Reformierte Kirche

Reformierte Kirche

Reformierte Kirche, die sich im 16. Jahrh. von der römischen Kirche lossagende Kirchengemeinschaft, die sich von der Lutherischen Kirche (s. d.) durch einen radikalern Charakter unterscheidet und besonders in Süddeutschland, der Schweiz, in Frankreich, den Niederlanden und in Schottland zur Vorherrschaft gelangt ist. Die Reformation (s. d.) begann in Zürich ziemlich gleichzeitig wie in Wittenberg und war 1525 in allem Wesentlichen zum Abschluß gekommen. Den Glaubensbegriff der neuen Kirche bestimmte Ulrich Zwingli (s. d.), namentlich in seinem »Kommentar von der wahren und falschen Religion« (Zürich 1525) sowie in seiner »Fidei ratio ad Carolum Imperatorem« (das. 1530), am bestimmtesten aber kurz vor seinem Tod in einer Auseinandersetzung des christlichen Glaubens: »Christianae fidei brevis et clara expositio ad regem christianum« (hrsg. von Bullinger, das. 1536). Neben Zwingli ließen zu Augsburg auch di: Städte Straßburg, Konstanz, Memmingen und Lindau ein von Butzer (s. d.) verfaßtes Bekenntnis, die sogen. »Confessio tetrapolitana«, überreichen, woran sich spätere Bekenntnisse der Schweizer Kirchen anschlossen (s. Baseler Konfession und Helvetische Konfessionen). Aber trotz eines bedeutenden Anhanges, worunter namentlich Bern und Basel imponierend dastanden, schien die Sache der Kirchenverbesserung in der deutschen Schweiz seit der Schlacht bei Kappel (11. Okt. 1531) einer weitern Ausdehnung nur in geringem Maße fähig zu sein.

Dafür aber trat an die Stelle der deutschen Schweiz die französische, an die Stelle Zwinglis Calvin (s. d.) mit seinen Gehilfen, dem die r. K. ihre Entwickelung und Ausbreitung in der südlichen und westlichen Schweiz und dem angrenzenden Frankreich verdankt. In Genf hatte bereits 1534 nach Vertreibung des Bischofs protestantische Religionsübung Platz gegriffen. Seit 1536 schlug hier Calvin seinen Sitz auf. In Neuchâtel reformierte seit 1530 Farel (s. d.), in Lausanne seit 1531 Viret (s. d.). Calvins Glaubenslehre hebt die Verderbnis und Unfreiheit des gefallenen Menschen und als Gegengewicht vor allem die unbedingte göttliche Vorherbestimmung hervor. Zwinglis mehr im Geiste des Humanismus gehaltene Auffassung der christlichen Glaubenslehre trat seitdem in der reformierten Kirche zurück. Die von ihm auf die Bedeutung einer Gedächtnisfeier reduzierte Auffassung des Abendmahls aber, worüber er mit Luther zerfallen war, wurde von Calvin dahin gewendet, daß die Gläubigen eine von dem verherrlichten Leib Christi ausgehende Kraft geistig, aber wahrhaft genießen. Daß der Mund in Brot und Wein nur Zeichen empfange, stand, im Gegensatz zu Luther, für beide Schweizer Reformatoren fest. Durch seine Schriften, insbes. seine »Institutio religionis christianae«, durch seine Ratschläge und die zahlreichen Schüler, die er sich heran zog, machte Calvin seinen Einfluß bald über die ganze r. K. geltend und erhob Genf zu deren Mittelpunkt. Neben und nach ihm übte Theodor Beza (s. d.) eine bedeutende, sowohl gelehrte als kirchliche Wirksamkeit aus. Die weite Verbreitung, welche die r. K. in Hessen, in der Pfalz, in Norddeutschland (Hamburg, Bremen, Brandenburg, Schlesien), in Polen und Ungarn, in Frankreich, England, Schottland und den Niederlanden fand, brachte es mit sich, daß sie in so verschiedenen Ländern sich sehr verschiedenartig entwickelte und gestaltete. War auch die Genfer Universität die Pflanzschule reformierter Geistlichen, so gelang es Calvin doch nicht, seinem strengen Lehrbegriff von der Prädestination unbedingte Geltung zu verschaffen. Unter den schweizerischen Bekenntnissen vertreten in dieser Beziehung seine reine Lehre nur der »Consensus pastorum Genevensis ecclesiae« (1554) und die »Formula consensus Helvetica« (1675). In den meisten außerschweizerischen Bekenntnissen wird das Dogma entweder infralapsarisch (s. Infralapsarii) behandelt, oder geradezu umgangen.

