AnfG

AnfG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Anfechtung von
Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb
des Insolvenzverfahrens
Kurztitel: Anfechtungsgesetz
Abkürzung: AnfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht
FNA: 311-14-2
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Juli 1879 (RGBl. S. 277)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1879
Neubekanntmachung vom: 20. Mai 1898 (RGBl. S. 709)
Letzte Neufassung vom: 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1999
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026, 2039)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2008
(Art. 25 G vom 23. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das deutsche Anfechtungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger Rechtshandlungen seines Schuldners, die ihn benachteiligen, anfechten kann.

Das Gesetz gibt einem Gläubiger die Möglichkeit, auf einen Wertgegenstand seines Schuldners auch dann noch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuzugreifen, wenn der Schuldner diesen Wertgegenstand durch eine Rechtshandlung an eine dritte Person übertragen hat. Voraussetzung ist, dass die Rechtshandlung des Schuldners den Gläubiger benachteiligt, beispielsweise indem der Schuldner sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau überträgt und anschließend seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Der Gläubiger kann dann innerhalb bestimmter Fristen die Vermögensübertragung anfechten. Bei erfolgreicher Anfechtung muss die dritte Person dulden, dass der Gläubiger auf den Vermögensgegenstand zugreift.

Das Anfechtungsgesetz kennt drei Regelfälle, in denen Rechtshandlungen angefochten werden können:

  • Anfechtung gemäß § 3 Absatz 1: Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, den Gläubiger zu benachteiligen, wenn die die dritte Person den Vorsatz kannte.
  • Anfechtung gemäß § 3 Absatz 2: Entgeltliche Verträge, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person abgeschlossen hat.
  • Anfechtung gemäß § 4 Absatz 1: Unentgeltliche Leistungen des Schuldners an eine dritte Person, insbesondere Schenkungen.

Besondere Regelungen gelten für Rechtshandlungen des Erben (§ 5) und für kapitalersetzende Darlehen (§ 6).

Streng zu unterscheiden ist die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz von der Anfechtung einer Willenserklärung, zum Beispiel wegen Erklärungsirrtums oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist die Ausübung eines Gestaltungsrechts, die dazu führt, dass das Rechtsgeschäft, das durch die anzufechtende Willenserklärung zustandegekommen ist, mit rückwirkender Kraft nichtig wird. Diese Wirkung tritt unmittelbar ein durch Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (dem Vertragspartner des anzufechtenden Rechtsgeschäfts).

Völlig anders ist die Wirkung der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Hier bedarf es keiner rechtsgestaltenden Erklärung, sondern es entsteht, wenn die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsgegner (dem Empfänger des vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstandes). Es besteht ein Anspruch, den weggegebenen Wertgegenstand dem Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs zur Verfügung zu stellen (§ 11 AnfG). Dieser Anspruch, der nach herrschender Ansicht schuldrechtlicher Natur ist, muss in der Regel im Zivilrechtsweg im Wege der Klage geltend gemacht werden (§ 13 AnfG), wobei der Antrag darauf zu richten ist, wegen einer bestimmten Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner den Anfechtungsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den bestimmten Vermögensgegenstand zu verurteilen.

Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung. Eine Anfechtung auf Grundlage des Anfechtungsgesetzes ist dann nicht mehr möglich.

Literatur

  • Michael Huber: Anfechtungsgesetz. Kommentar. 10. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54224-7.

Weblinks

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