Minijob

Minijob
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Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch „Minijob“) zwischen zwei Formen, der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Zur Steuerpflicht siehe unten. Etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte und 2,1 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob zählt die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2007 im Jahresdurchschnitt. [1] Davon sind rund 124.000 in privaten Haushalten beschäftigt. Bis zum 30. September 2008 waren rund 6,8 Millionen geringfügig Beschäftigte gemeldet [2].

Inhaltsverzeichnis

Sozialversicherungsrecht

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt[3]. Hierbei bedeutet regelmäßig, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise als Urlaubsvertretung ausnahmsweise die Arbeit des Kollegen mitmacht und in einem Monat deshalb 500 Euro verdient, auch in diesem Monat geringfügig entlohnt wird. Der Arbeitnehmer ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 7 Abs. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job, für den gesonderte Bestimmungen gelten. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:

13 % Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern)
15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz[4]
0,07 % Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz[5]
0,10 % Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage) nach dem Sozialgesetzbuch[6]
= 30,77 % insgesamt (17,77 % bei privat krankenversicherten Minijobbern)

Seit Januar 2009 gelten die geänderten Sätze für die Umlagen U1 und U2 von 0,6 % bzw. 0,07 % sowie INSO von 0,1 %. (Letztere wird seit 2009 nicht mehr von den Unfallversicherungsträgern, sondern von der Minijob-Zentrale abgeführt.)[7]

Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung, deren Höhe von der Branche des Betriebes abhängig ist.


Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, zum Beispiel Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:

5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
0,07 % Umlage U2
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
= 14,27 % insgesamt

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus.[8] Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden allerdings dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Erhebliche Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben. Diese Formel gilt für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstockung verpflichtet. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich abgegeben werden und wirkt dann für die Zukunft. Nur ca. 4,2 % der Mini-Jobber nutzen diese Zuzahlung (Stand: September 2008)[9], obwohl wesentliche Vorteile damit gegeben sind. Insbesondere können damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt werden, die erst ab insgesamt 60 Beitragsmonaten und zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenfall 36 nachgewiesenen Pflichtbeiträgen in Anspruch genommen werden kann.

Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Für die Anmeldung und Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt.
  • Für den "Privathaushalt" als Arbeitgeber erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen.

Sowohl Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als auch Urlaubsanspruch richten sich wie andere Arbeitsverhältnisse auch nach den gesetzlichen Regelungen. D.h. es gibt keinen Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis. Die Durchsetzung kann sich jedoch als schwierig erweisen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein zeitlich begrenzt ist auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.

Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie INSO abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder über eine Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, oder es werden Steuern entsprechend der Angaben auf der Lohnsteuerkarte einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Bei der Beurteilung darüber, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein.

Achtung: Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 400 Euro liegt. Berufsmäßigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitende das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt. Hier eine nicht abschließende Aufzählung:

  • berufsmäßig
    • ALG-I-Empfänger
    • ALG-II-Empfänger (Hartz-IV-Empfänger)
  • nicht berufsmäßig
    • normaler Arbeitnehmer der zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausübt
    • Hausfrau (bzw. Hausmann), die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist
    • Schüler während der Schulzeit
    • Studenten während des Studiums

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Bis zum 31. Dezember 2008 sind Entgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Steuerrecht

Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschalsteuer) für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nr. 1b oder 1c („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben.

Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.

Geringfügige Beschäftigung in Österreich

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt 349,01 Euro (Stand: 1. Januar 2008, 2007 betrug die Grenze 341,16 Euro) im Monat nicht übersteigt. Dieser Wert unterliegt einer jährlichen Anpassung.

Geringfügig Beschäftigte sind (nur) unfallversichert, können sich aber günstig freiwillig kranken- und pensionsversichern. Da die Unfallversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind, bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass auf dem Lohnzettel der Nettolohn dem Bruttolohn entspricht.

Sobald ein Arbeitnehmer durch mehrere Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wird er voll versicherungspflichtig, ist also auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ist der Beschäftigte als Arbeiter angemeldet, beträgt die Höhe der Abgaben 18,2%, als Angestellter fallen 18,0% an Abgaben vom Bruttolohn an. Eine Mischung der Dienstverhältnisse ist jedoch möglich. So kann man in einem Monat steuerfrei hinzuverdienen sofern man unter den 349,01 Euro bleibt und im nächsten Monat in das Teilzeitverhältnis wechseln, hier jedoch mit den Sozialabgaben von 18 bzw 18,2%. Im Gegensatz zum deutschen System wird der Verdienst nicht auf das gesamte Jahr angerechnet, sondern für jeden Monat einzeln, sodass man jeden Monat in dem man die Grenze überschritten hat Abgaben zu entrichten hat, auch wenn man unter der Jahressumme von 12 x 349,01 Euro bleibt.

Geringfügige Beschäftigung in Belgien

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In Belgien gibt es keine versicherungsfreien Mini-Jobs wie in Deutschland oder etwas Vergleichbares. In Belgien gibt es gesetzlich garantierte Mindestlöhne und eine gesetzliche Versicherungspflicht für jeden Arbeitnehmer und Selbständigen. Da aber nicht jeder Mensch eine Vollzeitbeschäftigung annehmen möchte, gibt es die Regel, dass jede Beschäftigung mit mindestens 13 Stunden pro Woche zum Mindestlohn oder höher versichert werden muss. Auf diese Weise kommt jeder Person in Belgien in die Absicherung der gesetzlichen Sozialversicherung.

Zur Verhinderung von "Schwarzarbeit" bzw. illegaler Beschäftigung in Privathaushalten und Kleingewerbetrieben gibt es für Dienstleistungen in diesen Sektoren sogenannte "Dienstleistungs- und Haushaltsschecks". Diese Schecks kann jede Person bei den gesetzlichen Krankenkassen erwerben, um sie an Beschäftigte im Haushalt oder Kleingewerbe weiterzugeben. Diese Schecks kosten zurzeit 6,80 € und werden in jedem Geschäft und auf jeder Behörde in Belgien zu einem Wert von 5,00 € in Zahlung genommen. Mit der Bezahlung durch diese Schecks sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben bezahlt, und sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind völlig im legalen Bereich. Die Abgabe der Schecks ist nicht limitiert.

Siehe auch

Zitatnachweise, Fußnoten, Quellen

  1. Immer mehr Berufstätige machen zwei Jobs. Im Spiegel Online vom 14. Dezember 2007
  2. [1]
  3. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  4. §1 Abs.1 AAG (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz
  5. §1 Abs.2 AAG (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz
  6. §§ 358-362 SGB III (Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
  7. [2]www.minijobzentrale.de (aufgerufen am 18. Januar 2009)
  8. Fragen“, www.minijobzentrale.de (abgerufen am 9. Mai 2008)
  9. Bericht der Minijob-Zentrale

Weblinks

Staatenübergreifend

Deutsche Rechtslage

Österreichische Rechtslage

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