Konzil von Trient

Konzil von Trient
Konzil von Trient
Datum 13. Dezember 1545 – 4. Dezember 1563
Akzeptiert von Römisch-Katholische Kirche
Vorangehendes Konzil Fünftes Laterankonzil
Nächstes Konzil Erstes Vatikanisches Konzil
Einberufen von Papst Paul III.
Präsidium Papst Paul III., Papst Julius III., Papst Pius IV.
Beteiligung In den letzten Sitzungen:
6 Kardinäle, 3 Patriarchen,
25 Erzbischöfe, 169 Bischöfe,
7 Ordensgeneräle und
19 Prokuratoren
Diskussionsthemen Protestantismus, Katholische Reform
Konzilsdokumente 17 dogmatische Dekrete
Liste ökumenischer Konzilien

Das Konzil von Trient (Tridentinum), das von der Römisch-katholischen Kirche als 19. ökumenisches Konzil gerechnet wird, fand in vier Sitzungsperioden zwischen 1545 und 1563 statt. Hauptanlass war die Notwendigkeit, auf die Forderungen und Lehren der Reformation zu reagieren.

Es ist benannt nach der italienischen Stadt Trient (italienisch Trento, lat. Tridentum), wo das Konzil – bis auf zwei Sitzungen in Bologna – tagte. Das Konzil begann am 13. Dezember 1545 in Trient und wurde am 4. Dezember 1563 ebenda abgeschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Das 5. Laterankonzil (1512–1517) hatte die Kirchenreform zwar begonnen, war aber damit im Wesentlichen gescheitert, so dass bereits unmittelbar nach dessen Beendigung die Forderungen der Reformatoren nach Erneuerung laut wurden und vor allem im deutschen Reich ihre enorme Breitenwirkung erzielten, welche die Einheit der Kirche zu spalten drohten.

Nach langen diplomatischen Verhandlungen mit den weltlichen Mächten, die während des Konzils den Frieden gewährleisten mussten, hatte Papst Paul III. das Konzil ursprünglich zum 1. November 1542 nach Trient ausgeschrieben. Trient erfüllte einerseits die Forderung des Kaisers nach einem Konzil auf deutschem Boden – Trient lag zwar südlich der Alpen, jedoch innerhalb des Reiches –, andererseits die Forderung des Papstes nach einem Tagungsort relativ nah an Rom: Trient war innerhalb drei Tagen durch Kuriere erreichbar. Wegen des Krieges zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich musste die Einladung zum Konzil auf den 15. März 1545 verschoben werden. Wirklich eröffnet wurde es erst am 13. Dezember 1545.

Verlauf und Entscheidungen im Überblick

Bei der Eröffnung des Konzils war die Frage der Zielsetzung zwischen dem Papst und dem römisch-deutschen Kaiser Karl V. umstritten. Der Kaiser drang auf Beschlüsse zu einer wirksamen Kirchenreform, um die Unruhe im Reich beizulegen, während der Papst eine Verurteilung der protestantischen Lehren für vordringlich hielt. Unter Leitung der Legaten Del Monte, Cervini und Pole einigten sich die Väter jedoch darauf, über inhaltlich zusammengehörige Fragen der Lehre und Reformmaßnahmen gleichzeitig zu beraten.

Erste Trienter Tagungsperiode (1545–1547)

Sitzung des Konzils in der Kathedrale von Trient

Teilnehmer

Rund 100 stimmberechtigte Prälaten und genauso viele Theologen aus allen katholisch gebliebenen Ländern Europas, außer der Schweiz, Polen und Ungarn, nahmen teil. Die Mehrzahl der Teilnehmer stammte aus Italien.

Deutsche Bischöfe waren nicht anwesend. Lediglich die Prokuratoren des Trierer Erzbischofes und des Augsburger Bischofes nahmen, wenn auch nur mit beratender Stimme, an der ersten Tagungsperiode teil.

Geschäftsordnung

Zu Beginn des Konzils gab es weder eine Geschäftsordnung, noch ein klares Programm. Erst nach und nach bildete es sich heraus, jedoch niemals einheitlich und vollständig.

Die Redefreiheit war von Anfang an ein Anliegen Pauls III.: "Auf dem Konzil ist jeder frei, seine Meinung in Sachen des Glaubens und der Sitte auszusprechen, selbst, wenn er eine Häresie verträte, nur muss er sich dem Urteil des Konzils unterwerfen." Dass diese Freiheit ernst genommen wurde, zeigt auch die Bildung von Oppositionen auf dem Konzil.

