ArbnErfG

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Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht geschaffen hat. Das Arbeitnehmererfindungsrecht regelt darüber hinaus auch die Behandlung schöpferischer Leistungen von Arbeitnehmern, die nicht patentierbar oder sonst schutzrechtsfähig sind, aber die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens verbessern (sog. „technische Verbesserungsvorschläge“).

Die gesetzliche Regulierung von Arbeitnehmererfindungen ist notwendig, da hier zwei Interessen - nämlich das Arbeitsrecht, nach dem das Ergebnis einer Arbeit dem Arbeitgeber zusteht, einerseits und das gewerbliche Schutzrecht, welches entsprechend dem so genannten „Erfinderprinzip“ das Recht auf eine Erfindung beim Erfinder ansiedelt, andererseits - kollidieren.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Arbeitnehmererfindergesetz schafft einen Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes getätigt hat.

Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes sind Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst, sowie Beamte und Soldaten (§1 ArbnErfG)

Nach § 6 PatG steht dem Erfinder ein Recht auf das Patent zu. Bei Erfindungen von Arbeitnehmern besteht ein Konflikt zwischen diesem originären Erfinderrecht des Arbeitnehmers einerseits und dem Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis andererseits. Ein Interessensausgleich wird dadurch geschaffen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf die Diensterfindung hat, der Arbeitnehmer zum Ausgleich aber einen Vergütungsanspruch erwirbt.

Dies gilt jedoch nur für sog. Diensterfindungen. Das sind Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Damit wird dem Anteil des Arbeitgebers an der Erfindung Rechnung getragen.

Will der Arbeitgeber eine Offenbarung der Erfindung vermeiden, da er beispielsweise betriebliche Interna nicht preisgeben will, so kann er eine Diensterfindung auch als Betriebsgeheimnis behandeln. Der Arbeitgeber verzichtet dann auf eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, jedoch erwirbt der Erfinder ebenfalls einen Vergütungsanspruch.

Die übrigen Erfindungen sind sogenannte freie Erfindungen für die gesonderte Regelungen gelten.

Verfahren

Erfindungsmeldung

Für Diensterfindungen ist vorgesehen, dass der Erfinder die von ihm gemachte Erfindung dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und kenntlich zu machen hat, dass es sich bei der Meldung um eine Erfindung handelt (Erfindungsmeldung). Hierbei hat der Erfinder die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung zu beschreiben. Weiterhin soll der Erfinder eventuelle Miterfinder nennen und angeben, welche Mitarbeiter welchen Anteil an der Erfindung bzw. am Zustandekommen der Erfindung hatten (§ 5 ArbnErfG). Ist die Erfindungsmeldung beim Arbeitgeber eingegangen, so hat dieser den Zeitpunkt des Eingangs unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Unbeschränkte Inanspruchnahme

Innerhalb von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Erfindungsmeldung kann der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung an sich ziehen. Dies erfolgt durch die sog. Inanspruchnahme (§§ 6,7 ArbnErfG), die eine einseitige, zustellungsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers darstellt und schriftlich erfolgen muss. Die fristgerechte Erklärung der Inanspruchnahme ist zur Wahrung der Rechte des Arbeitgebers wichtig, da andernfalls später ein eventueller Verlust des (ohne Inanspruchnahme angemeldeten) entsprechenden Patents oder Gebrauchsmusters an den Arbeitnehmer drohen kann.

Als Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers die Rechte an seiner Erfindung verliert, entsteht mit der Inanspruchnahme der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 9 ArbnErfG). Der Arbeitgeber ist nach der Inanspruchnahme zur unverzüglichen Schutzrechtsanmeldung (Patent oder Gebrauchsmuster) verpflichtet.

Beschränkte Inanspruchnahme

Der Arbeitgeber muss die Erfindung jedoch nicht unbeschränkt in Anspruch nehmen. Er kann die Erfindung auch nur beschränkt in Anspruch nehmen, wodurch er nur ein nichtausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung erwirbt. Für dieses hat der Arbeitnehmer jedoch ebenfalls einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, jedoch nur, wenn dieser die Erfindung benutzt, da der Arbeitgeber keine sonstigen Vorteile (z.B. durch Sperrwirkung oder Vorratswirkung) genießt. In der Praxis ist die beschränkte Inanspruchnahme aufgrund der Vergütungsproblematik jedoch nur selten anzutreffen.

Vergütungsanspruch

Der Vergütungsanspruch richtet sich nach den vom Bundesminister für Arbeit erlassenen ArbNEG-Richtlinien

Siehe auch

Weiterführende Literatur

  • Kurt Bartenbach, Franz-Eugen Volz: Arbeitnehmererfindergesetz. Kommentar zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. 4. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München 2002, ISBN 3-452-24969-7.
  • Reimer/Schade/Schippel/Kaube, ArbEG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien), Kommentar, 8. neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10301-0.
  • Brent Schwab: Arbeitnehmererfindungsrecht. Arbeitnehmererfindungsgesetz, Arbeitnehmer-Urheberrecht, Betriebliches Vorschlagswesen. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-2178-8.

Weblinks

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