Konkordatslehrstuhl

Konkordatslehrstuhl

Ein Konkordatslehrstuhl ist ein Lehrstuhl an einer staatlichen Universität, der nicht in einer theologischen Fakultät angesiedelt ist, bei dessen Besetzung die Katholische Kirche aber ein Einspruchsrecht hat.

Konkordatslehrstühle bestehen in Deutschland vor allem an Universitäten in Bayern und Freiburg. Grundlage für diese staatskirchenrechtliche Besonderheit sind Vereinbarungen in Konkordaten. Durch die Konkordatslehrstühle soll der katholischen Kirche in Bayern vor allem hinsichtlich der pädagogisch relevanten Lehre an Universitäten ein Mitspracherecht eingeräumt werden.

Analog dazu existieren in Bonn und Mainz Lehrstühle, bei deren Besetzung die katholische Kirche einbezogen wird, auch wenn dies nicht durch ein Konkordat, sondern durch andere Verträge geregelt ist.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Bayern

Das Konkordat mit Bayern wurde bereits 1924 geschlossen, aber im folgenden immer wieder verändert. In der heute gültigen Fassung heißt es zur Besetzung der Lehrstühle in theologischen Fakultäten (§ 2 Art. 5): “An den in § 1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.”

Zu den Konkordatslehrstühlen heißt es (§ 5 Art. 3): „Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung gilt § 2 entsprechend.“

Entsprechend gibt es an sieben bayerischen Universitäten (nicht in Bayreuth und an der TU München) jeweils drei konkordatär gebundene Lehrstühle; hinzu kommt noch ein weiterer Lehrstuhl für Philosophie und Pädagogik in Würzburg, so dass die Gesamtzahl allein in Bayern 22 beträgt.

Nach Angaben der Hochschulinitiative gegen Religionsprivilegien sind die Konkordatslehrstühle in Bayern mit den folgenden Professoren besetzt (Stand 2011) [1]:

Im Vergleich zu der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrstühle an den genannten Universitäten in Bayern ergibt sich, dass bei 7 von 31 Lehrstühlen für Pädagogik (22,6%), bei 3 von 12 Lehrstühlen für Politikwissenschaft (25 %), bei 4 von 12 Lehrstühlen in der Soziologie (33,3 %) und bei 7 von 12 Lehrstühlen für Philosophie (58,3%) die katholische Kirche Einspruchsrecht bei der Einsetzung der Professoren hat.

Nachdem die Universitäten meist schon bei der Auswahl der Kandidaten auf die Vorstellungen der katholischen Kirche Rücksicht nehmen, wird laut Daniel Gotthardt vom Vetorecht des Bischofs in der Praxis selten Gebrauch gemacht. Dennoch wurde zuletzt 2006 die Berufung eines evangelischen Kandidaten auf eine Philosophieprofessur in Bamberg durch Einspruch des Bamberger Erzbischofs verhindert.

Zwar legt das Prüfungsrecht der Katholischen Kirche bei der Besetzung der Lehrstühle die Konfession des Personals nicht zwangsläufig fest - allerdings gibt es derzeit mit Clemens Kauffmann nur einen Protestanten auf einem Konkordatslehrstuhl.

Situation außerhalb Bayerns

Auf Konrad Lotters Publikation aufbauend hat die Hochschulinitiative für einen weltanschaulich neutralen Staat, die Laizisten, die Situation außerhalb Bayerns recherchiert.

Mainz

In Mainz gibt es zwei vergleichbare Lehrstühle für Geschichte und Philosophie auf Grundlage der staatskirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bischof von Mainz und dem Oberregierungspräsidenten von Hessen-Pfalz über die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Mainz von 1946.

Besetzungen:

  • Lehrstuhl für die Philosophie des Mittelalters: Mechthild Dreyer
  • Lehrstuhl für Mittlere und Neuere Geschichte und Vergleichende Landesgeschichte: Michael Matheus (beurlaubt)

Bonn

Auch in Bonn gab es zwei vergleichbare Lehrstühle, ebenfalls für Philosophie und Geschichte. Universitätsangaben zufolge soll bei der Besetzung des Geschichtslehrstuhls die Konfession zuletzt bei Konrad Repgen eine Rolle gespielt haben. Die Rechtsgrundlage ist hier eine Vereinbarung bei der Universitätsgründung 1818 durch den Preußenkönig Friedrich-Wilhelm III., dessen Namen die Universität auch trägt. Das Mitspracherecht der Kirche für diese Lehrstühle ist also fast 200 Jahre alt. In die neue Verfassung der Bonner Universität von 1991 wurden die Konkordatslehrstühle aber nicht mehr aufgenommen; es ist also davon auszugehen, dass sie nicht neu besetzt werden.

