Münzfuß

Münzfuß

Münzfuß (Valor monetae internus), die gesetzliche Bestimmung des Schrots (Gewichts) u. Korns (Feingehalts) der Münzen eines Landes. Ein schwerer (hoher) M. unterscheidet sich von einem leichten dadurch, daß nach dem ersteren weniger Stücke von gleicher Benennung, aus einer bestimmten Quantität Silbers u. Goldes (meist der Kölnischen Mark) geprägt werden, als nach dem zweiten. Im Großhandel ist es gleichgültig, nach welchem M. ein Staat prägt, indem nur der wahre Werth der Münzen berücksichtigt wird; anders ist es aber im Kleinhandel, da der gemeine Mann die Münzen für so viel annimmt, als sie heißen, u. der leichte M. Anlaß zu vielen Bevortheilungen gibt. Wegen des augenblicklichen Vortheils verringerten sonst manche Staaten ihren M. od. sahen es. ihren Münzpächtern, od. sonstigen zum Münzen Berechtigten nach, daß dies geschehe (vgl. Kipper u. Wipper, Ephraimiten). Da sich aber dadurch der Werth der Dinge gegen den Nominalwerth der M. bedeutend erhöhte, so wurde der Staat in arge Verlegenheit gestürzt u. die Regierung endlich genöthigt, ihr eigenes Geld herabzusetzen, während es in anderen Gebieten zugleich verschlagen wurde. Zeitig suchte man sich durch Übereinkommen (s. Münzconventionen) gegen eigenmächtige Herabsetzung des M-es zu sichern, u. nach diesen Übereinkommen gilt in den öffentlichen Kassen kein anderes als nach denselben geprägtes Geld. In Deutschland legte man die Kölnische Mark zu Grunde u. bestimmte darnach, wie viel Stücke einer gewissen Benennung auf eine Feine Mark (von 16 Loth Silber od. 24 Karat Gold) gehen sollten. In England ist das Pfund Sterling die Norm; in Frankreich war es sonst das Pfund Troygewicht. Die wichtigsten in Deutschland festgesetzten M-e sind: a) der alte Reichsfuß von 1559, durch eine Reichsdeputation zu Augsburg unter Ferdinand I. bestimmt, nach welchem die Mark Silber zu 8 Thlr., die aber unserm Speciesthaler gleich waren, ausgeprägt wurde; er fand wenig Anerkennung u. selbst in Österreich wurde hiergegen gehandelt; eine erneuerte Einschärfung unter Maximilian II. half eben so wenig, u. man schlug so schlechtes Geld, daß 10 Thlr. der geprägten Münzen 1 Thlr. nach dem M. von 1559 werth waren. Daher wurde dann b) u. 1623 festgesetzt, daß die Mark sein Silber zu 9 Thlr. 2 Gr. ausgeprägt werden solle. Hierauf folgte c) der Zinnaische Fuß von 1667, von Sachsen u. Brandenburg im Städtchen Zinna verabredet, wornach die Kölnische Mark Silber zu 101/2 Thlr. od. 153/4 Gulden ausgeprägt wurde; d) der Leipziger Fuß od. Achtzehnguldenfuß, auch Torgauer M., weil derselbe mittelst Decret vom Schloß Hartenfels zu Torgau publicirt wurde, 1690 zwischen Sachsen, Brandenburg u. Braunschweig festgesetzt, wornach die Kölnische Mark Silber zu 12 Thlr. od. 18 Gulden ausgeprägt wurde. 1738 wurde dieser M. als Reichsfuß angenommen, jedoch nicht gleichförmig durchgeführt; e) der preußische, Graumannische (nach dem damaligen preußischen Generalmünzdirector Johann Philipp Graumann benannt), Einundzwanziggulden od. Vierzehnthalerfuß von 1750, nach welchem die Mark zu 14 Thlr. ausgemünzt wurde; er wurde in Preußen u. nach der Münzconvention vom 30. Juli 1838 für die Zollvereinsstaaten, welche nicht zu der Münchener Münzconvention (s.d. d) traten, allgemein angenommen. Nach demselben war die Kölnische Mark als Vereinsmünzmark zu 233,855 französische Grammen, wie beim 241/2 Guldenfuß bestimmt; es wurden gesetzlich nach demselben von allen Zollvereinsstaaten 2 Thaler im 14 Thaler- od. 31/2Guldenstücke im 241/2 Guldenfuß zu 9/10, Feingehalt u. 1/10 Kupferzusatz, mit einem Remedium von 0,003 am Feingehalt u. 0,003 am Gewicht ausgeprägt, im Durchmesser von 41 Millimeter; übrigens sind von den Staaten des 14 Thalerfußes ganze Thaler, 12 löthig, 101/2 Stück auf die Rauhe Mark, mit einem Remedium von 1 Grän an Feingehalt u. 1/2 Procent im Gewicht, u. 1/6 Thaler 81/3 löthig, 431/5 Stück auf die Rauhe, 84 Stück auf die Feine Mark, mit einem Remedium von 11/2 Grän im Feingehalt u. 1 Procent am Gewicht, ausgeprägt worden, jene im Durchmesser von 34, diese von 23 Millimeter. Früher hatten diesen Münzfuß bereits angenommen: Braunschweig seit 1835, Hannover seit 1834 u. die Anhaltschen