Aninstitut

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Ein An-Institut ist eine organisatorisch sowie rechtlich eigenständige Forschungseinrichtung, die einer deutschen Hochschule angegliedert ist.

Traditionell wird das Wort Institut verwendet, um Untergliederungen an deutschen Hochschulen zu bezeichnen. Einem Institut sind dabei ein oder mehr Lehrstühle zugeordnet. Da Universitäten öffentlich-rechtlich organisiert sind, gelten dort die Regelungen des öffentlichen Dienstes. Seit den 1980er Jahren wurde dies immer wieder als Einschränkung wahrgenommen. Daher wurde damit begonnen, neue Einrichtungen als sogenannte An-Institute einzurichten. Diese sind privatrechtlich organisiert, beispielsweise als gGmbH, Besitzer sind verschiedene Kombinationen von Staat, Universität, Trägerverein, Professoren und Industrie. Geleitet wird ein An-Institut von einem oder mehreren Professoren, die auch einen Lehrstuhl an der Universität innehaben, und teilzeitlich bei An-Institut und Universität beschäftigt sind.

Kritik ergibt sich aus der Vermengung von Forschung und kommerziellen Interessen, insbesondere bei Konstellationen, bei denen das Risiko bei der öffentlichen Hand verbleibt, während der Gewinn und die Resultate den privaten Gesellschaftern zugute kommen. Häufig werden Befürchtungen geäußert, die Freiheit der Wissenschaft werde durch die privatwirtschaftlichen Teilhaber untergraben.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Institute, die ihre wissenschaftliche Glaubwürdigkeit verspielen, nie lange in der Wissenschaftswelt überleben, da es ihnen nicht mehr gelingt, talentierte Forscher zu gewinnen oder zu halten und ihre Veröffentlichungen ignoriert werden. Ein Beispiel dafür ist das Deutsche Institut für Altersvorsorge, das kein Forschungsinstitut, sondern ein Marketinginstrument seiner Eigentümer, Deutsche Bank u. a., ist. Seine Arbeiten spielen in der wissenschaftlichen Diskussion keine Rolle, wurden noch nie in einem wissenschaftlichen Journal publiziert und werden nur in den Massenmedien zitiert.

Somit ist festzustellen, dass private Forschungs-Institute aufgrund ihrer erfolgsabhängigen Existenzgrundlage im Gegensatz zu erfolgsunabhängig finanzierten öffentlichen Forschungseinrichtungen, in Wahrheit höhere Anreize haben, auf die Qualität der Forschung zu achten und zugleich verwertbare Resultate zu produzieren. Ein Beispiel ist das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz in Saarbrücken, an dem die öffentliche Hand nur eine Minderheitsbeteiligung hat. Das DFKI ist innerhalb weniger Jahre seit seiner Gründung zum weltweit führenden KI-Zentrum aufgestiegen. Dabei erbringt es nicht nur wissenschaftliche Höchstleistungen, sondern sorgt durch zahlreiche Ausgründungen ebenso für wirtschaftliche Impulse. Eine vergleichbare Entwicklung weisen öffentlich finanzierte Institute nicht auf.

Weitere Vorzüge ergeben sich in der höheren Flexibilität solcher Institute, die nicht den langwierigen Genehmigungs- und Antragsverfahren der öffentlichen Hand unterliegen, welche es den klassischen Universitäten enorm erschweren, den Anschluss an die hochdynamische Welt der Wissenschaften zu halten oder für Nachwuchsforscher Angebote zu machen, die auch nur annähernd vergleichbar sind mit denen renommierter (meist ausländischer) Privatuniversitäten.

Letztlich hängt es aber immer vom Zweck und Gegenstand des Instituts ab, welche Körperschaftsform die geeignete ist. Insbesondere bei der Grundlagenforschung ohne direkte und zeitnahe Gewinnmöglichkeit sind die aus den Steuern von Unternehmen und Bürgern finanzierten öffentlichen Einrichtungen die bessere Wahl, da sie durch ihre breite Finanzierungsbasis (eben Steuern) auch das Risiko auf sehr viele Schultern verteilen, so dass bei Misserfolgen die wirtschaftliche Existenz einzelner Personen oder Einrichtungen nicht gefährdet ist.

Landeshochschulgesetze

Die Anerkennung als „An-Institut“ ist in den Landeshochschulgesetzen festgelegt. Ein Beispiel ist das Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG)[1], in dem in § 105 geregelt ist:

(1) Eine rechtlich selbstständige Einrichtung kann von der Hochschule als An-Institut anerkannt werden, wenn
1. die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,
2. die Aufgaben nicht angemessen von der Hochschule oder einem Forschungszentrum wahrgenommen werden können,
3. die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind,
4. die Einrichtung in der Regel überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
5. die Einrichtung nicht ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben wahrnimmt.
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Quellen

  1. Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG)

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