Mindestrente

Mindestrente

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII[1]) ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.

Inhaltsverzeichnis

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Die Grundsicherung erfüllt damit die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe, aber für einen anderen Personenkreis.

Zum Ende des Jahres 2003 bezogen rund 439.000 Personen Leistungen der Grund­sicherung, zum Ende des Jahres 2006 rund 682.000 Personen. Dies entspricht einer Erhöhung um 55,4 % (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 413 vom 12. Oktober 2007[2]). Im Jahr 2006 wurden für die Grundsicherung 3,158 Mrd. Euro ausgegeben[3]. 2007 sind die Ausgaben für die Grundsicherung um weitere 12,7 % gegenüber dem Vorjahr auf 3,5 Mrd. Euro angestiegen, dies entspricht etwa 18% der Sozialhilfeausgaben[4].

Der Gesetzgeber hatte zunächst ein eigenständiges Grundsicherungsgesetz (GSiG) verabschiedet, um die Gewährung von Sozialhilfe zu vermeiden (BT-Drs. 14/5150 S. 48[5]). Damit entstanden jedoch zahlreiche Probleme in der Praxis aufgrund des Nebeneinanders zweier beinahe identischer Unterhaltsleistungen (Sozialhilfe / Grundsicherung) und des möglichen Parallelbezugs z. B. bei vollstationärer Pflege. Die Integration in die Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2005 im SGB XII führte insoweit zu einer Klärung der Rechtsanwendung, weil nun die meisten sonstigen Regelungen der Sozialhilfe auch für die Grundsicherung gelten. Allerdings kann nun in der Praxis ein erheblicher Aufwand bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei dem Personenkreis der 18- bis 64-jährigen entstehen, weil eine Zuordnung nach dem Merkmal der „dauernden vollen Erwerbsminderung“ vorzunehmen ist, welches regelmäßig eine medizinische Begutachtung (s. u.) erforderlich macht.

Der Zweck der Grundsicherung „[…]besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt.“(BT-Drs. 14/5150, S. 48). So genannter versteckter oder verschämter Altersarmut soll u.a. vorgebeugt werden durch die gesetzliche Vermutung, dass das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen einen Betrag von 100.000 € nicht überschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich nicht. Ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ist ausgeschlossen (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Auch hierin ist die Intention des Gesetzgebers zu erkennen, der versteckten Altersarmut entgegenzuwirken.

Anders als bei der Sozialhilfe im Allgemeinen, für deren Einsetzen kein förmlicher Antrag erforderlich ist, wird Grundsicherung nur auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter.

Personenkreis

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze (BGBl. I 2007, S. 554) gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (genauer: in den nächsten neun Jahren, vergl. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II.

Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Arbeitslosengeld II eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, dass der Antragsteller zwei mal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.

Umfang der Leistungen

Die Leistungen richten sich nach § 42 SGB XII und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Die Leistungen werden nach Regelsätzen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden (§ 28 Abs. 2 SGB XII). Ab dem 1. Juli 2008 beträgt der monatliche Regelsatz 351 Euro für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Haushaltsangehörige jeweils 80 % des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes. Nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Neufassung des (§ 28 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BGBl I, S. 2670) entfällt die bisherige Differenzierung der Regelsätze zwischen den alten und den neuen Bundesländern.

Dazu kommen die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Für den Personenkreis der Grundsicherung dürften insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung und der Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost in Betracht kommen. Auch auf die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII besteht ein Anspruch, sowie auf die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und auf Hilfe in Sonderfällen, z. B. bei drohendem Wohnungsverlust wegen Schulden (§ 34 SGB XII). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechen den tatsächlichen angemessenen Kosten gemäß § 29 SGB XII. Bei weiterem besonderen Bedarf können in Einzelfällen ergänzende Darlehen erbracht werden (§ 37 SGB XII).

Wird in einer Werkstatt für Behinderte ein kostenloses Mittagessen gewährt, ist der Regelsatz zu mindern (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), weil die Kosten für Ernährung, die mit dem Regelsatz pauschal abgegolten werden, durch die kostenlose Mahlzeit teilweise gedeckt werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 21/06 R).

Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer Grundsicherung bezieht, ist gegenüber dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt u.a. günstiger gestellt durch

  • Wegfall der Vermutung der Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft nach § 36 Satz 1 SGB XII,
  • Wegfall der Option der darlehensweisen Gewährung bei kurzfristigem Bedarf nach § 38 SGB XII.

In der Regel wird Grundsicherung für zwölf Monate bewilligt (§ 44 SGB XII). Damit handelt es sich - im Gegensatz zu den meisten anderen Leistungsbewilligungen des SGB XII - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nur mit den Einschränkungen des § 48 SGB X aufgehoben werden kann. Sozialhilfe stellt nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG keine rentengleiche Dauerleistung dar, der Sozialhilfefall sei gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig. Für die Grundsicherung gilt dies nicht, damit liegt auch hier eine Besserstellung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.

