Anschlusspfändung

Anschlusspfändung

Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.

Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland richtet sich die Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.

Ablauf der Pfändung körperlicher Sachen

Durchsuchung der Wohnung

Diese wird von einem Gerichtsvollzieher (Privatrecht) bzw. Vollziehungsbeamten (öffentliches Recht) durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Eine Reihe von Gegenständen (vor allem einfacher Hausrat, Arbeitsgeräte und ähnliches) sind unpfändbar (Pfändungsschutz, siehe Aufstellung in § 811 ZPO).

Ablauf und Wirkung der Pfändung

Wird der Vollziehungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollziehungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt. Rechtlich bewirkt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher die Verstrickung der gepfändeten Sache und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts. Die erweiterten Rechte machen den Gläubiger jetzt zum Pfändungspfandgläubiger.

Die Pfändung einer bereits gepfändeten Sache (keiner Forderung: siehe Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 ZPO) für eine weitere Geldforderung wird Anschlusspfändung genannt. Gläubiger kann der alte oder, was häufiger ist, ein neuer Gläubiger sein (§ 826 ZPO). Bei mehreren Gläubigern kann nach § 827 ZPO jeder Gläubiger die Verwertung selbst betreiben, wobei der erste Pfändungspfandgläubiger gewöhnlich zuerst befriedigt wird. Zuständig ist der zuerst tätige Gerichtsvollzieher[1].

Verwertung

Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.

Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten

Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassenen Pfändungsverfügung. Auch Domains sind nach Ansicht des BGH pfändbar[2].

Rechtsbehelfe

Gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Möchte sich der Schuldner gegen den der Pfändung zugrundeliegenden titulierten Anspruch wenden, kann er Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben.

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, das dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Aufgrund von § 771 ZPO - der sogenannten Drittwiderspruchsklage - kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat - in der Regel mit Pfändung - und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Eigentums an einer Sache bzw. eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

Pfändungsfreigrenzen in Deutschland

In Deutschland darf ein Schuldner einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners (Arbeitnehmer) gestaffelt. Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2005 gültigen und bis zum 30. Juni 2009[3] feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichten für

  • keine Person: 989,99 Euro
  • 1 Person: 1.359,99 Euro
  • 2 Personen: 1.569,99 Euro
  • 3 Personen: 1.769,99 Euro
  • 4 Personen: 1.979,99 Euro
  • 5 und mehr Personen: 2.189,99 Euro

Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 Prozent, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Die Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, maximal aber bis 500 Euro. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (z. B. Blindenzulagen, Schmerzensgeldrenten (§ 850a, § 850b ZPO).

Die Pfändungsfreigrenze wird auf Antrag des Schuldners erhöht, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO]); z. B. bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, Diätverpflegung o. ä.) oder weitere Gründe vorliegen (§ 850f ZPO), siehe auch Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in Deutschland (PDF).

Österreich

Das Exekutionsverfahren ist als Vollstreckungsverfahren ein Zivilverfahren (Österreich).

Schweiz

Im Schweizer Recht wird eine Anwesenheitspflicht des Schuldners bei der Pfändung stipuliert (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).[4]

Dem Gläubiger wird nach erfolgloser/unzureichender Pfändung ein Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Forderung geltend machen kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.[5]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Putzo in Thomas/Putzo § 827 Rn. 1, § 826 Rn. 4.
  2. Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 ; allgemein hierzu: Aufsatz in JurPC
  3. Nach § 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen zwar alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war zum Stichtag 1. Januar 2007 jedoch identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005, so dass die Freigrenzen am 1. Juli 2007 nicht gestiegen sind. Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen waren und damit unverändert geblieben sind.
  4. Hunziker/Pellascio, S. 107
  5. zum Pfändungsverlustschein Hunziker/Pellascio, S. 154 ff.


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