Dinglicher Vertrag

Dinglicher Vertrag

Dinglicher Vertrag, s. Vertrag.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • dinglicher Vertrag — dinglicher Vertrag,   Recht: sachenrechtliche Einigung, die eine Änderung der Rechtsverhältnisse an einer Sache bewirkt, also eine Verfügung darstellt; im Gegensatz dazu begründet ein schuldrechtlicher Vertrag (z. B. ein Kauf) nur Ansprüche, die… …   Universal-Lexikon

  • dinglicher Vertrag — ⇡ Einigung, z.B. zwischen Veräußerer und Erwerber über Eigentumsübergang. Vgl. auch ⇡ Konsensprinzip …   Lexikon der Economics

  • Vertrag — I. Handels und Gesellschaftsrecht:1. Begriff: Mittel zur rechtlichen Gestaltung der persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse durch übereinstimmende ⇡ Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien. Die meisten kaufmännischen Geschäftsvorfälle… …   Lexikon der Economics

  • dinglicher Anspruch — zu unterscheiden vom Forderungsrecht (⇡ Forderung). Rechtsgrundlage des d.A. sind das Recht an der Sache (z.B. Recht des Eigentümers, Einwirkungen anderer auf die Sache zu verbieten) und der ⇡ dingliche Vertrag, während das Forderungsrecht das… …   Lexikon der Economics

  • Sicherungsvertrag — Der Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder Zweckerklärung) ist im Kreditwesen eine Vereinbarung in Kreditverträgen über den Sicherungszweck von Kreditsicherheiten. Sicherungszweck von Kreditsicherheiten ist die Besicherung von Krediten.… …   Deutsch Wikipedia

  • Sachenrecht (Frankreich) — In der französischen Rechtswissenschaft bezeichnet Sachenrecht (frz. droit des biens) ein Rechtsgebiet, das sich mit allen beweglichen und unbeweglichen Dingen beschäftigt, die der Aneignung durch eine Person fähig sind und somit ihr patrimoine ( …   Deutsch Wikipedia

  • Einigung — Übereinkommen; Übereinkunft; Konvention; Abkommen; Vereinbarung; Abmachung; Vergleich * * * Ei|ni|gung 〈f. 20〉 1. das Einigen, Zusammenschluss 2. das Sicheinigen, Sicheinigwerden, Übereinstimmung ● Einigung erzielen * * * …   Universal-Lexikon

  • Auflassung — Auf|las|sung, die; , en <Pl. selten>: 1. a) (landsch., bes. südd., österr.) Schließung, Aufgabe; b) (Bergbau) Stilllegung. 2. (Rechtsspr.) Übereignung eines Grundstücks beim Grundbuchamt od. vor einem Notar in Anwesenheit von Veräußerer u.… …   Universal-Lexikon

  • Auflassung — die zur ⇡ Übereignung eines Grundstücks erforderliche ⇡ Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an dem Grundstück (§ 925 BGB), ⇡ dinglicher Vertrag. Formstrenge: A. muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider… …   Lexikon der Economics

  • Kaufvertrag (Deutschland) — Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) der Kaufsache… …   Deutsch Wikipedia

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