Maßnahme (Recht)

Maßnahme (Recht)
Körperliche Durchsuchung

Eine Maßnahme ist das hoheitliche Handeln, das in die (Grund-)Rechte einer Person eingreift und gegen deren Willen vollzogen wird. Maßnahmen können nur von zuständigen Amtsträgern angeordnet und durchgeführt werden.

Der Rechtseingriff durch die Maßnahme ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung beruht (Rechtfertigungsgrund).

Maßnahmen können mittels Verwaltungszwangs oder mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Sobald der Betroffene die Freiwilligkeit des Vollzugs einer (ursprünglich) hoheitlichen Tätigkeit einräumt, spricht man nicht mehr von einer Maßnahme.

Beispiele für Maßnahmen:

  • Eingriffe in die Freiheit der Person
Festnahme, Verhaftung, Ingewahrsamnahme, Fesselung
  • Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung
Wohnungsdurchsuchung
Körperliche Untersuchung (z. B. Blutentnahme), Unmittelbarer Zwang (Anwendung körperlicher Gewalt und Schusswaffengebrauch als dessen Unterfall)
Sicherstellung, Beschlagnahme, Dinglicher Arrest, Unmittelbarer Zwang (Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen)

Bei der Polizei wird zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung unterschieden. Maßnahmen, die beide Gebiete tangieren, sind doppelfunktionale Maßnahmen.

Beispiele hierfür sind:

  • Fallbeispiel für strafprozessuale Maßnahmen: Ein wohnsitzloser Hotelgast kann seine Zimmerrechnung nicht zahlen (besitzt weder Geld noch eine Bankkarte). Als die Polizei eintrifft, wird er aggressiv. Die Polizeibeamten führen ihn mit einem Polizeigriff ab (Maßnahme: Anwendung körperlicher Gewalt als Unterfall des unmittelbaren Zwanges), stellen seine Identität fest (Maßnahme: Identitätsfeststellung) und nehmen ihn vorläufig fest (Maßnahme: Festnahme – Haftgrund der Flucht).
  • Fallbeispiel für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr: Die Polizei wird zu einer Messerstecherei gerufen und einer der Täter hat das Messer noch in der Hand. Er will dieses aber nicht freiwillig herausgeben. Die Beamten entreißen ihm das Messer (Maßnahme: Sicherstellung des Messers zur Gefahrenabwehr unter Anwendung von UZ). Danach würden weitere Maßnahmen (je nach Situation) aus dem Bereich der strafprozessualen Maßnahmen folgen, z. B. die Festnahme oder die Identitätsfeststellung.
  • Fallbeispiel für Eingriffe in die Grundrechte, die keine Maßnahme darstellen: Ein potentieller Ladendieb wird in einem Kaufhaus von einem Ladendetektiv festgehalten, bis die Polizei eintrifft. Um seine Unschuld zu beweisen, bittet er nun explizit von sich aus die Polizisten, ihn zu durchsuchen. Eigentlich würden die Beamten hiermit in das Recht auf die körperliche Unversehrtheit mittels einer Durchsuchung eingreifen, da die Person dies aber selber will, erfolgt hier ein Eingriff in die Grundrechte der Person, ohne aber eine Maßnahme durchzuführen.

Die Anordnung mancher Maßnahmen ist nur einem begrenztem Personenkreis (Amtsträgern) vorbehalten: den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, den Polizeivollzugsbeamten, den Staatsanwälten oder Richtern.

Es gibt ferner Primär- und Sekundärmaßnahmen. Sekundärmaßnahmen sind die Maßnahmen, die auf eine Primärmaßnahme aufbauen. Beispiel: Ein Störer wird des Platzes verwiesen (Primärmaßnahme), dieser weigert sich. Es erfolgt im Anschluss ein Polizeigewahrsam (Sekundärmaßnahme). Bei den Sekundärmaßnahmen ist zu beachten, dass die Primärmaßnahme rechtmäßig gewesen sein muss.

Eine Mindermaßnahme, auch Minusmaßnahme genannt, ist eine weniger in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme mit derselben Zielsetzung und demselben Spektrum für die Anwendung unmittelbaren Zwanges; Beispiel: Verdächtige einer Straftat werden am Tatort von der Polizei abfotografiert, anstatt sie einer erkennungsdienstlichen Maßnahme (mit Transport zur Polizeidienststelle) zu unterziehen. Das Abfotografieren dient also demselben Zweck (Wiedererkennung), hat aber von der Einschreitschwelle erheblich weniger Intensität.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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