Anerkannte Regeln der Technik

Anerkannte Regeln der Technik

Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind technische Regeln oder auch Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten.

Es sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN (nach einer Entscheidung des BGH vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter) und anderen Normen. Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus. Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten. Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.

Inhaltsverzeichnis

Beispiele zur Definition des Begriffes

In EN 45020 werden die anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert:

1.5
anerkannte Regel der Technik
technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.
ANMERKUNG Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde.
...
3.2.1 Für die Öffentlichkeit zugängliche Normen
ANMERKUNG Dank ihres Status als Normen, ihrer öffentlichen Zugänglichkeit und ihrer Änderung oder Überarbeitung, soweit dies nötig ist, um mit dem Stand der Technik Schritt zu halten, besteht die Vermutung, dass internationale, regionale, nationale oder Provinznormen (3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4) anerkannte Regeln der Technik sind.
...

CEN: Zitat aus DIN EN 45020:2006 - Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten - Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004); Dreisprachige Fassung EN 45020:2006

...

In der Verwaltungsvorschrift des Eisenbahn-Bundesamts VV BAU-STE Anhang 1.1 werden sie wie folgt definiert:

Anerkannte Regeln der Technik sind alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Technik, deren Befolgung beachtet werden muss, um Gefahren auszuschließen, und die in den betreffenden Fachkreisen bekannt sind und als richtig anerkannt werden.“
Als anerkannte Regeln der Technik auf dem Gebiet der STE-Anlagen sind u.a. technische Normen (EN, DIN, DIN VDE) und Regelwerke der EdB zu bezeichnen.
...“

Die obige Definition kann dazu führen, dass aufgrund von nicht demokratisch (Bundestag, Bundesrat, Landesrecht etc.) entstandenen Regeln, die Rechte und Pflichten eines Gewaltunterworfenen geändert werden, da ein Verstoß als Gefahr betrachtet wird. Dies verstößt gegen den Vorbehalt des Gesetzes.

In der CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission in Artikel 3 Nr. 19 findet man die folgende Definition. Entgegen den sonstigen Definitionen, die unbestimmte Rechtsbegriffe sind, handelt es sich nun um eine Legaldefinition:

„ „anerkannte Regeln der Technik“: die schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu kontrollieren; “

Abgrenzung innerhalb der Technikklauseln

Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gefordert.

Bedeutung in verschiedenen Gebieten

Bedeutung im Strafrecht

Große Bedeutung im gesamten Strafrecht haben die Anerkannten Regeln der Technik als Maßstab für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit eines Handelns, insbesondere bei der Prüfung der Fahrlässigkeit. Die Anerkannten Regeln der Technik werden außerdem erwähnt in § 319 des deutschen Strafgesetzbuches (Baugefährdung) „(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...“

Bedeutung im Bürgerlichen Recht

Im bürgerlichen Recht, insbesondere bei Werk- und Kaufverträgen, vereinbaren die Vertragsparteien häufig, dass die Sachleistung den Anerkannten Regeln der Technik entsprechen müsse. Dies regelt beispielsweise auch Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der von den Vertragsparteien in ihren Vertrag einbezogen werden kann:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B (VOB/B)

§ 4 Ausführung
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
§ 13 Mängelansprüche
...Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. ... 7. ...Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, ...

Außerdem werden die Anerkannten Regeln der Technik auch im Bürgerlichen Recht als Maßstab für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit eines Handelns, insbesondere bei der Prüfung der Fahrlässigkeit, verwendet. Oft wird die Meinung vertreten, daß eine DIN oder Europanorm zivilrechtlich bereits mit ihrer Veröffentlichung als anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann. Im Gegensatz hierzu ist dies im Verwaltungsrecht erst dann der Fall, wenn beispielsweise eine Norm aus dem Baubereich in einem Bundesland auf die Listen der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist.

