Apostille

Apostille
Parteien zum Apostille-Übereinkommen
  • Beitrittsländer (Mitglieder der HCCH)
  • Beitrittsländer (nicht-Mitglieder der HCCH)

Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation sind. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Artikel 5 des Übereinkommens).

Inhaltsverzeichnis

Einzelheiten

Apostille auf einem belgischen Dokument

Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961[1] eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, weil sie internationale Rechtswege rasch und unbürokratisch ermöglicht.

Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.

Die Apostille ist mittels einer Stampiglie in der Form eines Quadrates mit einer Seitenlänge von mindestens neun Zentimetern darzustellen. Sie kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde ausgefüllt sein. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Derzeit baut die Haager Konferenz in Zusammenarbeit mit der Nationalen Notariatskammer der Vereinigten Staaten von Amerika eine weltumspannende Internet-Applikation auf, mit der das Administrationsregister geführt und die Apostille in elektronischer Form ausgestellt werden kann. Dies wird es in Zukunft ermöglichen, die Richtigkeit des Zustandekommens einer Apostille jederzeit und an jedem Ort der Welt zu überprüfen.

Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt. In der Schweiz werden ausschließlich Verwaltungsorgane tätig.

Das Verfahren zur Beglaubigung durch Apostille kommt gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die sonst geltenden Bestimmungen strenger wären. Sind diese Bestimmungen hingegen leichter, oder gewähren sie eine völlige Befreiung von der Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner Verschlechterung führen.

Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert sich laufend. Zurzeit sind es 99. Der Beitritt eines neuen Staates bedarf der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande. Nach Durchführung einer "Aufnahmeroutine" tritt der Beitritt in Kraft.

Gegen den Neubeitritt mehrerer Staaten haben andere Mitgliedsstaaten Einsprüche erhoben. Dies wird von einzelnen Staaten zum Schutz der eigenen Bevölkerung vor Nachteilen vorgenommen. In diesen Fällen wird der Beitritt der beeinspruchten Länder nur im bilateralen Verhältnis zu den einsprechenden Staaten nicht wirksam. Im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedsstaaten tritt der Beitritt jedoch voll in Kraft. Deutschland hat Einsprüche erhoben gegen Aserbaidschan, Albanien, die Dominikanische Republik, Indien, Kirgisistan, Liberia, Moldawien, Mongolei und Peru. Im bilateralen Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und diesen Staaten kommt die Apostille daher nicht zur Anwendung. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland zurzeit nur gegenüber 91 Staaten in Kraft. Im übrigen deutschsprachigen Raum gelten hiervon teilweise unterschiedliche Bestimmungen. Dies führt dazu, dass deutsche Urkunden (Privaturkunden), die von diesen Einschränkung betroffen sind, in vielen Fällen in Österreich beglaubigt und mit der Apostille versehen werden können. Durch die völlige Befreiung von der Beglaubigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind solche in Österreich ausgestellten Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland dennoch uneingeschränkt wirksam und gültig.

Das multilaterale Übereinkommen wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es wird, außer im Falle der Kündigung, jeweils um die Dauer von 5 Jahren stillschweigend verlängert. Archivar ist die Regierung der Niederlande. Der Mitgliederstand nimmt derzeit ständig zu und umfasst bereits viele große und wichtige Wirtschaftsräume.

Das Übereinkommen wurde in französischer und englischer Sprache verfasst. Im Streitfalle gilt die französische Fassung. Für den Gebrauch in Deutschland und Österreich wurde eine gemeinsame amtliche deutsche Übersetzung hergestellt.

Literatur

  • Wolfgang Vatter: Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland. ISBN 3-214-10725-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: 12. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Eingesehen am 12. Januar 2011
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  • APOSTILLE — s. f. Addition faite à la marge d un écrit ou au bas d une lettre. Il y avait deux lignes en apostille. L apostille d une lettre. Après sa lettre écrite, il manda cette nouvelle par apostille.   Il se dit, particulièrement, Des recommandations qu …   Dictionnaire de l'Academie Francaise, 7eme edition (1835)

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