Mantelbogen

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Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.

Sie wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist ein Steuerberater) gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag festgesetzt und in Gestalt eines Steuerbescheids geltend gemacht. Wurde eine höhere Steuer bereits gezahlt als errechnet, wird von Amts wegen eine Erstattung über die Differenz (den Unterschiedsbetrag) vorgenommen.

Inhaltsverzeichnis

Vordrucke und Anlagen

Die Einkommenssteuererklärung muss auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden:

Wird die Einkommensteuererklärung mit einer Software vorbereitet, so müssen die Ausdrucke in Gestaltung und Inhalt den amtlichen Vordrucken entsprechen. Eine Ausnahme gilt für die elektronische Abgabe der Steuererklärung mittels ELSTER, hier wird lediglich eine Zusammenfassung gedruckt. Mittels elektronisch authentifizierter Übermittlung ist auch die papierlose Abgabe der Steuererklärung über ELSTER möglich.

Abgabepflicht

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in §§ 149 Abs. 1 AO, § 25 Abs. 1 EStG geregelt und in § 56 EStDV konkretisiert.

Danach sind zur Abgabe verpflichtet:

  • Ehegatten, sofern Zusammenveranlagung möglich ist und nicht die getrennte oder die besondere Veranlagung gewählt wird und
    • keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und der Gesamtbetrag der Einkünfte 15.329 € übersteigt oder
    • mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und die Abgabepflicht aus diesem Grund (siehe unten) greift
  • alle, sofern keine Zusammenveranlagung möglich ist und
    • der Steuerpflichtige keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und der Gesamtbetrag der Einkünfte 7664 € übersteigt
    • der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und die Abgabepflicht aus diesem Grund (siehe unten) greift
  • alle, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen
    • wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive[2] Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt (§ 46 Abs 1 Nr. 1 EStG)
    • wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist (§ 46 Abs 1 Nr. 2 EStG)
    • wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war (§ 46 Abs 1 Nr. 3 EStG)
    • wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist (§ 46 Abs 1 Nr. 3a EStG)
    • wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind (§ 46 Abs 1 Nr. 4 EStG)
    • wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen (§ 46 Abs 1 Nr. 4a EStG) (Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat)
      • im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantragt (§ 46 Abs 1 Nr. 4a Buchstabe c EStG) oder
      • im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt (§ 46 Abs 1 Nr. 4a Buchstabe d EStG) oder
      • im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. (§ 46 Abs 1 Nr. 4a Buchstabe e EStG)
    • wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 [8] ermittelt wurde (§ 46 Abs 1 Nr. 5 EStG)
    • wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S) (§ 46 Abs 1 Nr. 5a EStG)
    • wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat (§ 46 Abs 1 Nr. 6 EStG)
    • für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder (§ 46 Abs 1 Nr. 7 Buchstabe a EStG)
    • für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig (§ 46 Abs 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG)
    • wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. (§ 46 Abs 1 Nr. 8 EStG)
  • wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO)
    • dies kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO)

Fristen

Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder vom Finanzamt veranlagt wurde. Für „von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Steuerpflichtige“ gewähren die Finanzämter allerdings im allgemeinen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Bei Landwirten verschieben sich diese Fristen der Pflichtveranlagung auf den 30. September und den 28. Februar aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres.

Die Frist für die Abgabe einer Antragsveranlagung (vormals: "Lohnsteuerjahresausgleich") ist seit Anfang 2008 auf vier Jahre gestiegen. Dies gilt für Menschen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und bezieht sich auf die Veranlagungszeiträume ab 2005.

Siehe auch

Weblinks

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