Schnell im Klaren war man sich auch über Teilnehmer und Stimmrecht: Stimmberechtigt waren Kardinäle, Bischöfe und Erzbischöfe, Generalobere der Bettelorden, sowie, wenn auch nur mit einer Stimme, die drei Äbte der kassinensischen Kongregation. Vom Stimmrecht ausgeschlossen waren dagegen bischöfliche Prokuratoren und Vertreter weiterer Körperschaften, wie beispielsweise von Kapiteln und Universitäten.

Teilnehmer durch Mitarbeit waren die Konzilstheologen der Theologenkongregation. Diese Kongregation ersetzte ab Januar 1547 die gewählten Deputationen zur Formulierung der Dekrete. Die Theologenkongregation war der Generalkongregation der stimmberechtigten Konzilsväter vorgeschaltet, um theologische Fragen und Kontroversen zu beantworten.

Dekrete

  • Sessio I

Eröffnungssessio

Feierliche Eröffnung, Klärung der Frage des Stimmrechts sowie der Konzilsordnung; betreffend den äußeren Schutz, das Wohnungswesen und die Preisregelung. Außerdem verabschiedet das Konzil einen Verhaltenskodex für die Konzilsteilnehmer.

  • Sessio II

Debatte zur Reihenfolge der zu behandelnden Aufgaben

Auf der Themenliste standen vor allem die Definition der katholischen Lehre, die Reform der Kirche und die Anbahnung des Friedens. Nach langen Diskussionen untereinander und auch mit dem Papst entscheiden sich die Konzilsteilnehmer für die gleichzeitige Behandlung von (theologischem) Dogma und (kirchenpraktischer) Reform. So werden nun die "Irrlehren" bearbeitet, die im Zusammenhang mit den "Glaubenslehren" stehen.

Bildung einer Partikularkongregation

Jeweils drei "Klassen" tagen unter Vorsitz eines Legaten, um die zu behandelnde Frage in einer kleinen Runde zu besprechen. Erst danach wird sie in der Generalkongregation diskutiert.

  • Sessio III

Dekret zur Annahme des Nicaeno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses

  • Sessio IV

Dekret zu Schrift und Überlieferung

Schrift (scriptura) und Überlieferung (traditio) werden als gleichberechtigt festgelegt. Das Konzil stellt sich somit gegen das reformatorische Schriftprinzip "sola scriptura" und hält stattdessen auch an der Tradition als der ungeschriebenen Weitergabe von Glaube und Sitte fest.

Vulgatadekret

Als verbindliche Bibelausgabe wird die lateinische Vulgata bestimmt. Für das Konzil gilt die Vulgata als in der Kirche bewährt, unter anderem, weil sie zuverlässig und dogmatisch beweiskräftig im praktischen Gebrauch ist.

Alle Bibelausgaben, Bibelerklärungen und theologische Bücher werden einer Präventivzensur unterworfen, um zu verhindern, dass das "Wort Gottes" missbräuchlich verwendet werde.

Eine Entscheidung über die umstrittenen Bibelübersetzungen in Landessprachen wird nicht gefällt.

  • Sessio V

Dekret über die (Bibel-)Lesung und Predigt

Sowohl Priester als auch Bischöfe werden zur Predigt verpflichtet. Predigten von Angehörigen der Bettelorden außerhalb ihrer Ordenskirchen bedürfen der Erlaubnis des Bischofes. Außerdem erhalten Bischöfe das Recht, gegen häretische Prediger vorzugehen.

Dekret zur Erbsünde

Das Konzil hält fest, dass jeder Mensch als Nachkomme Adams von Geburt an mit der Erbsünde befleckt ist. Die einzige Ausnahme ist Maria, die Mutter Gottes, die "unbefleckt empfangen" wurde (lat. immaculata conceptio). Nur durch Taufe in Jesus Christus kann der Mensch von der Schuld der Erbsünde befreit werden. Das Dekret hebt auch die Notwendigkeit der Kindertaufe hervor.

  • Sessio VI

Dekret zur Rechtfertigung

Dieses Dekret ist dreistufig aufgebaut, ergänzt wird das Lehrkapitel durch 33 Canones. Der Inhalt ist nahezu identisch, denn die Lehrkapitel bieten hier eine ausführlich Erklärung der Canones.

