Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

Die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) ist nach § 16d eine zusätzliche und im öffentlichen Interesse stehende Tätigkeit (Arbeitsgelegenheit) für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Bis zum 31. Dezember 2008 war sie inhaltsgleich in § 16 Abs. 3 SGB II geregelt. Weitere Bezeichnungen sind Ein-Euro-Job, Zusatzjobs oder Brückenjobs.[1]

Ziel der AGH-MAE ist, Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Ob dieses Ziel durch diese Maßnahme erreichbar ist und ob die tatsächliche Umsetzung dieses Ziel erreicht, ist umstritten. Sicher sind folgende statistische Effekte: „MAE-Kräfte“ gelten nicht als arbeitslos und werden somit zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen.[2] Die „MAE-Stellen“ werden wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[3][4][5]

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld II wird eine „Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) gezahlt. Sie soll dem Alg-II-Empfänger die durch Ausübung der Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen ersetzen, weil sie in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind.[6] Der Mehraufwand wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe)[7] mit Beträgen zwischen 1,00 Euro und 2,50 Euro pro Stunde entschädigt. Bei einer AGH-MAE entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, selbst dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.[8] Die Entschädigung stellt daher kein Arbeitsentgelt dar.

Inhaltsverzeichnis

Sogenannter „1-Euro-Job“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält den Begriff „1-Euro-Job“ für irreführend. Zum einen stellt die Entschädigung keinen Arbeitslohn dar, sondern soll nur Mehrkosten ausgleichen. Zum anderen bekommen ALG II-Empfänger, die einen Zusatzjob übernehmen, weit mehr als einen Euro. Denn die Mehraufwandsentschädigung erhielten sie zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung. Zusatzjobs seien kein Ersatz für bezahlte Arbeit und das Arbeitslosengeld II falle nicht weg, stattdessen erhalte man zusätzlich mindestens einen Euro je Arbeitsstunde.[9][10]

Beispielrechnung:

Bei einem Regelsatz von 351 € (Single), durchschnittlichen Kosten der Unterkunft von 200 €, einem Rentenversicherungsbeitrag von 90 € sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 115 € wird für einen Alg II-Empfänger insgesamt 756 € ausgezahlt. Das wären bei 19 Arbeitstagen zu sechs Stunden 6,63 € stündlich. Bei einer MAE-Stelle von höchstens 30 Stunden (sechs Stunden täglich) und einer Entschädigung von nur einem Euro bekommt der Alg II-Empfänger 114 € dazu. Das ergibt eine Gesamtsumme 870 €. Damit kommt er mit 19 Tagen zu sechs Stunden auf einen Stundenlohn von 7,63 €.

Geschichte

Gemeinnützige zusätzliche Arbeit

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind die Weiterführung der seit Jahrzehnten bestehende „gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit“[11] aus dem Maßnahmespektrum der früheren Sozialhilfe. Sie wurden vor der Hartz-IV-Reform mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nur in geringem Umfang von den Sozialämtern angeboten[12] und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt.

Insbesondere war die Zeitdauer der Beschäftigungen bis Ende 2005 wesentlich kürzer als heute. Sie umfasste meist nur wenige Wochen.[13] Ähnlich wie bei den heute bekannten Arbeitsgelegenheiten war die Gemeinnützigkeit (heute öffentliches Interesse) und Zusätzlichkeit der Arbeit formal eine rechtliche Voraussetzung für die Schaffung einer solchen Stelle[14] ohne Arbeitsverdienst.

Arbeitsgelegenheiten nach der Hartz IV-Reform

Durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II und damit der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung erlangten Arbeitsgelegenheiten gegen Entschädigung eine wesentlich größere Bedeutung. Sowohl die Anzahl der eingesetzten Kräfte als auch die Länge der Einsätze stieg gegenüber dem Vorläufer beträchtlich.