Freiburg

Das Badenkonkordat von 1932 garantiert zwei Konkordatslehrstühle (Philosophie und Geschichte) in Freiburg. Sie dienen als Ausgleich dazu, dass Studenten der katholischen Theologie zum Besuch philosophisch-geschichtlicher Vorlesungen gezwungen sind (vgl. Schlussprotokoll zu Art. IX: „Im Hinblick auf die in Art. VII geforderte philosophisch-theologische Ausbildung wird der Badische Staat dafür Sorge tragen, daß an der Universität Freiburg je eine Professur für Philosophie und Geschichte besteht, die mit je einer Persönlichkeit besetzt wird, welche für die einwandfreie Ausbildung der Theologiestudierenden geeignet ist“).

Besetzungen:

  • Lehrstuhl für Philosophie: Maarten J.F.M. Hoenen
  • Lehrstuhl für Geschichte: Birgit Studt

Düsseldorf, Köln und Münster

Entgegen verbreiteter Informationen gibt es derzeit keine Konkordatslehrstühle in Düsseldorf, Köln und Münster.[2]

Kontroverse

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Konkordatslehrstühlen ist umstritten, wenngleich gerichtliche Klagen dagegen bislang stets gescheitert sind. Kritiker bemängeln an der Einrichtung der Konkordatslehrstühle zweierlei. Zum einen liege ein Verstoß gegen die Trennung von Kirche und Staat vor, weil Konkordatslehrstühle anders als theologische Fakultäten nicht verfassungsrechtlich vorausgesetzt seien. Überdies liege mit der Bevorzugung der katholischen Kirche ein Verstoß gegen das Paritätsprinzip vor. Zum anderen sei das Recht nicht-katholischer Lehrstuhlbewerber auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern verletzt: Art. 33 Absatz 3 GG: „Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“ Das Bundesverfassungsgericht musste zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht Stellung nehmen.

Im Jahre 1977 gab es eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die am 25. September 1974 beschlossene Veränderung des Konkordatsgesetzes. Diese Änderung schrieb eine Erweiterung der Konkordatslehrstühle vor. Die Klage hatte drei Ansätze zur Begründung der Verfassungswidrigkeit. Zum ersten werde das Grundrecht auf freien, religionsunabhängigen Zugang zu öffentlichen Ämtern, verankert in Artikel 107 Abs. 4 und Artikel 116 der Bayrischen Verfassung, eingeschränkt. Zum Zweiten werde die in Artikel 107 der Bayerischen Verfassung gesicherte Freiheit der Wissenschaft durch die Vorauswahl bestimmter Kandidaten empfindlich gestört und zum Dritten wiege das „geschichtliche Herkommen“ eines Anspruchs weniger als eine „verfassungsrechtliche Neuordnung“. Der bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, die Ausweitung der Konkordatslehrstühle verstoße nicht gegen die bayerische Verfassung und berief sich in seiner Entscheidung vom 11. April 1980 (Az: Vf. 17-VII-77 BayVerfGerEntsch. Bd. 39, 1980)) darauf, der bayerische Staat dürfe "berücksichtigen, daß in Bayern angesichts der großen Mehrzahl der Bürger christlichen Bekenntnisses der Unterricht auch im entsprechenden christlichen Sinne erteilt wird, weil sonst eine Majorisierung durch eine bescheidene Minderheit eintreten würde." (S. 79). Daher dürfe der Staat der Kirche "in einem bestimmten Umfang Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte einräumen, die ein Lehr- und Forschungsangebot an den Erziehungswissenschaftlichen Fakultäten der Hochschulen sicherstellen sollen, daß Studierenden der beiden christlichen Hauptbekenntnisse die spätere Wahrnehmung des Unterrichts nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an den Volksschulen ermöglicht." (S. 80) Zu dieser von der Mehrheit des Gerichtes vertretenen Auffassung legte ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ein Sondervotum ein, in dem die Konkordatslehrstühle als nicht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar bezeichnet wurden (SS. 82 - 87).

