Anhang (Jahresabschluss)

Anhang (Jahresabschluss)

Der Anhang (engl. notes) ist ein Dokument der Rechnungslegung und neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der dritte Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses bestimmter Unternehmen. Sein Zweck ist eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, insbesondere durch ergänzende quantitative und qualitative Informationen, die in dem Zahlenwerk der Bilanz und der GuV nicht enthalten sind.

Inhaltsverzeichnis

Aufstellungspflicht

Verpflichtend ist die Aufstellung des Anhangs für Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, Genossenschaften und Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen (siehe §§ 264, 264a HGB). Im Konzernabschluss ist der Konzernanhang vom Mutterunternehmen aufzustellen. Das Dokument unterliegt den gesetzlichen Prüfungs- und Publizitätspflichten, wobei für kleine und mittelgroße Gesellschaften Erleichterungen gelten.

Inhalt

Einen ausführlichen Katalog von Pflichtangaben, die in den Anhang aufzunehmen sind, enthalten der § 284 und der § 285 des Handelsgesetzbuches. Sie lassen sich zu den folgenden drei Punkten zusammenfassen:

  • Allgemeine Grundsätze der Bilanzierung, Bewertung und Währungsumrechnung:

Die im Jahresabschluss angewandten Methoden der Bilanzierung und Bewertung einzelner Bilanzposten werden im Anhang dargestellt und erläutert. Er enthält also die Information darüber, welche Sachverhalte in die Bilanz aufgenommen wurden und mit welchem Wert sie ausgewiesen werden. Haben sich die Methoden im Vergleich zu den Vorjahren geändert, sind die Abweichungen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Für Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind die Umrechnungskurse anzugeben.

  • Erläuternde, ergänzende und korrigierende Informationen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung:

Posten, die in der Bilanz aus Klarheitsgründen zusammengefasst wurden, müssen im Anhang aufgeschlüsselt werden. Das betrifft insbesondere das Anlagevermögen. Wert und Entwicklung der einzelnen Anlagegüter werden im Anlagespiegel erläutert. Auch die gewählte Art der Abschreibung wird im Anhang beschrieben. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung summierten Umsätze sind nach Tätigkeitsbereichen und geographischen Märkten aufzugliedern, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens müssen Material- und Personalaufwand gesondert angegeben werden.

Für zahlreiche Pflichtangaben des Jahresabschlusses bestehen Ausweis-Wahlrechte. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kann es sinnvoll sein, Posten in der Bilanz und GuV wegzulassen und in den Anhang aufzunehmen. Ergänzende Angaben sind ferner Informationen zu Sachverhalten, die nicht bilanziert werden müssen, die aber zur realistischen Beurteilung der Lage notwendig sind, zum Beispiel zukünftige, bereits feststehende finanzielle Verpflichtungen.

Korrigierende Angaben können notwendig sein, um ein zu günstiges oder ein zu ungünstiges Bild aufzuhellen. Beispiele dafür sind einmalige, außergewöhnliche Ergebnisse durch den Verkauf von Standorten oder langfristige Aufträge, die im laufenden Geschäftsjahr zum Ausweis von Verlusten führen. Auch die Auswirkung steuerlicher Vorschriften, also die Abweichung von Steuer- und Handelsbilanz, wird im Anhang erläutert. Auch schwebende Geschäfte sind im Anhang zu erläutern, wenn sonst kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild einer Kapitalgesellschaft durch Bilanz und GuV vermittelt wird (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Durch § 285 Nr. 3 u. 3a werden explizit einige Erläuterungen zu schwebenden Geschäften im Anhang verlangt.

  • Sonstige Angaben:

Der Anhang enthält die Namen aller Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates und Angaben über ihre sämtlichen Bezüge und Bezugsrechte sowie die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.

Der Anhang im IFRS-Abschluss

Die Aufgaben des Anhangs im internationalen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) sind im International Accounting Standard 1 (IAS 1) geregelt. Die notes enthalten:

  • Die accounting policies: Darunter sind Informationen zu den Erstellungsgrundlagen des Jahresabschlusses und die spezifischen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu verstehen.
  • Alle Informationen, die für den Abschluss verlangt werden, aber nicht bereits an anderer Stelle vorhanden sind.
  • Alle Informationen, die nicht gefordert, aber für eine fair presentation, also eine realistische Darstellung der Unternehmenslage, unerlässlich sind.

Eine Korrekturfunktion haben die notes im Gegensatz zum HGB-Anhang nicht, da der IFRS-Abschluss keine den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Angaben enthalten darf. Formale Anforderungen dürfen also nicht zu einer Verschleierung der realistischen Darstellung der Unternehmenslage führen. Im Zweifel ist hier nach dem Grundsatz substance over form eine Abweichung von der Einzelvorschrift geboten.

Literatur

  • Baetge, Jörg; Kirsch, Hans-Jürgen; Thiele, Stefan: Bilanzen, 10. Auflage, IDW Verlag, Düsseldorf 2009; ISBN 3-8021-1413-2
  • Adolf Coenenberg u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009; ISBN 3-7910-2770-0


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