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 15. April 2008, rückwirkend gültig zum 1. Januar 2008) müssen sich nach Auslaufen der sogenannten „58er-Regelung“ für ALG II-Bezieher nach § 65 Abs. 4 SGB II auch wieder erwerbsfähige Hilfebedürftige über das 58. Lebensjahr hinaus aktiv um ihre Eingliederung in Arbeit bemühen. Der neue § 3 Abs. 2a SGB II bestimmt, dass diese unverzüglich in eine Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind.[15]

Rahmenbedingungen

Ziele

Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind nach § 16d (bis 31. Dezember 2008 § 16 Abs. 3 SGB II) Arbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden können. Die Arbeitsgelegenheiten sollen Arbeitslose (unter „weicheren Umständen“[16]) wieder an den Rhythmus des Arbeitstages und die Erwartungen des Arbeitsmarkts an ein gewisses Maß an Arbeitsdisziplin gewöhnen und so die Verwertbarkeit der Arbeitskräfte für Arbeitgeber wieder herstellen. Hierdurch sollen die betreffenden Personen für eine Einstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder attraktiver gemacht werden. Als solches sind diese Arbeitsgelegenheiten deswegen vor allem zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gedacht,[17] die anders aller Voraussicht nach nicht in absehbarer Zeit wieder eine reguläre Beschäftigung aufnehmen würden.

Voraussetzungen

Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung müssen im öffentlichen Interesse liegen, aber nicht notwendigerweise gemeinnützig sein.[18] Sie sind in der Regel kaum bei gewinnorientierten Privatunternehmen angesiedelt. Möglich sind beispielsweise einfache Helferarbeiten im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der Stadtinformation oder Stadtreinigung, in der Altenpflege und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.

Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung sind neben dem öffentlichen Interesse und der Zusätzlichkeit folgende vier Merkmale:[19]

  • Nachrangigkeit
Die Zuweisung in eine MAE-Stelle ist nachrangig gegenüber der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt und gegenüber anderen Förderinstrumenten.
Die Arbeitsgelegenheit muss erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um die Alg-II-Bezieher in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Hierher gehören neben der Zumutbarkeit Erwägungen zum Umfang und Dauer sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
In der Zuweisung müssen genau bestimmt sein: Umfang, Dauer und Art der Tätigkeit, die Verteilung der Arbeitszeit in der Woche sowie die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Die Bestimmungen über den Arbeitsschutz müssen eingehalten werden.

Zumutbarkeit

Als zumutbare Arbeit gilt nach § 10 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit, zu der der Betreffende körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Darüber hinaus muss sie im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein, also nicht normal bezahlte Lohnarbeit, die ansonsten benötigte Beschäftigte ersetzen würde (§ 16d). Es besteht deshalb bei der betreffenden Einrichtung, in der ein Zusatzjob geschaffen werden soll, ein Beteiligungsrecht der örtlichen Personalvertretung.[20]

Der Grundsicherungsträger führt Arbeitsgelegenheiten in der Regel nicht selbst durch, sondern er beauftragt damit Dritte, wie kommunale Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder private Bildungsträger. Es kommen alle zusätzlichen Arbeiten in Frage. Zusätzlich sind Arbeiten, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden. Wenn eine Stelle nicht zusätzlich oder im öffentlichen Interesse ist, darf sie – streng nach dem Gesetz – nicht nur mit einem Euro pro Stunde entlohnt werden, sondern die Bezahlung muss regulär erfolgen.[21] Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte vermieden werden und der örtlichen Wirtschaft keine Konkurrenz gemacht werden.

Arbeitszeit und Dauer

Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche. Der Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche wurde mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2008 als rechtmäßig bestätigt.[22] Eine Untergrenze für die wöchentliche Dauer der Arbeitsgelegenheit gibt es nicht, jedoch beträgt sie in der Regel mindestens fünfzehn Stunden pro Woche, da andernfalls die Arbeitslosigkeit nicht beendet wird. Da Arbeitsgelegenheiten mit ihrer Zielsetzung, an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuführen, keine dauerhafte Teilnahme vorsehen, ist die individuelle Zuweisung im Regelfall auf 3 bis 12 Monate befristet. Eine Verlängerung oder wiederholte Teilnahme ist möglich, wenn dies erforderlich ist.

Umfang der Mehraufwandsentschädigung

Der Umfang der Mehraufwandsentschädigung nach § 16d ist weder im Gesetz noch gemäß einschlägiger Rechtsprechung zwingend mit 1 € pro Arbeitsstunde festgeschrieben.[23] Sie wird jedoch häufig in dieser Höhe gewährt, wodurch diese Arbeitsgelegenheiten ihren in der Bevölkerung bekannten Namen erhielten. In Einzelfällen kann die Entschädigung auch umfangreicher sein. So sind bei harten Arbeitsbedingungen oder Sonntagsarbeit Entschädigungen bis zu 2,50 € bekannt geworden. Die Entschädigung zählt juristisch nicht als Arbeitslohn[24] sondern entschädigt die Aufwendungen bei Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit. Somit wird während einer Erkrankung nicht gezahlt,[25] da für diesen Zeitraum das Arbeitslosengeld II den Bedarf deckt.

