Gesamthänder

Gesamthänder

Gesamthänder, s. Lehnswesen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Gesamthandsgemeinschaft — Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Nach früheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer Ganerbschaft. Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamthandgemeinschaft — Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Beispiele von Gesamthandsgemeinschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 740 BGB) die Gütergemeinschaft (§… …   Deutsch Wikipedia

  • Anwachsung — Als Anwachsung wird der (dingliche) Vorgang bezeichnet, bei dem ein Gesamthänder aus einer Gesamthandgemeinschaft ausscheidet und dessen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft den verbleibenden Gesamthändern „anwächst“, d. h. diesen anteilig… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamthandsgemeinschaft — Gesamthandsgemeinschaft,   Gemeinschaft zur gesamten Hand, Form der gemeinschaftlichen Berechtigung an einem Vermögen neben der Gemeinschaft nach Bruchteilen (Gemeinschaft, Zivilrecht). Eine Gesamthandsgemeinschaft besteht nur in den gesetzlich… …   Universal-Lexikon

  • Ganerbenburg — Eine Ganerbenburg ist eine meist größere Burganlage, die gleichzeitig von mehreren Familien oder Familienzweigen bewohnt und verwaltet wurde. Inhaltsverzeichnis 1 Ganerbenburgen und Ganerbschaften 2 Rechtliche Grundlagen 3 Verbreitung …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamtgebrauchsvermögen — Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache (… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamtgutsinsolvenz — Bei der Gesamtgutsinsolvenz ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens entweder das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, wenn es gemeinschaftlich verwaltet wird. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamthandseigentum — Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz[1] und Liechtenstein[2] heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich… …   Deutsch Wikipedia

  • Örterung — Örterung, auch Mutschierung oder Mutscher, im Lehnsrechte der Grundsatz, daß die Gesamthänder (s. Lehnswesen, S. 337) die Nutzungen untereinander nach Quoten verteilten …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lehnswesen — (Feudal , Benefizialwesen). Man versteht unter Lehn oder Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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