1. Der Sünder kann sich nicht selbst erlösen, er ist von Gottes Gnade abhängig. Der Mensch muss aber aus seinem freien Willen mitwirken. Er muss das Gnadenangebot Gottes annehmen und der Offenbarung Glauben schenken. Er muss Sünde, Furcht, Hoffnung und Liebe erkennen, die Taufe empfangen wollen und ein neues Leben beginnen, denn die Taufe ist hier nicht nur Sündenerlass, sondern zugleich auch Heiligung und Erneuerung des Menschen. Das Besondere hier ist "(...) die Gerechtigkeit Gottes, nicht wie er selbst gerecht ist, sondern wie er uns gerecht macht."

2. Die Rechtfertigungsgnade wächst, wenn der Mensch Gottes Gebote beachtet. Doch auch, wenn der Mensch mit der ersten Rechtfertigung gerecht wurde, so ist er nach wie vor zur Sünde fähig und muss um sein ewiges Heil zittern. Dass er es trotzdem schaffen kann, verdankt er wiederum nur Gottes Gnade.

3. Die erlangte Rechtfertigungsgnade kann durch jede schwere Sünde wieder verloren gehen. Ewiges Leben kann aber trotzdem noch erlangt werden, wenn man Buße tut.

Dekret zur Residenzpflicht

Das Konzil antwortet mit diesem Dekret auf den Missstand der Pfründenhäufung. Teilweise hatten Bischöfe und Priester ihr Bistum oder ihre Pfarrei noch nie besucht und dennoch das damit verbundene Einkommen erhalten. Mit dem Dekret verpflichtet das Konzil nun Bischöfe und Priester zur Einhaltung ihrer seelsorgerischen Pflichten, die mit Pfründen verbunden sind. Geistlichen, die ihrer Residenz- und Visitationspflicht nicht nachkommen, werden Teile ihres Einkommens entzogen. Außerdem dürfen Bischöfe außerhalb ihres Bistums nur noch mit Bewilligung des Ortsbischofes Gottesdienste abhalten und Weihen vornehmen.

  • Sessio VII

Dekret über die Sakramente

Die Konzilsväter bestätigen die Siebenzahl der Sakramente: Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Krankensalbung, Weihe und Ehe.

In dieser Sessio geht das Konzil auf die Sakramente Taufe und Firmung bereits näher ein, indem es die Wiedertaufe verurteilt und die Firmung erneut als bischöfliche Aufgabe festgelegt.

  • Sessio VIII

Beschluss zur Translation des Konzils nach Bologna

Trient ist als Tagungsort nicht sehr beliebt, zudem aufgrund des Ausbruchs des Schmalkaldischen Krieges nicht mehr sicher. Begründet wird der Verlegungsbeschluss jedoch mit dem Ausbruch von Flecktyphus. Hätten die Konzilsväter nicht für eine Translation gestimmt, wäre das Konzil an dieser Stelle höchstwahrscheinlich beendet gewesen.

Bologneser Tagungsperiode (1547–1549)

Der Rückzug nach Bologna, in den Kirchenstaat, bedeutet eine weitere Verschärfung der Beziehung zwischen Papst und Kaiser – Erst kurz zuvor, noch vor dem Sieg des Kaisers über den Schmalkaldischen Bund, kündigt Paul III. das Bündnis mit Karl V. und zieht seine Hilfstruppen aus dem Reich ab. Während nämlich der Papst den Kaiser bei der Unterwerfung der Protestanten unterstützen wollte, ging es Karl um die Wiederherstellung seiner Macht im Heiligen Römischen Reich.

Um einen noch größeren Riss in der Beziehung zwischen Kaiserreich und Rom zu vermeiden, ordnet Paul an, keine neuen Dekrete in Bologna zu publizieren, sondern die Themen ohne offiziellen Beschluss zu erörtern.

  • Sessio IX

Debatten über Eucharistie und zu den Canones über die Realpräsenz

  • Sessio X

Diskussionen und Erörterungen zu den Canones über das Bußsakrament, die Krankensalbung, die Weihe und die Ehe

Außerdem:

Deputationen werden gebildet, die die Missbräuche bei der Meßfeier und den Orden, den Ablässen, der Sakramentenspendung und der weltlichen Gewalt erörtern. Die Arbeiten kommen allerdings nicht zu einem Abschluss.

