Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte sind private Willenserklärungen. die bezwecken und an sich geeignet sind, private Rechtsverhältnisse hervorzurufen. Man unterscheidet einseitige R., d. h. solche, die durch die Willenserklärung einer einzigen Person zustande kommen. Je nachdem ihre Wirksamkeit davon abhängt, daß sie einer bestimmten Person zugehen (z. B. Kündigung, Anfechtung) oder nicht (z. B. Testament, Auslobung etc.), unterscheidet man wieder empfangsbedürftige und nichtempfangsbedürftige einseitige R. Unter zweiseitigen Rechtsgeschäften oder Verträgen versteht man solche R., die erst durch die übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen zustande kommen, wie Kauf, Tausch, Miete etc. Außerdem unterscheidet man R. von Todes wegen, d. h. R., welche die Rechtsverhältnisse einer Person nach ihrem Tode regeln (Testament, Erbvertrag etc.), und R. unter Lebenden. An sich sind die R. an keine bestimmte Form gebunden, für zahlreiche und wichtige R. ist jedoch eine bestimmte Form, wie Schriftform, gerichtliche oder notarielle Beurkundung, Errichtung vor Gericht oder Notar etc., vorgeschrieben. Erman gelt ein Rechtsgeschäft der vorgeschriebenen gesetzlichen Form, so ist es nichtig, d. h. es liegt überhaupt kein Rechtsgeschäft vor. Vgl. Zitelmann, Die R. im Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuches (Berl. 1889–90, 2 Tle.); Isay, Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts (Jena 1900); Manigk, Das Anwendungsgebiet der Vorschriften für die R. (Bresl. 1901); Saleilles, De la déclaration de la volonté (Par. 1901).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Rechtsgeschäfte — Tatbestände, die eine ⇡ Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch R. können die einzelnen ihre rechtlichen… …   Lexikon der Economics

  • einseitige Rechtsgeschäfte — ⇡ Rechtsgeschäfte, die nur aus einer ⇡ Willenserklärung bestehen. Empfangsbedürftige e.R. werden nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsgegner zugehen, z.B. ⇡ Kündigung, ⇡ Anfechtung, ⇡ Rücktritt; nicht empfangsbedürftiges e.R. ist z.B. Errichtung… …   Lexikon der Economics

  • Einseitige Rechtsgeschäfte — Einseitige Rechtsgeschäfte, diejenigen Rechtsgeschäfte, die durch die Willenserklärung einer Person zu stande kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet empfangsbedürftige e. R., d.h. solche, die einer bestimmten Person gegenüber… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einseitige Rechtsgeschäfte — Einseitige Rechtsgeschäfte, Rechtsgeschäfte, bei denen die Erklärung nur einer Partei die entsprechenden rechtlichen Wirkungen hervorruft, z.B. beim Testament oder bei der Auslobung. Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind solche, bei welchen die… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • einseitiges Handelsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäfte, die nur für einen der Vertragspartner ⇡ Handelsgeschäfte sind. Gegensatz: ⇡ Beiderseitiges Handelsgeschäft …   Lexikon der Economics

  • zweiseitige Handelsgeschäfte — Rechtsgeschäfte, die für beide Vertragspartner ⇡ Handelsgeschäfte sind …   Lexikon der Economics

  • Einwilligungsvorbehalt — Angeordnete Einwilligungsvorbehalte in der Bundesrepublik Deutschland Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung eines Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die die Geschäftsfähigkeit des… …   Deutsch Wikipedia

  • Nichtig — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …   Deutsch Wikipedia

  • Nichtigkeitsbeschwerde — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …   Deutsch Wikipedia

  • Schwebende Unwirksamkeit — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …   Deutsch Wikipedia

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