2008 wurden im Verlauf eines Besetzungsverfahrens, bei dem es um einen Lehrstuhl für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg ging, mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig.[3] Die Anträge wurden vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen, da ein Teil der Antragsteller sich nicht auf die Stelle beworben hatte. Der Antragstellerin, die sich beworben hatte, wurde gesagt, dass sie sich erst bei der absehbaren Ruferteilung bzw. der beabsichtigten Ernennung eines anderen Bewerbers auf dem Wege der Konkurrentenklage einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen könne. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.[4] Nachdem die Universität Erlangen-Nürnberg die Besetzungsliste für den Lehrstuhl erstellt und nachdem sie der auf der Berufungsliste an zweiter Stelle stehenden Bewerberin den Ruf erteilt hatte, wurde von der Antragstellerin am 28. Mai 2010 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zudem wurde am 30. August 2010 Klage im Hauptsacheverfahren erhoben. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes untersagte das VG Ansbach am 13. Dezember 2010 der Universität bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bewerbungsverfahrens die Besetzung des Lehrstuhls. [5] Unter dem Datum des 5. April 2011 teilte die Universität dem Verwaltungsgericht Ansbach mit, dass die zur Ernennung vorgesehene Bewerberin, die an zweiter Stelle der Berufungsliste stand, den an sie ergangenen Ruf abgelehnt habe. Da damit die Berufungsliste erschöpft war, wurde das laufende Berufungsverfahren abgebrochen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wurde mit Urteil vom 28. Juli 2011 abgewiesen.[6] Die Universität beabsichtigt eine erneute Ausschreibung des Lehrstuhls.

Im April 2010 reichten die Grünen im Bayerischen Landtag einen Antrag ein, in dem sie die Bayerische Staatsregierung aufforderten, Verhandlungen mit der Katholischen Kirche aufzunehmen, um eine Änderung des Konkordats und damit eine Überführung der Konkordatslehrstühle in reguläre Lehrstühle zu erreichen. Der Antrag wurde von den Fraktionen von CSU, FDP und den Freien Wählern abgelehnt und erhielt mit den Stimmen von Grünen und SPD nicht die notwendige Mehrheit.[7]

Literatur

  • Manfred Baldus: Konfessionsgebundene Professuren außerhalb der Theologie an deutschen staatlichen Universitäten. In: Peter Hanau u. a. (Hrsg.): Wissenschaftsrecht im Umbruch. Gedächtnisschrift für Hartmut Krüger. Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 3-428-10570-2, S. 21–45 (Schriften zum Öffentlichen Recht 866).
  • Max Liedtke: Brauchen wir noch Konkordatslehrstühle? In: Erziehungswissenschaft. 11. Jg., 2000, Heft 22, ISSN 0938-5363, S. 9–34 (online).
  • Konrad Lotter: Die Konkordatslehrstühle an den bayerischen Universitäten. Überformung und Verdrängung der Philosophie durch die katholische Religion. In: Widerspruch. Heft 45, 2007, S. 53–66 (online).
  • Daniel Gotthardt: Konkordatslehrstühle – Der Einfluss der Kirche auf nicht-theologische Professuren. In: MIZ – Materialien und Informationen zur Zeit. Heft 3/07, ISSN 0170-6748, (online)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.laizisten.de/index.php?option=com_content&task=view&id=99
  2. Antwort der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Michalowsky. Drucksache 15/2138, 1. Juni 2011, abgerufen am 8. Juni 2011.
  3. Pressemeldung: Klage gegen Konkordatslehrstuhl. In: bildungsklick.de. GEW Bayern, 2. Juni 2008, abgerufen am 24. Januar 2011.
  4. VGH billigt Besetzung der Konkordatslehrstühle. In: Süddeutsche Zeitung Nr. 102 vom 5. Mai 2009, S. 34.
  5. Verwaltungsgericht Ansbach stoppt Wiederbesetzung eines Konkordatslehrstuhls. In: Pressemitteilung des VG Ansbach. 4. Januar 2011, abgerufen am 23. Januar 2011.
  6. Pressemitteilung http://www.vgh.bayern.de/VGAnsbach/documents/09-2011.pdf
  7. Antrag der Grünen im Bayerischen Landtag http://www.gruene-fraktion-bayern.de/cms/default/dokbin/337/337896.drs_164666_antrag_konkordatslehrstuehle.pdf

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