Für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gibt es keine gesetzliche Zuverdienst-Obergrenzen pro Monat. Im Regelfall beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden, so dass bei einer Zahlung von 1,50 € pro Stunde nicht mehr als monatlich 200 € erreicht werden. Die Gesamtentschädigung pro Monat schwankt je nach Beschäftigungsumfang etwa zwischen 80 und 190 Euro. Sie wird zusätzlich zu den Leistungen zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung auf diese gezahlt.

Eine Untergrenze für die Mehraufwandsentschädigung ist ebenfalls nicht gesetzlich festgeschrieben, ergibt sich jedoch indirekt aus der Rechtsprechung. So muss nach Abzug aller durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehenden Kosten ein gewisser Restbetrag verbleiben, um einen finanziellen Anreiz für die Tätigkeit zu bieten. Das Bundessozialgericht hat die Frage, ob die Mehraufwandsentschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw. Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss, bisher offen gelassen.[26] Die genaue Höhe des notwendigen Betrags wurde richterlich noch nicht exakt festgelegt. Ein Betrag von 0,78 € nach Abzug wirklich aller Kosten wurde jedoch bereits in einem Einzelfall als ausreichend erachtet.[27]

Zuweisung

Zuweisungsgrundlagen

Die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wird dem Arbeitslosen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger zugewiesen. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.[28] Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, erfolgt die Zuweisung in der Regel durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid der zuständigen Stelle nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Dieser ersetzt in diesem Fall die Eingliederungsvereinbarung.

kein Zuweisungsanspruch

Für Bezieher von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zusatzjob, sofern die Zuweisung nicht in der Eingliederungsvereinbarung zugesichert wurde. Er kann die Teilnahme beantragen, jedoch entscheidet der persönliche Ansprechpartner (oft auch Fallmanager oder Arbeitsvermittler genannt) in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in jedem Fall (auch während der Teilnahme an einer AGH-MAE) vorrangig.[29] Von Nicht-Beziehern von Arbeitslosengeld II kann die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nicht verlangt werden.[30] In § 3 Abs. 2a SGB II wird den über 58jährigen die unverzügliche Zuweisung einer Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zugesichert. Bei den momentanen Möglichkeiten der ArGen entspricht dies einem Anspruch (auf wenigstens) eine AGH-MAE.

Sanktionen bei Verweigerung

Wer eine ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ohne wichtigen Grund nicht aufnimmt oder fortführt, dem wird nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c und 1d SGB II das Arbeitslosengeld II für drei Monate sanktioniert, das heißt seine Zahlung wird in der Höhe um mindestens 30 % gekürzt. Vor Erlass einer Sanktion muss zeitnah eine konkrete und auf die Arbeitsgelegenheit bezogene Rechtsfolgenbelehrung und Anhörung erfolgen sein,[31] die im Regelfall mit der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird. Die Arbeitsgelegenheit darf jedoch nicht als „Mittel zur Disziplinierung“ gebraucht werden, sondern muss der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen und ist gegenüber anderen Eingliederungsmaßnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt nachrangig.[32] Die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung muss im Hinblick auf Beschäftigungsgeber, Art, Ort und Umfang des Einsatzes vor dem Antritt konkretisiert werden.[33]

Darüber hinaus kann die Hilfe gekürzt werden, wenn sich der Betreffende trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die oben genannte, vorgelegte und ausreichend erläuterte Eingliederungsvereinbarung, die beispielsweise eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit enthält, zu unterschreiben. Unterschreibt der Arbeitslose die Eingliederungsvereinbarung unter Zusätzen oder nicht vorher abgesprochenen Änderungen (beispielsweise Streichung der Zuweisung), dann liegt ein „offener Dissens“ nach § 154 BGB vor. Die Eingliederungvereinbarung gilt als nicht zustande gekommen. Es fehlt an den übereinstimmenden Willenserklärungen für den Vertragsabschluss.[34] Der Behörde gemachte Änderungsvorschläge zählen jedoch nicht als Verweigerung und es muss von der Behörde zu ihnen Stellung genommen werden, falls sie nicht in die Vereinbarung aufgenommen werden.[35] Die ARGE/Jobcenter kann bei grundloser Verweigerung eine Eingliederungsvereinbarung auch einseitig per Verwaltungsakt erlassen. In diesem Falle würde eine Sanktion gegenüber dem Hilfeempfänger gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb rechtswidrig[36]

