Kruzifixurteil

Kruzifixurteil
Kruzifix-Beschluss
Logo des Bundesverfassungsgerichts auf seinen Entscheidungen
verkündet: 16. Mai 1995
Fallbezeichnung: Verfassungsbeschwerden von minderjährigen Schülern und erziehungsberechtigten Eltern
Geschäftszeichen: 1 BvR 1087/91
Fundstelle: BVerfGE 93, 1
Folgegeschichte: Erlass eines neuen Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes 1995
Leitsätze
1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.

2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

Richter
Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas
abweichende Meinungen: Seidl, Söllner und Haas
weitere abweichende Meinung: Haas
Angewandtes Recht
Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz, § 13 Abs. 1 S. 3 Schulordnung für die Volksschulen in Bayern

Kruzifix-Beschluss (umgangssprachlich auch Kruzifix-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannt, mit der Teile der Bayerischen Volksschulordnung von 1983 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, nach denen in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder zumindest ein Kreuz anzubringen war.[1] Der Kruzifix-Beschluss ist eine bedeutsame Entscheidung zum Verhältnis von Religion und Staat in Deutschland.

Beschwerdeführend waren drei Schüler sowie deren Eltern, die Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung und gegen eine christliche Einwirkung auf ihre Kinder durch die Kruzifixe waren.

Das Gericht sah die durch das Grundgesetz uneingeschränkt gewährte Religions- und Glaubensfreiheit der Schüler aus Art. 4 GG verletzt, hier die sog. negative Glaubensfreiheit. In diese dürfe der einfache (Landes-)Gesetzgeber nicht im Rahmen sonst oft vorhandener Grundrechtsschranken eingreifen. Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass der Staat nicht nur eine religiöse Neutralitätspflicht aus der Verfassung habe (Art. 4 GG und Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung). Er könne sich vielmehr nicht selbst auf Religionsfreiheit oder eine bestimmte Weltanschauung berufen (hier also die christliche), da ein Staat als solches weder einer Religion angehören, noch Grundrechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Inhaltsverzeichnis

Kernaussagen

Für die Rechtsentwicklung in Deutschland ist die Kruzifix-Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil das Verfassungsgericht konkretisierende Prinzipien für die Neutralitätspraxis in der Schule formulierte:

  • Neutralität durch Selbstrestriktion, wonach der Staat im Sinne der o.a. Kriterien nicht selbst eine weltanschauliche Position beziehen darf, wie es sonst ein Bürger als Grundrechtsträger tut,
  • Neutralität durch Pluralität, wonach der Staat das Nebeneinander der Religionen im Lichte einer toleranten und gegenseitigen Akzeptanz dulden und fördern soll,
  • keine Neutralität durch Sterilität, wonach der Staat nicht völlig teilnahmslos den Weltanschauungen gegenüber steht oder etwa seinen Bediensteten jegliche religiöse Betätigung untersagt. (Dies ist in der späteren Kopftuch-Entscheidung im Ergebnis fortgeführt, jedoch in Details eingeschränkt worden).

Detailaussagen

  • Das christliche Kreuz ist kein lediglich kulturelles Symbol und kein überreligiöses Symbol für Humanität oder Barmherzigkeit. Es ist das Symbol einer spezifischen Religion.
  • Art. 4 GG schützt davor, dass der Bürger in einem staatlich geschaffenen Pflichtraum (Schulpflicht) dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt wird, ohne sich diesem entziehen zu können.
  • Auch für Personen im Sonderrechtsverhältnis wie etwa Schüler gilt das Grundrecht der Religionsfreiheit uneingeschränkt.
  • Bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können (vgl. § 5 RelKErzG), wird durch das „Kreuz in der Schule“ die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 GG – Erziehungsfreiheit).
  • Die Religionsfreiheit der Schüler bzw. das Erziehungsrecht der Eltern untereinander ist zu einem „schonenden Ausgleich“ nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz zu bringen.
  • Da ein solcher „schonender Ausgleich“ in diesem Fall nicht möglich ist und die Religionsanschauung einiger Schüler den anderen Schülern nicht aufgedrängt werden darf, verstoßen Kreuze in Schulen, die keine Bekenntnisschulen sind, grundsätzlich gegen das Grundgesetz.

Folgen der Entscheidung

Der Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1995 blieb bis heute weitgehend ohne praktische Folgen. Nach dem Willen der bayerischen Regierung soll das Kreuz im Klassenzimmer weiterhin der Regelfall bleiben. Nur in speziellen begründeten "atypischen Ausnahmefällen" soll es auf einzelne Klagen hin abgehängt werden. Nachdem § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern für nichtig erklärt wurde, hat die bayerische Regierung am 23. Dezember 1995 (GVBl. 850) ein neues Gesetz in das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Artikel 7 Absatz 3 eingefügt. Satz 1 lautet: "Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht."[2]

Popularklagen gegen dieses Gesetz hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 1. August 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung vorliege, weil im Gesetz eine Konfliktlösung vorgesehen ist.[3] Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung angenommen.[4] Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich für Andersdenkende eine zumutbare und nichtdiskriminierende Ausweichmöglichkeit ergibt, wenn die Anforderungen an die Begründung des Widerspruchs nicht überzogen werden.[5]

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 2. Januar 2002 entschieden, dass der Freistaat Bayern verpflichtet ist, in den Klassenzimmern, in denen der klagende Lehrer unterrichtet, das Kreuz abzunehmen (3 B 98.563). Das Gericht hat diese Sache als atypischen Einzelfall bewertet.

In einem anderen Fall wies das Verwaltungsgericht Augsburg am 14. August 2008 die Klage eines atheistischen Lehrers ab, der das Abhängen der Kreuze in den Klassenräumen, in denen er unterrichtet, beantragte (Au 2 K 07.347). Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Lehrer durch das Kreuz im Klassenraum eine schwerwiegende seelische Belastung erleide, die eine Ausnahme rechtfertige.[6]

Quellen

  1. Wortlaut des § 13 Abs. 1 VSO: "Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten."
  2. Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 BayEUG: "Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen."
  3. VerfGH 50, 156 [1]
  4. Beschluss vom 27. Oktober 1997, 1 BvR 1604/97 u. a.[2]
  5. Urteil vom 21. April 1999, 6 C 18.98, Pressemitteilung vom 21. April 1999 [3]
  6. Urteil vom 14 August 2008, Au 2 K 07.347 Spiegel Online

Literatur

  • Gary S. Schaal: Der „Kruzifix-Beschluss" und seine Folgen. In: Robert Chr. van Ooyen, Martin Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14762-5, S. 175–186.

Siehe auch


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