Magistratur

Magistratur

Magistratur (lat. magistratus, von lat. magister)[1] war die abstrakte Bezeichnung für die höchsten Ämter in der Römischen Republik. Eine Person, die eines dieser Ämter bekleidete, wurde als Magistrat bezeichnet[2]. Die traditionelle Abfolge der Ämter war der Cursus honorum.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der Begriff magistratus ist seit dem 4./3. Jahrhundert v. Chr. inschriftlich belegt[3], in der Literatur taucht er erstmals bei Plautus[4] auf. Der abstrakte Begriff Magistratur ist in der Antike unbekannt. Es ist möglich, dass der allgemeine magistratus-Begriff mit einem speziellerem Begriff, der die genaue Amtsgewalt beschreibt, verbunden war, so bei magistratus potestasve oder magistratus imperiumve.

In der Regel ist der Begriff magistratus auf den Inhaber einer Magistratur, also eines durch eine Wahl bestimmten Trägers staatlicher Gewalt bezogen. Gleichzeitig beschreibt der Begriff aber auch das konkrete Amt, im Plural auch die Summe der einzelnen Ämter römischen oder peregrinen Ursprungs. Zu den Magistraturen zählen am Ende der römischen Republik die Consulen , die Prätoren, die Ädile, die Volkstribune, die Quästoren, die vigintiviri, das Sonderamt der Censur sowie die Ausnahmeämter Diktator und magister equitum. Den Ausnahmeämtern fehlte zwar die für Magistraturen entscheidende Legitimation durch die Volksversammlung, doch wurden sie durch die außergewöhnliche Machtfülle zum Kanon der Magistraturen mitgerechnet. Beim Amt des interrex und des politisch nur wenig bedeutenden tribunus militum handelte es sich wahrscheinlich nicht um Ämter der Magistratur.

Ein römischer Magistrat hatte nicht sehr viel mit einem Beamten in unserem Sinne gemein, das Amt war ein Ehrenamt und unbesoldet. Ihren Verwaltungsapparat stellten die Magistrate selbst, meist waren es Sklaven und Freigelassene. Nur für besondere Aufgaben wurden den Beamten Dienstkräfte zur Verfügung gestellt, diese wurden vom Staat bezahlt, ihre Amtszeit war unbegrenzt, sie hießen apparitores. Die Magistrate selbst amtierten jedoch lediglich ein Jahr, die Zensoren 18 Monate. Die Magistrate besaßen auch ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen ihrer Kollegen und den niedrigeren Amtsträgern, sofern diese den eigenen Amtsbereich berührten.

Entwicklung

Die römischen Oberbeamten wurden gewählt, was ein Ergebnis der Ständekämpfe war. Es gab zahlreiche Regelungen für die Reihenfolge, in der man die verschiedenen Ämter im römischen Staat innehaben durfte oder mit welchem Alter man in welches Amt antreten durfte. Die erste Voraussetzung war eine zehnjährige Bewährung in niederen Ämtern. Danach war es potenziell möglich, von der Quästur bis hin zum Konsul aufzusteigen. De facto schafften es nur wenige, die die Ämterlaufbahn begannen, bis zum Prätor oder Consul aufzusteigen.

Der Ursprung der Magistrate ist in der Forschung umstritten, da es für die Frühzeit der römischen Republik keine zuverlässigen schriftlichen Quellen gibt und auch die rückwirkend verfasste annalistische Geschichtsschreibung in solchen Punkten wenig vertrauenswürdig ist. So ist es unsicher, ob es schon Magistrate oder Vorstufen dazu in der Königszeit gab. Ebenso unklar ist, ob das Amt in der frühen Republik ein-, zwei- oder dreistellig war. Eine Besetzung des obersten Magistrates mit einer Doppelspitze ist für die frühe Zeit jedoch nicht anzunehmen, da dies wohl ein Verdienst der Ständekämpfe im 5. und 4. Jahrhundert v. Chr. war. Es ist anzunehmen, dass nach dem Ende des Königtums ein jährlich wechselnder Jahresmagistrat (praetor maximus oder magister populi) an der Spitze des Stadtstaates stand. Diesem Magistrat waren wohl praetores oder tribuni militum beigeordnet.

In Folge der der Ständekämpfe um das Oberamt hat sich das Doppelkonsulat, bei dem ein Konsul von den Patriziern, einer von den Plebejern besetzt wurde, durchgesetzt. Hinzu kommt ein patrizischer Prätor als minor collega. Um den in der Folgezeit immer weiter wachsenden Aufgaben sowohl innen- wie auch außenpolitischer Natur Herr zu werden, wurden im Laufe der Zeit weitere Ämter wie Censur und Ädilität geschaffen und andere bereits vorhandene Ämter wie Prätur und Quästur vermehrt. Mit der lex hortensia (287 v. Chr.) wurden die Volkstribunen in das vorhandene Ämtersystem eingegliedert.

Amtskategorien

Es wurden verschiedene Amtskategorien unterschieden. So gab es den Unterschied zwischen den von Patriziern bekleideten Ämtern, den magistratus patricii, und den magistratus plebeii, den im Zuge der Ständekämpfe zu regulären Ämtern gewordenen Institutionen der Plebejer. Zudem wurden die sogenannten kurulischen Magistrate herausgestellt. Diese Ämter verfügten gemäß ihren jurisdiktionellen Befugnissen über bestimmte Amtsinsignien, die sella curulis. Dazu gehörten die Konsuln und die Prätoren als die Oberbeamten und die patrizischen („kurulischen“) Ädilen. Hinzu kommt die Einteilung nach Rang. Unterschieden wird hier nach höheren und niederen Ämtern. Die höheren Ämter sind jene, die in der Volksversammlung comitia centuriata gewählt wurden, also die Konsuln, Prätoren und Zensoren, die niederen Ämter die in der comitia tributa gewählten Volkstribunen, Ädilen und Quästoren.

Promagistrate

Promagistraturen waren kein Amt, sondern eine Verlängerung der Amtsgewalt eines Amtsträgers über die eigentliche Amtszeit hinaus. Seit dem Jahr 327/26 v. Chr. erhielten Magistrate eine solche Verlängerung (prorogatio) nach dem Ablauf ihres Amtsjahres.

Einzelnachweise

  1. Varro: de lingua Latin'a' 5,82; Digesten 50,16,57 u.a.
  2. vgl.: Kirdorf, W.: Magstratus, in: KIP, München 1979, Sp.877. "Neben den Consules (unter dem älteren Titel praetores: Liv. 3,55,12. Fest. 249 L., s. praetoria porta) gab es anfangs nur die Quaestores als Hilfsbeamte (zunächst ernannt: Tac ann. 11,22,4). In der Folgezeit wurde die Magistratur entsprechend den äußeren und inneren Erfordernisssen differenziert."
  3. CIL I² 25: macistr[a]tos
  4. In vier Werken, darunter in Amphitruo 74

Literatur


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