Da § 35 SGB XII (Barbetrag in Einrichtungen) im 4. Kapitel nicht gilt, wird Leistungsberechtigten in Einrichtungen der Regelsatz nach § 28 Abs. 1 SGB XII i.d. R. auf 27% gekürzt.

Des Weiteren gibt es in der Grundsicherung im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt keine sog. "Bedarfsgemeinschaft" (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Das Einkommen des Ehepartners ist zwar zu berücksichtigen, kann dieser sich jedoch selbst versorgen ist nur der Bedürftige Teil des Ehepaares Leistungsempfänger, und der andere Partner nicht. Dieser ist dann auch von sämtlichen Vergünstigungen (GEZ Befreiung, regionale Hilfen für SGB XII Empfänger) ausgeschlossen.

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben die berechtigten Personen nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe, wird also nicht für die Grundsicherung modifiziert (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sog. „bereinigtes“ Einkommen). Ferner ist ein Anteil von 30 % des bereinigten Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, z. B. bei geringfügigen Einkünften neben dem Rentenbezug. Der gesamte Absetzungsbetrag darf die Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes nicht übersteigen (Neuregelung seit dem 1. Januar 2007). Für Beschäftigte einer Werkstatt für Behinderte gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.

Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden unter anderem:

Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung [1]. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 EUR nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 EUR anrechnungsfrei.

Einkommens- und Vermögensanrechnung anderer Personen

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf nur berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Betrag übersteigt, den der Partner selbst als Hilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre (§ 43 Abs. 1 SGB XII).

Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, unscharf: Bruttojahreseinkommen) der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR unterschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). In dieser Regelung soll die wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers umgesetzt werden, der sog. versteckten Altersarmut entgegenzuwirken. Die Hemmschwelle vor allem vieler älterer Menschen vor einem Antrag auf Sozialhilfe soll durch den weitgehenden Verzicht auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern gesenkt werden. Solange die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist, besteht ein Anspruch auf Leistungen. Es liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, vom Leistungsempfänger nähere Auskünfte zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen (z. B. mit der Frage nach den Berufen der Kinder). Die Frage nach den vermuteten Einkünften der Kinder oder Eltern oberhalb von 100.000 EUR ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung unzulässig. Sofern jedoch Anhaltspunkte vorliegen, dass die 100.000-EUR-Grenze überschritten wird, sind die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Wurde als Beruf eines Kindes z. B. „Rechtsanwalt“, „Klinikleiter“ oder „Hochschulprofessor“ angegeben, stellt dies in aller Regel einen Anhaltspunkt dar, der zu Einkommensauskünften berechtigt. Ist die Vermutung von Einkommen unter der 100.000-EUR-Grenze bei Eltern/Kindern widerlegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhält.

Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers auf den nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erfolgt nicht (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen sind jedoch Einkünfte des Leistungsberechtigten, die auf den Bedarf angerechnet werden.

Einen Vermögenseinsatz der Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor. Ausgenommen sind Einkünfte aus dem Vermögen (Zinsen, Mieteinnahmen usw.), wenn sie die 100.000-EUR-Grenze überschreiten.

Ausschluss des Anspruchs auf Grundsicherung

Wer seine Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Die Regelung soll Leistungsmissbrauch verhindern, insbesondere bei den Personen, welche versucht haben, durch Schenkungen einen Vermögenseinsatz des Sozialhilfeempfängers zu verhindern. Zwar können Schenkungen zurückgefordert werden (§ 528 BGB), aber eine Rückforderung ist bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung von Bedürftigkeit ausgeschlossen (§ 529 BGB).

Wird Grundsicherung aufgrund von § 41 Abs. 4 SGB XII abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) bestehen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist jedoch ein voller Unterhaltsrückgriff auf die Angehörigen möglich, auch der Kostenersatz durch die Erben ist möglich. Ferner darf nach § 26 SGB XII die Leistung auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ gekürzt werden - in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20-30 % vorgenommen. Auch kann der Sozialhilfeträger einen Kostenersatz nach § 103 SGB XII geltend machen.

Verfahren und Rechtsmittel

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Leistungsanspruch beginnt bei einer Erstbewilligung oder bei einer begünstigenden Leistungsänderung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Tritt eine für den Leistungsempfänger ungünstigere Änderung ein, so wirkt sich diese am Ersten des auf die Änderung folgenden Monats aus (§ 44 Absatz 1 SGB XII).

Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Absatz 1 Nr. 6a SGG).

Quellen

  1. SGB XII: Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  2. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 413 vom 12. Oktober 2007
  3. Quelle: Statistisches Bundesamt
  4. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 288 vom 11.08.2008
  5. BT-Drs. 14/5150, S. 48

Weblinks

Rechtsnormen

Sonstige

Siehe auch

Sozialleistung, Grundeinkommen, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Armut

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