Rechtsschutz

Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kann aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein. Solche Gründe sind eine unzumutbare Arbeit, nicht im öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich Aufgaben oder die Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutz, Strafrecht). Erfolgt die Zuweisung durch einen einseitigen Verwaltungsakt (Bescheid), so kann durch Widerspruch nach § 68 die Überprüfung durch die Behörde abgefordert werden. Bei Zurückweisung des Widerspruchs durch die Behörde kann der Bescheid durch Klage beim Sozialgericht angefochten werden.

Erfolgte die Zuweisung dagegen unmittelbar in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, so umfasst der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Maßnahme nur die Folgen eines Verstoßes gegen die festgelegten Pflichten (etwa Sanktion oder Leistungskürzung). Die Zuweisung an sich ist dann kein Verwaltungsakt und nicht per Widerspruch anfechtbar.[37] Da die Eingliederungsvereinbarung trotz ihres Zwangscharakters nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist (Der Zwangscharakter ist unstrittig[38]), so ist die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auch wenn sie nicht zusätzlich ist. Bei Nichtantritt muss nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SGB II ein wichtiger Grund nachgewiesen werden, um eine Kürzung für das Verhalten zu vermeiden. Dies kann mit einem Beleg über fehlende gesundheitliche Eignung durch ein entsprechendes, überprüfbares Attest sein.

Lediglich wenn Verbotsgesetze, z. B. das Strafrecht, durch die vereinbarte Tätigkeit gebrochen würden, wäre eine Zuweisung nach dem Vertragsrecht nichtig.[39] In Betracht kommt aber eine Vertragsanpassung, eine Kündigung oder eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde, unter Umständen eine Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung vor Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.[40] Ist die Tätigkeit an sich für den Betreffenden nach dem Gesetz unzumutbar, kann nach (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II ein Abbruch oder eine Verweigerung nicht sanktioniert werden (Sanktion nur bei Verweigerung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit). Hierbei sind die Zumutbarkeitsregeln des § 10 SGB II zu beachten.

Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.[41]

Anzahl und Struktur der geschaffenen Jobs

Einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zufolge wurde im Jahr 2005 rund 604.000 Alg-II-Empfängern eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung zugewiesen. Die vorgesehene Teilnahmedauer betrug im Durchschnitt 5,7 Monate. Dafür wendete der Bund etwa 1,1 Mrd. Euro auf. Bei fast einem Viertel der geprüften Maßnahmen lagen die Förderungsvoraussetzungen nicht vor, weil die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral waren. Bei weiteren knapp 50 % der geprüften Fälle hatten die Grundsicherungsstellen keine verlässlichen Kenntnisse über die Maßnahmeninhalte, sodass auch hier Zweifel an der Förderungsfähigkeit bestanden.[42] Trotz frühzeitiger Kritik an diesen Missständen hat sich hier bis 2008 keine wesentliche Änderung ergeben.[43]

Über die Hälfte der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungs wird in den neuen Bundesländern angeboten. Dort ist die Langzeitarbeitslosigkeit besonders hoch. Nach einem starken Ansteigen der Anzahl der Arbeitsgelegenheiten bis etwa Oktober 2005 blieb die Anzahl der Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungs seitdem weitgehend stabil und betrug z. B. im Mai 2006 290.000 (im Vorjahr, fünf Monate nach Einführung solcher Beschäftigungen, betrug sie noch 179.000). Auch im Jahresmittel 2007 gab es etwa 300.000 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungber gleichzeitig, was bedeutet, dass von 100 Langzeitarbeitslosen im Schnitt zwölf eine solche Beschäftigung ausüben.[44] Während im Westen die große Mehrheit der eingesetzten Kräfte über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (62 % der eingesetzten Frauen und sogar 76 % der eingesetzten Männer), ist das im Osten genau umgekehrt (22 %/40 %). Formal hoch qualifizierte Kräfte werden jedoch kaum eingesetzt (2 % verfügen über einen Hochschulabschluss). Die große Mehrheit der Eingesetzten (69 % der Frauen und 78 % der Männer) war zum Zeitpunkt des Antritts der „MAE“-Stelle über zwei Jahre arbeitslos.[45]

