Arbeitnehmerähnliche Person

Arbeitnehmerähnliche Person
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Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wie ein Arbeitnehmer wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist, jedoch wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und bei im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person ist ein selbständiger Unternehmer. Wegen der Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit siehe dort.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zu Arbeitnehmern

Die Unterscheidung von Arbeitnehmern erfolgt durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Die vorgenannten Merkmale treffen hauptsächlich auf Heimarbeiter und Handelsvertreter zu, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit nur für einen Unternehmer tätig werden können. Wer in einem Dienst- oder Werkvertrag oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis in wirtschaftlicher Abhängigkeit steht und seine Dienst- oder Werkleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt ist somit vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Weiter können dazu gehören: Künstler, Schriftsteller, Mitarbeiter des Ton- und Fernsehrundfunks, sowie Handelsvertreter, vor allem Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen.

Anwendbarkeit des Arbeitsrechts

Verschiedene gesetzliche Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit von Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auch auf arbeitnehmerähnliche Personen.

  • Nach § 5 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist arbeitnehmerähnlichen Personen der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.
  • Auch der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) von 24 Werktagen steht ihnen zu.
  • Nach verschiedenen ländergesetzlichen Bestimmungen haben arbeitnehmerähnliche Personen auch Anspruch auf Bildungsurlaub.
  • Nach § 12a TVG (Tarifvertragsgesetz) können die Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen durch Tarifvertrag geregelt werden. Solche Tarifverträge existieren vor allem für freie Mitarbeiter im journalistischen Bereich bei den Rundfunkanstalten.

Keine Anwendung finden das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der nur für einen Unternehmer tätig ist, können nach § 92a HGB (Handelsgesetzbuch) ebenfalls Mindestarbeitsbedingungen gelten.

Weblinks

Literatur

  • Neuvians, Nicole: Die arbeitnehmerähnliche Person. Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht, Bd. 205, Berlin 2002
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