Im Februar 1548 verfügt der Papst, nach Protest des Kaisers, die Suspension der Bologneser Verhandlungen, formell wird das Konzil im September 1549 vorläufig geschlossen.

Aber auch wenn kein Reformdekret verabschiedet wird, so sind die Bologneser Verhandlungen wegweisend für den weiteren Verlauf des Konzils, denn für viele der späteren Beschlüsse wurden hier schon die Grundlagen ausführlich erörtert.

Zweite Trienter Tagungsperiode (1551–1552)

Vorgeschichte

Karl V. beginnt inzwischen, nach dem Sieg über den Schmalkaldischen Bund, die religiösen Verhältnisse in seinem Reich selbst, ohne Autorisation des Papstes, zu ordnen. Mit der Augsburger Reform 1548 scheitert er jedoch am Widerstand der Protestanten und kann keine kirchliche Erneuerung herbeiführen. Dann, mit dem Tod Pauls III., entsteht eine Möglichkeit das Konzil erneut aufleben zu lassen. Unter dem neuen Papst Julius III. wird das Konzil 1551, dem Wunsch des Kaisers entsprechend, in Trient wieder aufgenommen.

Teilnehmer

Neben den bereits genannten Teilnehmer, sind nun auch erstmals 13 Bischöfe aus Deutschland und der Schweiz anwesend, sowie Gesandte der protestantischen Reichsstände Brandenburg, Württemberg, Straßburg und Kursachsen. Auch das Übergewicht der Italiener ist gebrochen - Die Spanier bilden nun die stärkste Gruppe, darauf folgen die Italiener, dann die Deutschen.

Dekrete

  • Sessio XI

Eröffnung des Konzils am 1. Mai 1551 von Präsident Marcello Crescenzio.

  • Sessio XII

Die Konzilsväter beschliessen in der folgenden Sessio XIII ein Dekret über die Eucharistie zu publizieren und Fragen zur Reform zu verhandeln.

  • Sessio XIII

Eucharistiedekret

In elf Canones und acht Lehrkapiteln bestätigt das Dekret die Realpräsenz Jesu in der Eucharistie. Verurteilt hingegen wird die Lehre, dass Jesus nur bei dem Empfang des Abendmahls gegenwärtig ist. Außerdem legt das Konzil den Begriff der Transsubstantiation als geeignet für die Wesensverwandlung fest. Erlaubt ist auch das Aufbewahren der konsekrierten Hostien, um sie den Kranken zu bringen, sowie die Selbstkommunion der Priester. Die Entscheidung über die Kommunion unter beiderlei Gestalten wird vertagt.

Dekret zu der Aufsicht der Bischöfe über die Sitten ihrer Untergebenen und zu Prozessverfahren

Hier geht es unter anderem um den Instanzenzug in Straf- und Absetzungsprozessen: Bei Rechtsprozessen gegen Bischöfe, wenn sie abgesetzt oder ihnen ihr Amt entzogen werden soll, ist der Papst zu einer Entscheidung berechtigt.

Außerdem:

Den anwesenden Protestanten wird das Freigeleit zugesprochen - Sie können also ungehindert kommen und gehen. Des Weiteren haben sie das Recht ihre Artikel schriftlich und mündlich vorzubringen, eine freie Ausübung ihrer Religion ist in Trient aber nicht möglich.

  • Sessio XIV

Dekret über das Sakrament der Buße

Die Buße geschieht in Rückerinnerung an die Taufe. Sie besteht aus Reue (contritio), Beichte (confessio) und Genugtuung (satisfactio). Außerdem fordern die Konzilsväter die Beichte aller schweren Sünden nach der Taufe. Die priesterliche Absolution nach der Buße gilt als richterlicher Akt.

Dekret über das Sakrament der Letzten Ölung

Die letzte Ölung ist ein von Christus eingesetztes Sakrament. Sie richtet Kranke wieder auf, teilt ihnen Gnade mit und tilgt die Sünden.

Dekret zu Weihe-, Ämter- und Patronatsrecht

Das Dekret enthält unter anderem eine Verbesserung im Patronatsrecht. Ein Patronat entsteht durch Errichtung und Ausstattung einer Kirche. Im Spätmittelalter wurde ein Patronat aber beispielsweise auch aus Gnade (ex gratia) zuerkannt. Neben dem Verbot dessen, legte das Konzil fest, dass für den Erhalt der Kirche die Baulast des Patrons vorrangig vor den Beiträgen der Gemeindemitgliedern ist.

