Landesrundfunkgesetz

Landesrundfunkgesetz

Landesrundfunkgesetz ist der traditionelle Sammelbegriff für jene Landesgesetze, Mehr-Länder-Staatsverträge und den ZDF-Staatsvertrag, mit denen seit 1948 die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD und das ZDF etabliert worden sind. Sie regeln im Normalfall alle grundlegenden Strukturfragen wie

Überlagert werden die Rundfunkgesetze durch gemeinsam von allen Bundesländern formulierte Rahmenbedingungen im Rundfunkstaatsvertrag und im ARD-Staatsvertrag. Einige die Landesrundfunkanstalten betreffende Fragen wie die Frequenzvergabe und die Belegung der Kanäle in Kabelnetzen sind nicht in den Rundfunkgesetzen, sondern in den Landesmediengesetzen geregelt. Eine Besonderheit stellt das nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung in Länderhoheit überführte Deutschlandradio dar, das seine Rechtsgrundlage im Deutschlandradio-Staatsvertrag findet. Im Unterschied zu den übrigen Landesrundfunkanstalten, die als staatsunabhängige rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet wurden, ist das Deutschlandradio eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Landesrundfunkanstalten (ARD-Anstalten und das ZDF) sind.

Das Deutsche-Welle-Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des deutschen Auslandsrundfunks. Nicht die für das Rundfunkwesen zuständigen Bundesländer haben die Deutsche Welle errichtet, sondern der Bund unter Berufung auf seine Zuständigkeit für die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG).


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