Von den Optionskommunen werden MAE in unterschiedlich starkem Umfang genutzt. So stehen einige im Ruf, Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im eigenen kommunalen Bereich noch stärker zu nutzen, als Arbeitsgemeinschaften, andere verzichten auf den Einsatz von „MAE“-Stellen als Eingliederungsmittel fast komplett.[46]

Diskussion

Kritik und negative Auswirkungen

Verschlechterung des regulären Stellenangebots

Die Vermeidung von Verdrängungseffekten ist anscheinend zumindest in einigen Branchen in großem Umfang gescheitert – im Gegenteil: Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete beispielsweise einen Rückgang von Stellenangeboten im Pflegebereich, der auch von einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bestätigt wird. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung verdrängen nach Feststellung dieses Instituts der Bundesagentur selbst tatsächlich reguläre Arbeitsplätze qualifizierter Beschäftigter.[47] In vier Prozent der Einrichtungen, die so genannte Ein-Euro-Jobs anbieten, waren laut der Studie Personaleinsparungen bei der regulären Beschäftigung die Folge. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof in einem Prüfbericht von April 2008 und spricht von zwei Dritteln an Arbeitsgelegenheiten, die formal rechtswidrig sind – mehrheitlich wegen einer unzulässigen Stelleneinsparung durch Menschen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung.[48] Dieser Effekt betrifft soziale Einrichtungen, wie Pflegeheime und Kindertagesstätten sowie Hilfsorganisationen.[49] Es handelte sich in der Regel nicht um tatsächlich zusätzliche oder ergänzende Aufgabenfelder, die im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten erledigt wurden. Solche Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung führen notwendigerweise zu einer Beschleunigung des Stellenabbaus. Dies ist zwangsläufig, da die eigentlich nötigen Personalkosten der sozialen Einrichtungen und Kommunen durch Bundesmittel (eben den Mehraufwandsentschädigungen) ersetzt werden können. Es wird auch versucht, die Kontrolle durch Personalräte zu umgehen, weshalb es auch zu Rechtsstreitigkeiten gekommen ist. Diese wurden jedoch zu Gunsten der Personalräte und ihres Beteiligungsrechts bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung entschieden.[50]

Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungs in Deutschland heftig kritisiert. „Bei den Ein-Euro-Jobs brechen alle Dämme“. Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen, die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen setzten die Arbeitslosen oft dort ein, wo sie bis vor kurzem noch Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Menschen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit landeten.

Künstlicher Billiglohnsektor

Durch Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung würden nach Meinung von Kritikern ferner die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller Arbeitnehmer angegriffen. Darunter würde die Qualität in den Einrichtungen leiden. Die verbleibenden Mitarbeiter hätten zunehmend Angst um ihren Arbeitsplatz. Indem sie Mehrarbeit leisten, verhinderten sie Neueinstellungen und schädigen ihre familiären und sozialen Beziehungen. Sie verzichten auf Genesungszeit bei Krankheit, schädigen so ihre Gesundheit und belasten langfristig das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird dadurch eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt, die sich schädigend auf die Wirtschaft auswirke (Energie, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Kaufkraft) und das Sozialgefüge störe (Trennung von Bevölkerungsschichten).

Öffentliche und private Arbeitgeber könnten sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurückziehen. Dies würde unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen würde eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch MAE-Kräfte erledigen zu lassen.

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Statistikverzerrung

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung tragen zur „Schönung“ der Arbeitslosenstatistik bei. Da es sich bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung um Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung handelt, sind MAE-Kräfte Maßnahmeteilnehmer. Sie gelten somit nach § 16 Abs. 2 SGB III nicht als arbeitslos, obwohl sie ja Arbeitslosengeld II beziehen und keiner wirklichen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.[51] Die Teilnehmer an einer AGH gelten als Arbeitsuchende und werden als solche in der aktuellen Arbeitsmarktstatistik ausgewiesen.

