Kellogg-Briand-Pakt

Kellogg-Briand-Pakt
Frank B. Kellogg
Aristide Briand
Die Signatarstaaten des Vertrages 1927 und 1928

Der Briand-Kellogg-Pakt (auch Kellogg-Pakt oder Pariser Vertrag) ist ein Kriegsächtungspakt, der am 27. August 1928 in Paris von zunächst elf Nationen unterzeichnet wurde und seinen Namen vom US-Außenminister Frank Billings Kellogg und dem französischen Außenminister Aristide Briand bekam.

Die elf Erstunterzeichner waren die USA, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, das Deutsche Reich, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und Südafrika. Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und Japan im April. Am 24. Juli 1929 trat der Vertrag in Kraft. Bis Ende 1929 ratifizierten noch 40 weitere Staaten den Kellogg-Pakt, letztlich wurde er von insgesamt 62 Nationen unterzeichnet. Eine Initiative des sowjetischen Außenministers Litwinow führte zum vorfristigen Inkraftsetzen des Vertrages in Osteuropa durch das sogenannte Litwinow-Protokoll vom 9. Februar 1929.

Die unterzeichnenden Staaten verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer Politik zu machen. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Davon ausgenommen blieb das Recht auf Selbstverteidigung und die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes. Da der Vertrag außerhalb des institutionalisierten Völkerbundes verhandelt und abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über das Ende des Völkerbundes hinaus. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel und ist somit auf unbeschränkte Dauer gültig.[1]

Abgeschlossen wurde der Pakt allerdings nicht, um den Krieg wirklich zu ächten. Der französische Außenminister Briand war besorgt, weil das Deutsche Reich nach dem Ersten Weltkrieg allmählich wieder erstarkte und besonders seine guten Beziehungen zu den USA benutzte, um seine Position innerhalb Europas auszubauen. Um öffentlich zu demonstrieren, dass auch Frankreich herausragend gute Beziehungen zu den USA hatte, bemühte er sich darum, mit Kellogg einen völkerrechtlichen Vertrag abzuschließen. Gustav Stresemann hielt das für eine Schwächung der deutschen Position und sorgte dafür, dass auch Deutschland an dem Pakt beteiligt wurde. Das war eine deutliche diplomatische Schlappe für Frankreich.

In der Außenpolitik der Vereinigten Staaten erfuhr der Pakt eine Fortsetzung durch die Hoover-Stimson-Doktrin von 1932 aus Anlass der japanischen Okkupation der Mandschurei in Nordostchina.

Rechtsgeschichtlich bedeutsam ist er, da er eine wichtige, aber auch stark umstrittene, gesetzliche Grundlage für die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher nach dem Zweiten Weltkrieg darstellte.

Die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen geht über das bloße Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Pakts deutlich hinaus, indem in Art. 2 Nr. 4 der Charta ein allgemeines Gewaltverbot etabliert wird. Damit ist heute nicht nur der Krieg völkerrechtswidrig, sondern jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen. Ein konkretes Beispiel sind etwa gewaltsame Repressalien unterhalb der Schwelle des Krieges, die nach dem Briand-Kellogg-Pakt noch zulässig waren, heute aber gegen Art. 2 Nr. 4 der Charta verstoßen. Die wesentliche Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot in der Charta der Vereinten Nationen ist das Recht zur Selbstverteidigung aus Art. 51 der Charta, auf das sich Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs berufen können, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Literatur

  • Harald Zaun: Als der Angriffskrieg geächtet wurde. In: Telepolis. 24. August 2008 (HTML ; Stand: 24. August 2008). 

Weblinks

Quellen

  1. Eva Buchheit: Der Briand-Kellog-Pakt von 1928 - Machtpolitik oder Friedensstreben? (Studien zur Friedensforschung, 10), Lit Verlag, Münster 1998, S.358

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