Die Klosterkommenden werden dagegen nicht gänzlich abgeschafft.

  • Sessio XV

Die Konzilsväter sagen den Protestanten ein verbessertes freies Geleit zu. Weiterhin kommt es aber zu keinen theologischen Auseinandersetzungen. Außer Kurbrandenburg verweigern die Gesandten die Verhandlungen mit dem Konzilspräsidium, weil ihre Bedingungen zur Anerkennung des Konzils nicht erfüllt sind. Sie verlangen ein freies, nicht vom Papst geleitetes Konzil, sowie eine neue Debatte über die bereits beschlossenen Lehrentscheidungen - Das allerdings will das Konzil vermeiden und die Verhandlungen werden weiterhin vertagt.

  • Sessio XVI

Suspensionsbeschluss

Das Konzil wird auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Angst vor dem Ausbruch eines Krieges lässt die deutschen Teilnehmer abreisen, hinzu kommt die schwere Erkrankung des Konzilspräsidenten Crescenzio.

Ohne nennenswerte Ergebnisse zieht sich das Konzil zum zweiten Mal zurück. Lediglich in der Lehre haben die Konzilsteilnehmer Entscheidungen getroffen. Die eigentlichen Ziele, wie die Beseitigung von Häresien, die Einheit der Christen in Deutschland oder eine grundlegende katholische Reform wurden nicht erreicht. Hinzu kommt, dass bereits beschlossene Dekrete, weil vom Papst nicht bestätigt, nicht verpflichtend sind.

Dritte Trienter Tagungsperiode (1562–1563)

Vorgeschichte

Erst Pius IV. beruft das Konzil wieder ein. Die Einberufung zehn Jahre nach der Suspension ist diesmal nicht mit der deutschen Problematik begründet, sondern mit einer Französischen. Rom befürchtet nämlich, die Reformation könne sich mit den Calvinisten in Frankreich durchsetzen. Die Annahme der Konzilsberufung verzögert sich aber: Während Spanien unter Philipp II. für eine Fortsetzung des Konzils ist, sprechen sich Ferdinand I. und Frankreich für ein neues Konzil aus - Deutschland aus Rücksicht auf die Protestanten, die um den Bestand des Augsburger Religionsfrieden fürchten, Frankreich in der Hoffnung mit einem neuen Konzil einen Ausgleich mit der Hugenottenpartei zu schaffen. Letztlich war die Konzilsberufung für beide Seiten interpretierbar und stimmten, wenn auch zögerlich, einer Beschickung zu.

Teilnehmer

109 Kardinäle und Bischöfe, vier Äbte und Ordensgeneräle - Gesandte protestantischer Reichsstände verzichten auf eine Beteiligung.

Dekrete

  • Sessio XVII

Am 18. Januar 1562 wird das Konzil unter Gonzaga und Seripando eröffnet.

  • Sessio XVIII

Dekret über die Auswahl der Bücher

Der römische Index von Paul IV. soll revidiert werden, dazu wird eine Deputation gebildet. Autoren, die von dem Index betroffen sind, haben die Gelegenheit, sich vor dem Konzil zu verteidigen.

Des Weiteren stellt das Konzil ein Freigeleit, auch für die von der Inquisition Betroffenen, aus - Erst wendet sich die Schrift nur an die Deutschen, dann folgt eine Ausdehnung auf alle anderen Nationen.

  • Sessio XIX und Sessio XX

In diesen Sitzungen sind lediglich Vertagungsbeschlüsse gefallen, denn eine Krise bahnte sich an. Mit dem erneuten Aufgreifen der Residenzpflicht spaltet der Konflikt darüber das Präsidium - Die Hälfte der Teilnehmer ist für die Anwesenheitspflicht als göttliches Recht (iure divino). Dieses göttliche Recht wiederum schränkt die Handlungsmöglichkeiten des Papstes zu sehr ein. Pius IV. sieht die Debatte als Angriff auf sein Amt und verbietet letztendlich die Weiterführung.

  • Sessio XXI

Dekret über die Kommunion unter beiderlei Gestalten

Laien und Priester, die nicht die Messe lesen, sind nicht durch göttliches Recht verpflichtet unter beiden Gestalten von Brot und Wein zu kommunizieren, Kinder müssen an der Kommunion gar nicht teilnehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der ganze Christus in jedem der beiden Elemente gegenwärtig ist. Des Weiteren stellt das Dekret fest, dass die Kirche Vorschriften über die Austeilung der Elemente machen und den Laienkelch verbieten kann. Die endgültige Klärung der Laienkelchfrage wird von dem Konzil aber an den Papst überwiesen.