Mit der Entstehung dieser weitern Bekenntnisse verhält es sich folgendermaßen: Schon 1557 entstand für die reformierten Gemeinden in Ungarn die »Confessio Hungarica« oder »Czengeriana«. Zuerst unter den deutschen Fürstenhäusern wandte sich der Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz der reformierten Kirche zu. In seinem Auftrag schrieben 1563 Ursinus und Olevianus den »Heidelberger Katechismus« (s. d.), der in der deutsch-reformierten Kirche fortan als Bekenntnisschrift galt. Für Friedrich III. zunächst war auch die große Bekenntnisschrift Bullingers (s. d.) bestimmt, die als zweite Helvetische Konfession ein nicht minder weit reichendes Ansehen erlangte. In Sachsen wurde das reformierte Element, dem die Schule Melanchthons im Interesse einer evangelischen Union Aufnahme verschafft hatte, in der Konkordienformel (s. d.) ausgeschieden (1577). Dagegen trat (1604) der Landgraf Moritz von Hessen-Kassel zur reformierten Kirche über, nachdem er sich vergeblich um Vereinigung der beiden verwandten Kirchen bemüht hatte. Auch im Anhaltischen, wo der mildere Lehrausdruck Melanchthons schon früher vorherrschend gewesen war, siegte seit 1589 der Calvinismus. Von bedeutendem Einfluß aber war der Übertritt des Kurfürsten Siegmund von Brandenburg zum Calvinismus (1614), als dessen Bekenntnis die sogen. »Confessio Marchica« gilt. Die Reformierten waren zwar in den Augsburger Religionsfrieden nicht ausdrücklich mit eingeschlossen, galten aber als Augsburgische Konfessionsverwandte, sofern sie die veränderte Augsburgische Konfession (s. d.) von 1540 als Symbol anerkannten, und der Westfälische Friede von 1648 brachte ihnen eine vollkommen ebenbürtige Stellung neben Lutheranern und Katholiken auch in Deutschland. In Großbritannien entstand neben der katholisierenden Anglikanischen Kirche (s. d.) das echt reformierte Kirchenwesen der Presbyterianer (s. d.), die sich zuerst in Schottland in der »Scotica« (1560), dann zu London in der »Confessio Westmonasteriensis« (1648) Bekenntnisse gaben. In den Niederlanden wurde zur Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Arminianern (s. d.) und Schülern des Gomarus (s. d.) als ökumenisches Konzil der reformierten Kirche die Synode zu Dordrecht (13. Nov. 1618 bis 9. Mai 1619) abgehalten, deren Beschlüsse jedoch keineswegs ganz ungeteilte Anerkennung in allen reformierten Ländern fanden. Die »Confessio Belgica« und die »Confessio Gallicana« wurden auf der Synode unterzeichnet, welche die während des spanischen Terrorismus nach dem deutschen Niederrhein geflüchteten holländischen Reformierten 1571 in Emden hielten (Emdener Glaubensbekenntnis); dieser Flüchtlingsgemeinschaft schloß sich dann mit der Zeit die r. K. in den jetzigen preußischen Rheinlanden an. Auch bildeten sich im 19. Jahrh. in Holland, der Schweiz, in Frankreich und Schottland (seit 1843) Freie Gemeinden (s. d.). In Frankreich hatten die Reformierten (s. Hugenotten) durch Antoine de Chandieu, Prediger zu Paris, ihr Bekenntnis erhalten, das als »Gallicarum ecclesiarum confessio fidei« auf einer Synode zu Paris 1559 angenommen und dann auf einer Nationalsynode zu La Rochelle 1571 