Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht

Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils für Betroffene verhindert. Im Gegensatz dazu führt die Nichteinhaltung einer Pflicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Sofern der objektiven Pflicht des Betroffenen (Schuldner) ein subjektives Recht des Gläubigers entspricht, unterscheidet sich die Pflicht von der Obliegenheit auch insoweit, als der Berechtigte die Erfüllung einklagen kann.

Beispiele

  • Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht).
  • Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), § 377 HGB.
  • Bei Versicherungsverträgen bestehen Obliegenheiten zur Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten.
  • Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber § 9 I S. 1 MuSchG.

Anders als eine vertragliche Pflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, jedoch kann die Nichterfüllung einer Obliegenheit nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben.

Bei Obliegenheitsverletzungen kann beispielsweise die Eintrittspflicht des Versicherers sogar ganz entfallen. Der Versicherer kann gegebenenfalls auch vom Vertrag zurücktreten oder kündigen (§§ 6 Absatz 1, 16 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz). Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Mangel allerdings unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden.

Auch im Sozialrecht bestehen für einen Antragsteller, der eine Leistung beansprucht, so genannte Obliegenheiten (§§ 60 ff. SGB I). Im Rahmen der Zumutbarkeit hat er die leistungserheblichen Tatsachen ebenso wie die Änderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen sowie schriftliche Urkunden vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen. Auch medizinische Begutachtungen in Form von Untersuchungen muss er grundsätzlich dulden. Verstöße gegen die Obliegenheiten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, können mit der Entziehung oder Ablehnung der Leistung geahndet werden.

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