Bedeutung im Verwaltungsrecht

In zahlreichen Normen des Verwaltungsrechts wird auf die Anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Beispiele:

Im Bundesberggesetz (BBergG)

§ 55 BBergG: Zulassung des Betriebsplanes
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn (...)
3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesberggesetz
Stellt ein Spezialgesetz hörere Anforderungen (z. B. Immissionsschutzrecht bzw. Störfallrecht versus Baurecht), so sind in der Regel die höheren Anforderungen zu beachten.

Im Rettungsgesetz NRW: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer

§ 3 Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge
(1) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen.


In den Landesbauordnungen der Länder:

Musterbauordnung Fassung 11/2002 zuletzt geändert 10/2008

z. B. § 17 (Bauprodukte) in Abs. 1 Satz 2: „Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind.“

Wenn eine DIN oder Europanorm vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in eine der (Muster-)Listen der Technischen Baubestimmungen aufgenommen und von wenigstens einem Bundesland als "eingeführte technische Regel" auf der Liste der landeseigenen technischen Baubestimmungen übernommen wird, gilt die Norm bauaufsichtlich als anerkannte Regel der Technik.


In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
...

Zu den zitierten Regelungen in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung stellen sich zwei entscheidende Fragen:

1. Bezieht sich der Absatz 2 auf „den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen“ oder auf „Diese Anforderungen gelten als erfüllt?
2. Wer trägt die Beweislast für den Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit?

Die unterschiedliche Konsequenz ist, dass bei Abweichen von den a.R.d.T ohne den Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit

a) ein Verstoß gegen die EBO vorliegt, und somit eine Gefahr für die Rechtsordnung,
b) oder die Anforderungen nicht automatisch als erfüllt gelten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie tatsächlich unerfüllt sind. Denn alleine das Fehlen des Nachweises sagt nichts über das Maß der Sicherheit aus.

Die rechtlichen Verhältnisse inpuncto Beweislast und Regelwerksverstoß haben sich mit der Bahnreform massiv geändert. Als Behörde war die Bundesbahn alleine schon dienstrechtlich verpflichtet, ihre Regelwerke einzuhalten. Ob eine Regel auch anerkannte Regel der Technik ist, war dabei unerheblich.

Heute wird das Regelwerk zum überwiegenden Teil durch die DB AG erstellt. Die dienstrechtliche Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung der Konzernrichtlinien durch die Aufsichtsbehörde kann schon aus demokratischen Gesichtspunkten nicht per se weiter bestehen. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die jeweilige Regel auch anerkannte Regel der Technik ist.

Zudem wurde durchweg ein (innerbehördliches) Genehmigungsverfahren angewendet. Eine Genehmigung musste nur dann erteilt werden, wenn die Vorschriften und Verfügungen eingehalten waren oder eine Sondergenehmigung (quasi Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit) vorlag. Überall dort wo keine begünstigenden Verwaltungsakte ergehen (Genehmigungen, Zulassungen), sondern belastende, liegt die Beweislast bei Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik, bei der Behörde. Die Behörde muss die Gefahr nachweisen, die durch den Regelwerksverstoß entsteht.

Einzelnachweise

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:108:0004:0019:DE:PDF http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Infothek/Infrastruktur/AllgemeineVorschriften/VVBauSte/22__VV__BAU__STE_204.51_20_28aktuell_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/22_VV_BAU_STE%204.pdf

Literatur

  • Bundesverfassungsgericht (Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland), Beschluß des Zweiten Senats vom 8. August 1978, Geschäftszeichen 2 BvL 8/77, amtliche Sammlung BVerfGE 49, 89; sogenannte „Kalkar I“-Entscheidung
  • Karl-Wilhelm Schäfer: Das Recht der Regeln der Technik. Köln 1965 (Köln, Univ., Diss., 1965).
  • Peter Marburger: Die Regeln der Technik im Recht. Heymann, Köln u. a. 1979, ISBN 3-452-18539-7 (Zugleich: Göttingen, Univ., Habil.-Schr., 1977–1978).

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