Konsument (Volkswirtschaft)

Konsument (Volkswirtschaft)
Dieser Artikel handelt von Personen als Verbraucher. Für Verbraucher von Elektroenergie siehe elektrischer Verbraucher oder auch Verbrauchsmittel.

Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die Waren und Dienstleistungen zur eigenen Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt[1].

Inhaltsverzeichnis

Begriffsursprung

Der Begriff „Verbraucher“ hat den Ursprung in der Tätigkeit des Verbrauchens von Produkten, d.h. die entsprechende Person nimmt unter Umständen regelmäßig eine gewisse Menge davon und verwendet es für einen bestimmten Zweck, bis nichts mehr davon vorhanden ist, um sich anschließend ein neues zu beschaffen. Der gleiche Vorgang wird auch als Konsum bezeichnet, woraus sich die Bezeichnung als „Konsument“ ableitet. Mittlerweile müssen Güter und Dienstleistungen nicht unbedingt im herkömmlichen Sinn verbraucht werden sondern im Gegenteil handelt es sich oft um eine (temporäre) Nutzung von Ressourcen.

Definition der EU

Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter einem Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Rechtsbegriff

Im Recht bezeichnet man als Konsumenten jede natürliche Person, die mit einem Unternehmer Geschäfte schließt ohne jedoch dabei selbst als Unternehmer zu handeln. Wichtig ist dabei die Position der beiden Personen bei diesem Geschäft: Auch ein Firmenbesitzer ist Konsument bei einem Geschäft, bei dem er als Privatperson handelt.

Aufgrund seiner typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Unterlegenheit ist der Konsument besonders schützenswert.

Diesem Schutz trägt in Österreich das Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) Rechnung. In Deutschland und in Österreich wird im Gesetz der Begriff „Verbraucher“ benutzt (§ 13 BGB und §1 Abs 1 Z2 KSchG).

Deutsche Rechtsdefinition

Im deutschen Recht findet sich eine ähnliche Begriffsbestimmung in § 13 BGB. Auch dort ist eine Person schon dann Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft abschließt, das nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Bei Rechtsgeschäften, die der unselbständigen beruflichen Tätigkeit einer Person dienen, etwa der Erwerb von Arbeitskleidung, Fortbildungsliteratur etc. durch den Arbeitnehmer, ist diese Person Verbraucher.

Österreichische Rechtsdefinition

Im österreichischen Recht ist der Verbraucherbegriff weiter gefasst: Tätigt eine Person ein Geschäft, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. so handelt diese Person als Verbraucher (§1 Abs 1 Z1,2 KSchG). Entsprechend ist die Busfahrt eines Angestellten zum Arbeitsplatz ein Geschäft (Beförderung gegen Entgelt), bei dem der Angestellte als Konsument gegenüber dem Busunternehmen handelt, da die Person nur angestellt ist, aber nicht Unternehmer. Unternimmt ein Unternehmer eine private Busfahrt von sich zu Hause zu einem Freund, dann handelt er dabei ebenfalls als Verbraucher, diese Fahrt nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Diese Begriffserweiterung des österreichischen und deutschen Verbraucherbegriffs ist grundsätzlich zulässig, da die europäischen Richtlinien einen Mindestschutz vorgeben und in der Regel einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Schutzes nicht entgegenstehen.

Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedes Geschäft (insbesondere einem Vertragsabschluss) wieder neu erfolgt, wobei sich die Bestimmung dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise der Rechtsanwalt, der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn er darin Privatpost verschicken will, aber auch Unternehmer, wenn er die Kuverts für seine Kanzlei verwenden will.

Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung und insbesondere bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – die so genannten „AGB“ – eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Bei einem Kauf eines Verbrauches von einem Unternehmer, sind die ergänzenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden.

In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher „Konsument“. Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt. Der Gegenbegriff Unternehmer wurde ebenfalls im KSchG zuerst eindeutig bestimmt und am 1. Jänner 2007, bei der Novellierung des Handelsgesetzbuches zum Unternehmensgesetzbuch, auch dort hin übernommen. Der alte Kaufmannsbegriff ist damit entfallen.

In Deutschland ist der Gegenbegriff des „Unternehmers“ weniger deutlich. Dem Verbraucherbegriff steht dort auch teilweise der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff gegenüber.

Siehe auch

Literatur

  • Martin Krämer: Der Gewerbebegriff im Zivilrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4195-5. 
  • Jörn Lamla (Hrsg.): Unterschätzte Verbrauchermacht. Potenziale und Perspektiven der neuen Verbraucherbewegung. (= Forschungsjournal neue soziale Bewegungen; Jg. 18, H. 4). Lucius und Lucius, Stuttgart 2005
  • Rudolf Sommer: Consumer´s mind. Die Psychologie des Verbrauchers. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-86641-059-6
  • Christof Elßner/Martin Schirmbacher: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher? In: Verbraucher und Recht, 2003 S. 247 (VuR-Volltext)
  • Fritz Traub: Von „6-Korn-Eiern“, „Face-Lifting“ und „Orient-Teppich-Mustern“. Das Verbraucherleitbild in rechtsvergleichender Sicht. In: Spiegel der Forschung 18 (2001), Heft 1, S. 52-61 (Digitalisat)
  • Michael L. Ultsch: Der einheitliche Verbraucherbegriff - §§ 13, 14 BGB. Nationale Vereinheitlichung im Lichte europäischer Vorgaben. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1816-7 (zum deutschen Verbraucherbegriff im Kontext seiner europäischen Vorgaben)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Definition im Brockhaus
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