Dekret gegen Missstände im Diözesanbereich

In diesem Reformdekret geht es um die Erteilung der Weihen, Errichtung von neuen Pfarreien, jährliche Visitation aller Pfründen durch den Bischof und darum, dass der Ablass nun ohne Entgelt eingesammelt werden soll.

  • Sessio XXII

Meßopferdekret

Im Meßopfer wird das Sühneopfer von Christus gegenwärtig. Es wird von Christus selbst durch den Dienst des Priesters dargebracht. Es wird außerdem festgestellt, dass der Kanon der Liturgie „frei von jedem Irrtum“ ist (4. Kapitel), ihre Feier zu Ehren Heiliger erlaubt ist, da das Opfer alleine Gott dargebracht wird. Ferner bleibt die Privatmesse erlaubt, der Gebrauch der Volkssprache wird als unangebracht abgewiesen.

Sitzung des Konzils um 1563
  • Sessio XXIII

Dekret über das Sakrament der Priesterweihe

Nach dem Tod von Gonzaga und Seripando führt das Konzil seine Arbeit unter Giovanni Morone weiter. Zuerst wird das Sakrament der Priesterweihe behandelt, das besagt, dass das Priesteramt von Christus eingesetzt wird. Das Alter für den Erhalt der höheren Weihen setzt das Konzil fest, genauso wie die Errichtung von Priesterseminaren. So soll es in jeder Diözese mindestens ein Seminar geben, das vornehmlich arme Priesteranwärter ausbilden soll.

Das "neue" Residenzdekret

Nach monatelangen Diskussionen und Konflikten um die Residenzpflicht der Bischöfe, legt das Konzil die Verpflichtung zur Residenz als göttliches Gebot fest - Bei Vernachlässigung dessen, erwarten den Bischof hohe Strafen.

  • Sessio XXIV

Dekret über das Sakrament der Ehe

Die Ehe ist nur dann gültig, wenn sie öffentlich (keine Clandestinehe) vor einem Priester und zwei bis drei Zeugen geschlossen wird. Die Kirche hat das Recht Ehehindernisse aufzustellen und zu benennen. Priester werden des Weiteren dazu verpflichtet Tauf- und Traumatrikeln (Kirchenbücher) zu führen.

Außerdem:

Die Konzilsteilnehmer wenden sich nun auch verstärkt der Reform zu. In dem Reformdekret dieser Sitzung werden Normen für das Verfahren der Bischofsernennung festgelegt und auch die Befugnisse der Bischöfe gegenüber Orden und anderen Körperschaften erweitert, wenn es sich um seelsorgerische Belange handelt. Weitere Schwerpunkte sind die bischöflichen Visitationen und die Besetzung von Pfarreien.

  • Sessio XXV

Die letzte Sitzung des Konzils von Trient findet vorverlegt und unter Zeitdruck statt - Der Papst ist schwer erkrankt und ohne ihn müsste das Konzil abgebrochen werden. Aus diesem Grund werden die noch ausstehenden Themen im Eiltempo behandelt.

Dekret über den Läuterungsort

Das Konzil legt fest, dass es einen Läuterungsort gibt. Die Seelen, die sich im sogenannten Fegefeuer befinden, kann durch Fürbitten und Meßopfer beigestanden werden. Verurteilt und verboten werden aber abergläubische und gewinnbringende Praktiken (vgl.Ablasshandel).

Dekret über die Verehrung der Heiligen

Heilige und ihre Reliquien sind verehrungswürdig, genauso wie ihre Bilder und die von Christus und der Mutter Gottes. Christliche Kunst ist aber nicht nur Objekt der Frömmigkeit, sondern unterstützt auch die kirchliche Verkündigung. Aus diesem Grund darf sie nichts ungewohntes, profanes oder unsittliches enthalten.

Dekret über den Ablass

Die Kirche hat die Vollmacht über die Ablassverleihung. Allerdings dürfen Ablässe nicht gewinnbringend verliehen werden, dagegen ist unmittelbar vorzugehen. Weitere Missbräuche sind von den Bischöfen zusammenzustellen und an den Papst weiterzuleiten.