Wettbewerbsverzerrung

Problematisch ist weiterhin, dass sich Einrichtungen, die Ein-Euro-Kräfte gesetzeswidrig einsetzen, um reguläres Personal zu sparen, sich damit gegenüber Mitbewerbern, die sich regelungskonform verhalten, betriebswirtschaftliche Vorteile verschaffen. Der Vorteil resultiert aus den dadurch auf Kosten der Allgemeinheit (Finanzierung der Arbeitsgelegenheit aus Steuermitteln) eingesparten Personalkosten.[52]

Verstärkt wird die Wettbewerbsverzerrung generell noch dadurch, dass Einrichtungen, die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung einsetzen, hierfür Maßnahmepauschalen erhalten, obwohl ihnen oft überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen durch den Einsatz entstehen. Der Bundesrechnungshof spricht hierbei in einem Prüfbericht von April 2008 von einem reinen Mitnahmeeffekt von öffentlichen Zuschüssen.[53]

Prekarisierung

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Kritisiert wird von Seiten von Hartz-IV-Gegnern, dass Menschen durch die Regelungen der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zur Arbeitsaufnahme unter schlechten, prekären Verhältnissen (Bezahlung teilweise nicht bedarfsdeckend, schlechte Arbeitsbedingungen) gedrängt werden. Sie nähmen solche Arbeit an, um nicht auf Dauer in einer Arbeitsgelegenheit zu landen.

Arbeitsbedingungen

Da es sich bei der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigungs nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Die der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigungs zugrunde liegende rechtliche Regelung des § 16 Abs. 3 SGB II begründet nämlich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Das wird von Kritikern auch als verfassungsrechtlich bedenklich befunden, da „damit viele hunderttausend Menschen in einen Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit versetzt werden“.[54]

Zweifel an Verbesserung der Vermittelbarkeit

Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung wird bezweifelt, dass 1-€-Jobs generell der schnelleren Vermittlung Langzeitarbeitsloser in eine reguläre Beschäftigung förderlich sind. So wurden in solche Arbeitsgelegenheiten zugewiesene Kräfte im Schnitt sogar später in Arbeit vermittelt, als andere Langzeitarbeitslose. Es wird hierbei von einem Einsperr-Effekt gesprochen, der den ursprünglichen Zielen dieser Beschäftigungen entgegen läuft.[55] Auch nach einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes von Anfang 2008 hat drei von vier bei Arbeitsgelegenheiten eingesetzten Arbeitslosen die Beschäftigung für ihre Gesamtintegration nichts gebracht.[56]

Argumentationsweisen, die MAE-Stellen befürworten

Praktischer Eignungsbeweis und Kontrolle

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Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung können die Chancen von Arbeitssuchenden auf eine spätere Einstellung in einen Betrieb oder in einer Einrichtung verbessern, da sich der Betreffende durch die gezeigte Arbeitsleistung für eine Einstellung auf frei werdende Stellen empfehlen kann. Zwingende Voraussetzung hierfür ist die Unterbindung der Möglichkeit, notwendig anfallende Arbeit (vor allem auf Dauer) von MAE-Kräften erledigen zu lassen. So greift dieser Vorteil nur, wenn die zuweisende Stelle die Zusätzlichkeit der geschaffenen Arbeitsgelegenheit entsprechend kontrolliert.

Praktische Qualifizierung

Durch die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung können in einer bestimmten Branche Praxiskenntnisse erworben werden, die dann die Vermittelbarkeit in eine reguläre Arbeit verbessern.[57]

Aktive Teilhabe an der Gesellschaft

Viele ALG-II-Bezieher fühlen sich nicht gebraucht und wertlos. Durch diese Maßnahmen wird es – so die Theorie – den Menschen erleichtert, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Neue soziale Kontakte können geknüpft werden.[58] Bei tatsächlicher Beachtung der gesetzlichen Auflagen führen sie für die Gesamtgesellschaft nützliche (= gemeinnützige) zusätzliche Arbeiten aus, beispielsweise zusätzliche Betreuung alter Menschen (vorlesen, Gespräche, Gesellschaft).

Beschäftigung für sonst nicht Vermittelbare

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Wer auf dem normalen Arbeitsmarkt auf Dauer nicht vermittelbar ist, kann durch Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung eine Beschäftigung erhalten. Durch Regelmäßigkeit in der Anforderung des Betreffenden kann eine negative Veränderung des Tagesrhythmus verhindert werden. So wird für Personen Tätigkeit geschaffen, die etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder wegen großer Lücken im Lebenslauf bei der „regulären“ Arbeitssuche als chancenlos einzuschätzen sind. Der Arbeitslose kann nach Ende der AGH ein schriftliches Zeugnis über seine Arbeitsleistung verlangen.