von neuem als Bekenntnisschrift der französisch-reformierten Gemeinden anerkannt ward. Nachdem sie durch das Edikt von Nantes 1598 Duldung erlangt hatten, sahen sie sich infolge der Aufhebung des letztern 1685 neuen heftigen Verfolgungen ausgesetzt. Erst die Revolution machte diesen Verhältnissen ein Ende, und erst 1830 erlangte die r. K. in Frankreich Gleichstellung mit der katholischen. Aber jetzt kam es wegen des auch hier ausbrechenden Kampfes zwischen der Orthodoxie und der freien Richtung zu den heftigsten innern Kämpfen. In Nordamerika hat sich die r. K. in ganz freier Weise entwickelt und zeigt daher sehr verschiedene Richtungen, die sich jedoch teils um die Presbyterianer, teils um den Methodismus (s. Methodisten) gruppieren. Was die Kultuseinrichtungen der reformierten Kirche anlangt, so wollte schon Zwingli alles auf die urchristliche Einfachheit zurückgeführt wissen und verbannte daher Altäre, Gemälde, Lichter bei der Kommunion, Orgeln, priesterliche Kleidung, Hostienausteilung und Privatbeichte der Kirche, und die r. K. blieb in dieser Beziehung den Grundsätzen ihres ersten Stifters getreu. Daher der schmucklose, nüchterne Gottesdienst in den Kirchen und der eigentümliche Abendmahlsritus (s. Abendmahl). Hinsichtlich der Verfassung aber hat die r. K. den unbezweifelbaren Vorzug vor der lutherischen Kirche, daß sie von Anfang an die Presbyterial- und Synodalverfassung (s. d.) annahm, während in jener durch Übertragung der bischöflichen Rechte auf die Landesherren die Konsistorialverfassung (s. d.) vorherrschend ward. Der Lehrbegriff stellt sich zwar keineswegs bloß in Beziehung auf das Abendmahl und die Prädestination als ein eigentümlich gedachtes, von dem lutherischen charakteristisch verschiedenes System dar. Dennoch erwiesen sich die dogmatischen Differenzen zwischen beiden Kirchen auf die Dauer nicht als so bedeutend, daß darüber ihre innere Verwandtschaft und ihr gemeinsamer protestantischer Charakter in Frage gestellt werden konnten, und es sind daher die Vereinigungsversuche, die man in manchen deutschen Ländern, namentlich in Preußen (s. Union), gemacht hat, meist von Erfolg gewesen. Vgl. Basnage, Histoire de la religion des églises réformées (Rotterd. 1690, 2 Bde.); Schweizer, Die Glaubenslehre der evangelisch-reformierten Kirche (Zürich 1844–47, 2 Bde.) und Die protestantischen Zentraldogmen in ihrer Entwickelung innerhalb der reformierten Kirche (das. 1854–56, 2 Bde.); Merle d'Aubigné, Die lutherische und die r. K., ihre Verschiedenheit und Einheit (deutsch, Berl. 1861); Hundeshagen, Beiträge zur Kirchenverfassungsgeschichte des Protestantismus (Wiesbad. 1864); Schneckenburger, Vergleichende Darstellung des lutherischen und reformierten Lehrbegriffs (Stuttg. 1855); Heppe, Ursprung und Geschichte der Bezeichnungen reformierte und lutherische Kirche (Gotha 1859); das Sammelwerk »Leben und ausgewählte Schriften der Väter und Begründer der reformierten Kirche« (Elberf. 1857–62, 10 Bde.); E. F. K. Müller, Die Bekenntnisschriften der reformierten Kirche (Leipz. 1903).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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