungen jährlich mehrere Milliarden Euro an Steuergeldern verloren.[1] [2]

Gegenmaßnahmen

Im Vereinigten Königreich, das in der Vergangenheit stark von Karussellbetrug betroffen war, wurde Ende 2006 der Vorsteuerabzug für bestimmte Waren (z. B. Mobiltelefone) ausgesetzt und das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren eingeführt.[3] Daraufhin ging der grenzüberschreitende Handel mit Mobiltelefonen extrem zurück.

Vergleichbare Maßnahmen wurden auch zur Verhinderung von Betrug im Emissionsrechtehandel eingesetzt (siehe hierzu im Artikel „EU-Emissionsrechtehandel“).

Einzelnachweise

  1. Neue Umsatzsteuer soll Betrug vorbeugen, FAZ.NET vom 20. Oktober 2005
  2. Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges vom 2. August 2005
  3. Business Brief 14/06 of the HM Revenue & Customs

Literatur

  • Dorothee Nöhren: Die Hinterziehung von Umsatzsteuer, Hamburg 2007, ISBN 978-3830021049
  • André Dathe: Umsatzsteuerhinterziehung, Bremen 2006, ISBN 978-3937686387
  • Jens Pahne: Maßnahme zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs, Lohmar 2006, ISBN 978-3899364361
  • Ulf Gibhardt: Hinterziehung von Umsatzsteuern im europäischen Binnenmarkt: die Crux mit der unberechtigten Vorsteuererstattung, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7522-1

Siehe auch

Kettenbetrug

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