Dekret über die Reform der Orden

Die Konzilsväter behandeln in ihren Beschlüssen sowohl Frauen-, als auch Männerklöster. Normen für die Aufnahme neuer Mitglieder werden festgelegt. Daneben beinhaltet das Dekret Bestimmungen über die Wiederherstellung des Gemeinschaftslebens, das Noviziat, die Abschaffung des Privateigentums, die Klausur der Nonnen und die ordnungsgemäße Wahl der Ordensoberen.

Dekret über die Pflichten der Bischöfe

Dieses Dekret enthält Anweisungen zur Durchführung von Visitationen und zur Verwaltung kirchlicher Hospitäler. Die Neuordnung des Patronatsrechts wird noch einmal aufgegriffen und das Vorgehen gegen Konkubinarier erläutert.

Nicht vollendet werden konnte der Index der gefährlichen und verdächtigen Bücher, der Katechismus, das Meßbuch und das Brevier. Man entschloss sich, alles bis dahin Erarbeitete an den Papst zu übergeben, damit er es vollenden kann.

Abschluss des Konzils

Am 4. Dezember 1563 wird das Konzil feierlich in der Kathedrale von Trient beschlossen - Die Dekrete werden verlesen und durch Unterschrift der Konzilsväter offiziell angenommen. Alle Dokumente werden im Januar 1564 mündlich, am 30. Juni 1564 schriftlich in der Bulle "Benedictus Deus" von Papst Pius IV. bestätigt.

Umsetzung

Nach dem Abschluss des Konzils arbeitet das Papsttum daran, viele der Beschlüsse umzusetzen und zu vollenden.

Bereits im März 1564 fordert Pius IV. die in Rom anwesenden Bischöfe zur Residenz in ihren Diözesen auf. Zudem werden erste Diözesansynoden und bischöfliche Visitation gehalten. Die Orden gleichen ihre Konstitutionen den Beschlüssen des Konzils an und der Index der verbotenen Bücher wird publiziert.

Die dem Papst vom Konzil übergebenen, unvollendeten Schriften - der Katechismus, das Brevier und das Messbuch - erscheinen überarbeitet unter Papst Pius V. (1565-1572). Er beauftragt Visitatoren für Besuche in den Bistümern. Zudem werden während seiner Amtszeit viele Provinzial- und Diözesansynoden gehalten. Neben der Gründung einer Vielzahl von Priesterseminaren, werden auch Schulen der christlichen Lehren eingerichtet.

Gregor XIII. (1572-1585) richtet Reformnuntiaturen in Ober- und Niederdeutschland, sowie in der Schweiz ein. Er baut Rom aus und macht es mit der Förderung von Kollegien zum gesamtkirchlichen Zentrum der katholischen Wissenschaft und Klerikerbildung.

Papst Sixtus V. (1585-1590) saniert die päpstlichen Finanzen und reorganisiert die römische Kurie - So richtet er zum Beispiel eine ständige Kardinalskongregation ein und erhöht die Anzahl der Kardinäle von 24 auf 70. Außerdem hält Sixtus V. alle Bischöfe zu regelmäßigen, persönlichen Berichterstattungen in Rom an. Neben baulichen Neuerungen im Vatikan (u.a. Obelisk auf dem Petersplatz und Kuppel auf dem Petersdom), editiert er selbst die Vulgata und publiziert sie unter dem Namen Vulgata-Sixtina, die allerdings nach seinem Tod durch eine neue Fassung, die Sixto-Clementia ersetzt wird.

Bedeutung

Entgegen der verbreiteten Meinung fasste das Konzil zwar eine große Zahl dogmatischer Beschlüsse, jedoch relativ wenig praktische. Erst aus der nachtridentinischen Phase der Umsetzung resultieren zahlreiche augenfällige Veränderungen, die indessen in die Rezeptionsgeschichte des Konzils gehören, vielfach jedoch dem Konzil selbst zugeschrieben werden.

Auswirkungen des Konzils

Zu den wichtigen tatsächlichen praktischen Beschlüssen des Trienter Konzils gehören etwa:

  • Abschaffung der Missbräuche im Ablasswesen
  • Verbot der Ämterhäufung im Bischofsamt
  • Einrichtung von Priesterseminaren zur besseren Ausbildung der Seelsorger
  • Einführung der Formpflicht bei Eheschließungen: Ehen müssen in Anwesenheit von Zeugen vor einem Priester geschlossen werden.