Herzogthümer. An seine Stelle trat zufolge der Münzconvention (s.d. g) von Wien vom 24. Jan. 1857, bei welcher beim Ausmünzen das Pfund zu 500 Grammen zu Grunde gelegt wurde, der Dreißigthalerfuß, demgemäß aus dem Pfunde seinen Silbers 30 Thaler geprägt wurden. f) Der Conventions- od. Zwanzig Guldenfuß, s.d.; g) der sogenannte Vierundzwanzig Guldenfuß od. der neue Reichsfuß von 1766; er war kein eigentlicher M., sondern nur eine Erhöhung des äußeren Werthes der nach dem 20 Guldenfuß geprägten Münzen, so daß 20 Gulden für 24 gerechnet werden; nominell ist daher bei demselben die Kölnische Mark zu 16 Thaler od. 24 Gulden ausgeprägt; diese Rechnungsart wurde von Baiern u. den benachbarten süddeutschen Staaten angenommen, u. nur in kleineren Stücken, 1,3 u. 6 Kreuzern ausgeprägt, ist aber h) durch den Vierundzwanzig u. einen halben Guldenfuß, nach der Münzconvention vom 25. Aug. 1837 zu München verdrängt worden; nach demselben sind seitdem von den süddeutschen Zollvereinsstaaten (s. Münzconventionen d) nach Feststellung der Münzmark (s. oben e) zu 60 u. halbe Gulden zu 30 Kreuzern, genau 241/2 Gulden = 1 Feine Mark, im Silbergehalt 9/10 sein, mit 1/10 Kupferzusatz, also 142/5 löthig, mit einem Remedium von 0,003 im Feingehalt u. 0,003 im Gewicht, jene zu 30, diese zu 20 Millimeter im Durchmesser ausgeprägt[552] worden; ganz ähnlich diesem ist der i) in den meisten süddeutschen Ländern auch noch vorkommende Kronenthalerfuß, nach den für die österreichischen Niederlande statt der Alberts-, Kreuz od. Burgunderthaler ausgeprägtet, Kronenthalern in Baiern, Baden, Württemberg, Hessen u. Rassau angenommen u. in ganzen Kronenthalern, deren im Durchschnitt 9,184 Stück, od. 242/3 Gulden auf die Feine Kölnische Mark gehen, ausgeprägt worden. In diesem M. prägte Baden Thaler zu 100 Kreuzer aus, derselbe ist aber durch den 24: Guldenfuß verdrängt worden, den ebenfalls die Wiener Münzconvention durch den Zweiundfünfzig u. einenhalben Guldenfuß (521/2 Gulden auf 1 Pfund sein Silber) ersetzt hat. k) Die Wechselzahlung von Frankfurt a. M. gehört ebenfalls hierher; nach dieser wird die Kölnische Mark Silber zu 132/51/5 Thaler od. 204/55. Gulden gerechnet, ist, also 64/11, Procent schlechter als der 20 Guldenfuß, vgl. Frankfurt a. M. 1) (Staat); l) das Girogeld in Augsburg, s.d. (Geogr.); m) der Lübeckische M., s. Lübeck (Geogr.); n) der schleswig-holsteinische Courantfuß 119/16 Thaler die Köln, Mark seines Silber. Bei königlichen Kassen, bei der Bank in Altona u. im Handel wird jedoch nach Banco-Species, die Kölnische Mark seines Silber zu 91/4 Thaler gerechnet. Noch gibt es o) die Hamburgische Bankvaluta, s. Hamburg (Stadt). Das Gold ist von jeher ebenso verschiedenartig ausgemünzt u. gerechnet worden. Gegenwärtig bilden die Ducaten u. die Pistolen od. Louisd'or die Hauptrechnungsmünze in Gold, werden jedoch nach den Bestimmungen der Wiener Münzconvention (s.d.), bei welcher, außer Mecklenburg, Oolstein u. den Hansestädten, sämmtliche deutsche Regierungen vertreten waren, in deren Staaten nicht mehr geprägt u. durch Kronen u. halbe Kronen ersetzt. Zahlreich sind die Nachtheile, welche diese verschiedenen M-e auf den Verkehr, bes. der Grenzprovinzen, haben, u. groß der Gewinn, welchen die Agioteurs davon ziehen, der also dem allgemeinen Handel u. Wandel entgeht. Indessen ist durch die neuesten Münzconventionen (s.d.) für Deutschland schon viel gewonnen, wenn es auch nicht gelungen ist, Eine. Rechnungsweise für die nördlichen u. südlichen Staaten herzustellen. Es bestehen demnach in Deutschland noch folgende M-e: der Fünfundvierzigguldenfuß, welcher an die Stelle des Conventionsfußes (s. beide f) getreten, in Österreich u. Liechtenstein; der Zweiundfünfzig u. ein halbe Guldenfuß in den übrigen süddeutschen Staaten, s. oben i); der Dreißigtthalerfuß in Preußen u. den norddeutschen Staaten, mit Ausnahme der der Wiener Convention nicht beigetretenen, s. Münzconvention g); der Achtzehngulden od. Leipziger Fuß in Meckenburg u. den dänisch deutschen Provinzen; der Lübische M. in Hamburg u. Lübeck, s. oben m); der Pistolenfuß in Bremen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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