Simultāngründung

Simultāngründung

Simultāngründung, s. Aktiengesellschaft, S. 238.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Einheitsgründung — Simultangründung, Übernahmegründung; Form der ⇡ Gründung einer AG, bei der die Gründer das gesamte Grundkapital (Aktien) übernehmen …   Lexikon der Economics

  • Aktie — und Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft ist nach dem Handelsgesetzbuch eine Handelsgesellschaft, bei der sich (im Unterschiede gegen die andern Arten von Handelsgesellschaften) sämtliche Gesellschafter (Aktionäre) nur mit Einlagen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gründung [2] — Gründung, Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung, insbes. einer neuen Aktiengesellschaft unter Feststellung des Gesellschaftsvertrags. Das Wort G. war vor 1884 der Sprache unsrer Gesetzgebung fremd. Diese bot keine genügende Handhabe zur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gesellschaftsrecht (Deutschland) — In der deutschen Rechtswissenschaft wird mit Gesellschaftsrecht das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt …   Deutsch Wikipedia

  • Gründung einer AG — I. Ablauf:1. Die ⇡ Satzung (Gesellschaftsvertrag) ist in notariell beurkundeter Form durch die Gründer festzustellen (§§ 2, 23, 28 AktG). Sie muss bestimmen: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Höhe des ⇡… …   Lexikon der Economics

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