Nicht vom Konzil beschlossen, jedoch als Auswirkung des Konzils anzusehen, sind folgende Änderungen im kirchlichen Leben:

  • Reform der Kirchenmusik nach dem Paradigma der Messvertonung Missa Papae Marcelli des Komponisten Palestrina.
  • Beschlüsse zur Kirchenarchitektur, namentlich:
    • Einrichtung des Hochaltars als sichtbares liturgisches Zentrum (nachdem im Mittelalter Sakral- und Gemeindebereich durch Lettner getrennt waren)
    • Aufbewahrung des Allerheiligsten im Tabernakel am Hochaltar (im Mittelalter waren seitliche Sakramentshäuschen oder -nischen üblich gewesen)
    • Bestuhlung im Kirchenraum (Predigt und Unterweisung sollten nunmehr stärkeres Gewicht bekommen)
    • Einführung des geschlossenen Beichtstuhls

Nichtsdestoweniger sind diese Veränderungen, wie auch die des äußeren Erscheinungsbildes, römisch-katholischer Kirchbauten im Zusammenhang mit der Rezeption des Konzils zu sehen.

Nachtridentinische Reformen

In seiner letzten Sitzung baten die Väter den Papst um seine Billigung der konziliaren Dekrete und beauftragten ihn mit der Durchführung und Umsetzung.

Hierzu gehören neben den oben genannten Punkten:

  • Vereinheitlichung der Liturgie (unter Zulassung nur noch weniger lokaler Eigenheiten, wenn diese bereits mehrere Jahrhunderte Bestand hatten)
  • Reform der liturgischen Bücher

Einzelfragen

Theologisch klärend, aber brisant gegenüber den Lutheranern waren u. a. das Dekret zu den kanonischen Schriften, das den katholischen Kanon verbindlich festlegte und die Bedeutung der Tradition als eine Quelle der göttlichen Offenbarung betonte, und das zur Rechtfertigungslehre. Zu letzterer entstand 1999 eine gemeinsame Erklärung der Römisch-Katholischen Kirche und des Lutherischen Weltbundes.

Literatur

Quellen

  • Josef Wohlmuth (Hrsg.): Dekrete der ökumenischen Konzilien, Bd. 3, Konzilien der Neuzeit, Paderborn 2002. (Dekrete im lateinischen Wortlaut und deutscher Übersetzung)
  • Concilium Tridentinum. Diariorum, actorum, epistularum, tractatuum nova collectio, hrsg. von der Görres-Gesellschaft, 13 Bände, Freiburg 1901-2001. (Originalsprachige Quellenedition)
  • Hubert Jedin: Geschichte des Konzils von Trient, Band 2, Freiburg i. Br. 1957, S.411.
  • Heinrich Denzinger/ Adolf Schönmetzer (Hrsg.) : Enchiridion symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum: Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen. Lateinisch - Deutsch, 35.Auflage, Freiburg i. Br. 1973.
  • Ekkehard Mühlenberg: Art. Patronat, in: TRE 26, S.109.

Sekundärliteratur

  • Hubert Jedin: Entstehung und Tragweite des Trienter Dekrets über die Bilderverehrung, in: Tübinger Theologische Quartalschrift 116, 1935, S. 143-188, 404-429.
  • Georg Schreiber: Das Weltkonzil von Trient. Sein Werden und Wirken, 2 Bände, Freiburg 1951.
  • Hubert Jedin: Geschichte des Konzils von Trient, 4 Bde., Freiburg im Breisgau 1949-1975 (I, 1949, II, 1957, III, 1970, IV, 1975).
  • Remigius Bäumer (Hrsg.): Concilium Tridentinum, Wege der Forschung 313, Darmstadt 1979.
  • Giuseppe Alberigo (Hrsg.): Geschichte der Konzilien. Vom Nicaenum bis zum Vaticanum II, Wiesbaden 1998, S. 349-383.
  • Paolo Prodi (Hrsg.): Das Konzil von Trient und die Moderne, Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient 16, Berlin 2001.
  • Gerhard Müller: Art. Tridentinum, in: TRE 34, S. 62 - 74.
  • Erwin Iserloh, Josef Glazik, Hubert Jedin: Reformation, katholische Reform und Gegenreformation, Handbuch der Kirchengeschichte IV, Freiburg 1967, S.485 - 533.

Weblinks

 Commons: Council of Trent – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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