Anrechnungsfreies Zusatz-Einkommen

Sofern der ALG-II-Empfänger seinen Mehraufwand geringer halten kann, als die Zahlung für den Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, kann eine motivierende Einnahme entstehen. So bieten diese Zahlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dem Empfänger von Arbeitslosengeld II eine anrechnungsfreie „Zuverdienst“-möglichkeit. Aus diesem Grund werden kaum vermittelbare Bedürftige auch auf eigenen Wunsch einer Arbeitsgelegenheit zugewiesen. Die anrechnungsfreie Mehraufwandsentschädigung kann neben einem Nebeneinkommen (Freibetrag beispielsweise 160 Euro bei einem 400-Euro-Job) bestehen. Damit hat der Leistungsempfänger sogar zwei weitere Einkünfte neben der Grundsicherung, dies bedeutet ein nennenswertes Nettoeinkommen verglichen mit regulärer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Niedriglohnsektor.

Literatur

  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg/Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6
  • Tim Lohse: Arbeitsverpflichtungen und ihre steuertheoretische Beurteilung. Gabler Verlag, 2008, ISBN 3834908843, ISBN 9783834908841
  • Klaus-Uwe Gerhardt: Hartz plus: Lohnsubventionen und Mindesteinkommen im Niedriglohnsektor. VS Verlag, 2006, ISBN 3531148427, ISBN 9783531148427

