Schlußnote

Schlußnote

Schlußnote (Schlußschein, Schlußzettel, franz. Bordereau), die von dem Mäkler den Kontrahenten ausgefertigte Beurkundung eines durch ihn vermittelten Geschäfts, namentlich über den Verkauf von Staatspapieren u. sonstigen Effekten, Wechseln u. dgl., über Abschluß von Versicherungen etc. Amtlich bestellte Handelsmäkler sind nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (§ 94) und ebenso nach dem österreichischen Gesetz, betreffend die Handelsmäkler, vom 4. April 1875 verpflichtet, ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von dem Mäkler unterzeichnete S. zuzustellen, welche die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbes. bei Verkäufen von Waren die Gattung und Menge derselben sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten muß. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, muß die S. überdies noch den Parteien zur Mitunterschrift zugestellt und jeder Partei das von der andern unterschriebene Exemplar ausgehändigt werden, ohne daß jedoch die Gültigkeit des Geschäfts von der Unterschrift oder von der Aushändigung und Annahme der S. abhängig wäre. Der Mäkler hat nur der andern Partei ohne Verzug Anzeige davon zu machen, wenn die Annahme oder Unterschrift der S. verweigert wird. Nach französischem Handelsrecht wird dagegen für die Beweiskraft der Schlußzettel stets die Unterschrift der Kontrahenten erfordert, während nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Abschluß des Geschäfts von der Aushändigung der S. unabhängig und die Würdigung ihrer Beweiskraft dem richterlichen Ermessen überlassen ist. Für Anschaffungs- und Kaufgeschäfte über Waren, die börsenmäßig gehandelt werden, ist durch das deutsche Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 mit den hierzu ergangenen Abänderungen vom 14. Juni 1900 (s. Börsensteuer) der Schlußnotenzwang eingeführt worden, d.h. der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft eine S. auszustellen, die den Namen und Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbes. den Preis sowie die Zeit der Lieferung, ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. Die S. ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Vgl. auch Börse, S. 243, und Faktur.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Schlußnote — Schlußnote, so v.w. Schlußzettel …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schlußzettel — (Schlußnote), das schriftliche Zeugniß, welches der Sensal od. Mäkler (s.d.) über ein durch ihn zu Stande gekommenes Geschäft ausstellt, wodurch dieses gerichtliche Gültigkeit erhält. Bezieht sich der S. auf einen Zeitkauf, so kann er selbst… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Börsensteuer — Börsensteuer, die auf den Umsatz börsengängiger Wertpapiere gelegte Verkehrssteuer (s. Verkehrssteuern), die teils bei der Ausgabe solcher Papiere (Emissionssteuer), teils von jedem weitern an diese Papiere sich anknüpfenden Geschäft… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bordereau — (franz., spr. bord rō), Verzeichnis; Sortenzettel; B. de compte, eine kurze Rechnung, Rechnungsauszug (im Deutschen gewöhnlich Note genannt); im Bankverkehr eine Liste von zum Diskont, zum Inkasso oder zur Gutschrift eingesandten Wechseln… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Dingzettel — heißt in manchen Orten der über ein abgeschlossenes Geschäft aufgesetzte kurze Vertrag, eine Art von Schlußnote (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Faktur — (Faktura, franz. Facture, engl. Invoice, ital. Fattura), Rechnung, die vom Verkäufer dem Käufer, vom Einkaufskommissionär dem Einkaufskommittenten (Einkaufsrechnung), vom Verkaufskommittenten dem Verkaufskommissionär (Konsignationsfakturen) bei… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Mäkler — (Makler, Senfāl, ital. Sensale, franz. Courtier, engl. Broker), Unterhändler, dessen Beruf in der unparteiischen Vermittelung von Verträgen, insbes. Handelsgeschäften, besteht, während der Agent die Vermittelung im Interesse einer Partei betreibt …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Note — (lat.), Bemerkung, Anmerkung, schriftliche Mitteilung, kurze Urkunde; insbes. in einem Buch die der Seite untergesetzte oder am Schluß eines Abschnittes oder des ganzen Buches beigefügte Erläuterung des im Buche selbst nur in der Kürze… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ortsgebrauch — (Ortsüblichkeit, Ortsgewohnheit), Rechtssätze, die an einem Orte bezüglich bestimmter Rechtsverhältnisse auf Grund eines Gewohnheitsrechtes in Anwendung kommen. Derartige Ortsgebräuche treten ergänzend da ein, wo das Gesetz keine diesbezüglichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schlußschein — Schlußschein, s. Schlußnote …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”