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesagentur für Arbeit: Zusatzjobs, gesehen 15. Oktober 2008.
  2. Joachim Jahnke: Zur Interpretation der Arbeitslosenstatistik., 2. August 2006.
  3. Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/826: Antrag: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung aus der Berechnungsgrundlage für die Rentenanpassung herausnehmen. (PDF, 60 kB), 8. März 2006.
  4. Deutscher Bundestag: Beratungsablauf zu BT-Drucksache 16/826.
  5. Deutscher Bundestag, Beschluss: S. 2608D: Plenarprotokoll 16/32 (PDF), Stenografischer Bericht, 32. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 6. April 2006 – Ablehnung des Antrags in BT-Drucksache 16/826.
  6. Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG – Reformgesetz (Teil 1), Info also. 2/97 Seite 64), (Teil 2), Info also. 3/97 Seite 117: „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski a. a. 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine „Arbeitsprämie“ oder gar einen „Arbeitslohn“ […] dar.“
  7. Ernst Lohoff und Martin Massip: Hilfe zur Zwangsarbeit – Aus den Annalen der bundesdeutschen Sozialverwaltung., kritischer Beitrag zu § 19 BSHG.
  8. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2006, 5 AZB 36/06 Randnummer 23; Arbeitsgericht Weiden in der Oberpfalz, Az.: 2 Ca 480/05, Urteil vom 29. September 2005.
  9. BMAS: Zusatzjobs, gesehen 25. August 2008.
  10. BMAS Infografik: Zusatzjob: mehr als 1 Euro, gesehen am 25. August 2008.
  11. § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz, BSHG (außer Kraft)]
  12. Helga Spindler: „Ein-Euro-Jobs“ und Arbeitsmarktreform. In: Forum sozial. (Zeitschrift des DBSH, Deutscher Berufsverband für soziale Arbeit) 2005, Heft 2, S. 11–13 und Heft 3 S. 13–15.
  13. Damals im Gesetz festgeschrieben „von vorübergehender Dauer“, § 19 Abs. 1 Satz 2 BSHG, im heutigen [http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 3 SGB II nicht mehr als Vorschrift vorhanden.
  14. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/bshg/19.html § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
  15. AuS-Portal: Eingliederungsgutschein und Verlängerung der Bezugsdauer des ALG I für Arbeitslose ab 50 Jahre auf maximal 24 Monate; Integrationsbemühungen für ältere ALG II-Empfänger in den Arbeitsmarkt nach Auslaufen der „58er-Regelung“; Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vollen Alters- oder Erwerbsminderungsrente auf 400,- Euro., gesehen am 25. August 2008.
  16. so beschrieben z. B. im Urteil des LSG NRW vom 24. September 2007 – L 20 B 169/07 AS ER
  17. siehe z. B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 14 B 518/06 AS ER
  18. Gregor Kochan, Diakonisches Werk Braunschweig bei Tacheles: „Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung“, gesehen 25. August 2008.
  19. Berliner Kampagne gegen HARTZ IV, Pressekonferenz vom 15. Februar 2006, S. 3, gesehen 25. August 2008.
  20. Urteil des BArbG vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 60/06, Urteil des VG Oldenburg vom 22. Juni 2005 – 9 A 1738/05 und Urteil des VG Mainz vom 24. August 2005 – 5 K 193/05 MZ
  21. Urteil des SG Aachen vom 22. März 2007 – S 9 AS 32/07
  22. Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 60/07 R)
  23. siehe hierzu Urteil des Hessischen LSG vom 28. April 2008 – L 9 AS 1/07
  24. so festgestellt im Urteil des LSG Bayern vom 19. September 2007 – L 2 U 80/07
  25. Rechtmäßigkeit dieser Handhabung bestätigt im Urteil des SG Braunschweig vom 28. Juni 2007
  26. BSG Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 66/07 R - laut Terminbericht Nr. 55/08
  27. Urteil des Hessischen LSG vom 28. April 2008 – L 9 AS 1/07
  28. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2006, AZB 36/06, Randziffer 14, m. w. N.
  29. Urteil des SG Bayreuth – S 4 AS 145/05 ER und Urteil des SG Berlin – S 37 AS 4801/05 ER
  30. Urteil des SG Düsseldorf vom 24. März 2006 – S 23 AS 306/05.
  31. Urteil des VG Bremen vom 22. Juni 2007 – S3 V 1575/07.
  32. Urteil des SG Berlin vom 27. Juni 2005 – S 37 AS 4507/05 ER.
  33. Urteil des SG Hamburg vom 13. Februar 2007 – S 31 AS 239/07 ER.
  34. Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2007 (Az.: S 53 AS 352/07 ER)
  35. Urteil des LSG Hessen vom 5. September2006 – L 7 AS 107/06 ER.
  36. LSG Niedersachsen-Bremen, 31. Juli 2007, L 8 AS 605/06 ER, anderer Auffassung SG Reutlingen, S 2 AS 445/08 ER; eine höchstrichterliche Entscheidung durch das BSG liegt bis Februar 2009 nicht vor
  37. Urteil des LSG Bayern vom 13. April 2007 – L 7 AS 344/06 und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2007 – L 1 B 54/06 AS ER.
  38. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 – L 7 AS 689/07.
  39. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 – L 7 AS 689/07.
  40. Urteil des SG Hamburg vom 21. Februar 2007 – S 53 AS 532/07 ER und Urteil des SG Leipzig vom 19. Februar 2007 – S 19 AS 392/06.
  41. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2006, 5 AZB 36/06.
  42. Seite 4 sowie Seite 16 f. in: Bundesrechnungshof: Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Gz.: VI 6/VI 2 - 2006 - 1219 Bonn, 19. Mai 2006 (PDF-Datei; 229 KB)
  43. siehe hierzu: Prüfbericht des Bundesrechnungshof vom 29. April 2008, Seiten 17ff
  44. Deutscher Bundestag vom 19. Mai 2008: Auf 100 Langzeitarbeitslose kommen zwölf Menschen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
  45. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  46. Beispiel: Stadt Schweinfurt, nur ca. 10 % des Bestandes vergleichbarer Arbeitsgemeinschaften
  47. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  48. http://www.lag-arbeit-hessen.net/fileadmin/user_upload/DST_Auszug_aus_BRH-Bericht_zu_SWL_und_AGH_08_05_08.pdf
  49. siehe z. B. folgenden Fall: http://www.zeitung.org/onetz/712635-118,1,0.html
  50. Urteil des BArbG vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 60/06, Urteil des VG Oldenburg vom 22. Juni 2005 – 9 A 1738/05 und Urteil des VG Mainz vom 24. August 2005 – 5 K 193/05 MZ
  51. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  52. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  53. http://www.lag-arbeit-hessen.net/fileadmin/user_upload/DST_Auszug_aus_BRH-Bericht_zu_SWL_und_AGH_08_05_08.pdf
  54. Zitat aus: Prof. Dr. Günther Stahlmann, Ein-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht
  55. Märkische Allgemeine: Schlechte Betreuung von Langzeitarbeitslosen in den Jobcentern
  56. Prüfbericht des Bundesrechnungshofes vom 29. April 2008 zu § 16 SGB II, S. 18
  57. http://www.arbeitsagentur.de/nn_25810/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg-II/Chancen/Zusatzjobs/Zusatzjobs-Nav.html
  58. http://www.arbeitsagentur.de/nn_25810/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg-II/Chancen/Zusatzjobs/Zusatzjobs-Nav.html
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